Schiedsgerichtsordnung
in der zuletzt auf der LDK in Parchim vom 26. Oktober 1996 geänderten Fassung.
§1 Verfahren beim Landesschiedsgericht
(1) Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren beim Landesschiedsgericht. (2) Die Landesgeschäftsstelle ist zugleich auch Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Schiedsgerichts.
§2 Verfahrensbeteiligte
(1) Verfahrensbeteiligte sind:
- Antragsteller*in
- Antragsgegner*in
- Beigeladene*r
(2) Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Schiedsgerichtes. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder einer*eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
§3 Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind:
- alle Parteiorgane
- jedes Parteimitglied.
§4 Anträge und Schriftsätze
(1) Anträge sind bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Jeder Antrag ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen. Als Datum der Antragstellung gilt der Eingang in der Landesgeschäftsstelle.
(2) Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in sechsfacher Ausfertigung eingereicht werden.
§5 Fristen
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist innerhalb nach 6 Monaten nach Kenntnisnahme des Antragstellers über jene Tatsachen, die seinen Antrag begründen, zu stellen.
(2) Wahlen können nur binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung angefochten werden. Für den Zeitpunkt der Bekanntmachung ist das Datum des bestätigten Protokolls maßgeblich.
(3) Der Antragsgegner hat innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Antragsschrift auf diese zu erwidern. Für die Antragserwiderung gelten sinngemäß die Vorschrift des §4 Abss.1 und 2.
(4) Verspätet gestellte Anträge können zurückgewiesen werden. Auf begründeten Antrag hin kann das Landesschiedsgericht eine Fristverlängerung gewähren.
§6 Ablehnung eines/r Schiedsrichter/in wegen Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt.
(2) Der/die Beteiligte hat das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen, nachdem ihm/ihr der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn sich der/die Beteiligte in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm/ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Beteiligten sind über diese Rechte und Pflichten zu belehren.
(3) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn mindestens ein Mitglied des Schiedsgerichtes es für begründet erachtet.
(4) Wird dem Ablehnungsgesuch stattgegeben, rückt ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin nach.
§7 Verfahrensvorbereitung
(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des/der Vorsitzenden.
(2) Der/die Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Termineinladung erfolgt schriftlich und ist den Beteiligten zuzustellen.
Sie muß enthalten:
- Ort und Zeit der Verhandlung
- den Hinweis, daß bei Fernbleiben eines/einer Beteiligten in dessen/deren Abwesenheit entschieden werden kann. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden.
(3) Der/die Vorsitzende kann seine/ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten BeisitzerInnen einem/einer der gewählten BeisitzerInnen übertragen. Die Beteiligten sollen hierüber informiert werden.
§8 Alleinentscheid durch den/die Vorsitzende/n durch Vorbescheid
(1) Erweist sich ein Antrag als offenbar unzulässig oder offenbar unbegründet, so kann der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit den gewählten BeisitzerInnen den Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2) Gegen einen Vorbescheid des/der Vorsitzenden können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids Einspruch einlegen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.
§9 Mündliche Verhandlung
(1) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlungen, jedoch kann im Einvernehmen aller Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
(2) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse eines/einer Beteiligten geboten ist. Im Einverständnis aller Beteiligten ist die Verhandlung für jedermann/jederfrau öffentlich.
(3) Die mündliche Verhandlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er/sie kann diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten BeisitzerInnen einem/einer der gewählten BeisitzerInnen übertragen.
(4) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der - sofern die Beteiligten hierauf nicht verzichten - Darlegung des wesentlichen Akteninhalts. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(5) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluß einer etwaigen Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten danach nicht mehr vorbringen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung beschließen.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der ProtokollführerIn zu unterschreiben. Es ist allen Beteiligten unverzüglich zuzuleiten.
§10 Entscheidung
(1) Der Entscheidung des Schiedsgerichtes dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die den Beteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
(2) Entschieden wird aufgrund nicht öffentlicher Beratung des Schiedsgerichtes. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Entscheidung ist von den gewählten Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
(4) Gegen eine Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann der/die Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Bundesschiedsgericht einlegen. Der/die Betroffene ist in dem Beschluß über dieses Rechtsmittel zu belehren.
§11 Entscheidungsbefugnis
(1) Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren (vgl. §18 der Landessatzung) ist es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Schiedsgericht kann in diesem Fall eine mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.
§12 Einstweilige Anordnung
(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.
(2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen allein durch die/den Vorsitzende/n ergehen. Die/der Vorsitzende soll sich in diesem Fall mit den gewählten BeisitzerInnen abstimmen.
(3) Gegen eine Entscheidung gem. Abs. (2) kann der/die Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Der/die Betroffene ist in dem Beschluß über diese Rechtsmittel zu belehren.
§13 Abschliessende Regelungen
(1) Zustellungen
- Zustellungen im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Gerichtsvollzieher. Ist einE BeteiligteR anwaltlich vertreten, kann die Zustellung entsprechend §198 der Zivilprozeßordnung erfolgen.
- Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der/die AdressatIn die Annahme verweigert oder wenn sie einem/einer Angehörigen seines/ihres Haushalts übergeben worden ist.
- Kann der/die Beteiligte unter der Anschrift, die er/sie zuletzt gegenüber der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Sendung für die Dauer von einer Woche beim zuständigen Postamt niedergelegt war.
(2) Kosten
- Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei.
- Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendigen Auslagen können auf Antrag der Beteiligten dem Landesverband auferlegt werden.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Diese Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Landessatzung.
(2) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft.