Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Die "Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern", abgekürzt "GJ MV" ist die politische Jugendorganisation des Landesverbandes.

Aufgaben

Die "Grüne Jugend" verfolgt das Ziel "sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken." (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §7 Grüne Jugend - Absatz 1 und Satzung des Bundesverbandes: §20 Grüne Jugend Bundesverband - Absatz 1)

Autonomie

Die "GRÜNE Jugend" gibt sich eine eigene Satzung und ein eigenes politisches Programm. Diese dürfen dem Grundkonsens der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht widersprechen. Ansonsten organisiert sie ihre strukturelle und programmatische Arbeit autonom. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §7 Grüne Jugend - Absatz 2 und Satzung des Bundesverbandes: §20 Grüne Jugend Bundesverband - Absatz 2)

Antragsrecht

Der Landesvorstand und Landeskongress der "Grünen Jugend" sind berechtigt an alle Parteigremien Anträge zu stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §7 Grüne Jugend - Absatz 3 und Satzung des Bundesverbandes: §20 Grüne Jugend Bundesverband - Absatz 3)

Mitarbeit in Parteigremien

Die Grüne Jugend darf in verschiedene Parteigremien des Landesverbandes stimmberechtigte Vertreter*innen entsenden, wenn diese auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sind. Diese Gremien sind:

  1. der Landesdelegiertenrat - Zwei Vertreter*innen (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2d)
  2. die Landesdelegiertenkonferenz - Zwei Vertreter*innen (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 1
  3. den Landesvorstand - Ein*e Vertreter*in, welche von der Landesdelegiertenkonferenz (siehe: Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 2e) jedes Jahr mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
  4. den Landesfrauenrat - Eine Vertreterin (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 2)
  5. den Landesfinanzrat - der/die Landesschatzmeister*in der GJ MV oder einem anderen GJ-Landesvorstandsmitglied (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 2)