Geschäftsordnung Landesfrauenrat
Geschäftsordnung für den Landesfrauenrat (LFR) BÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN in Mecklenburg Vorpommern
- Beschlossen am 14.01.2013 in Rostock -
§ 1 Einladung
(1) Der Landesfrauenrat (LFR) wird durch die frauenpolitische Sprecherin in der Regel mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche/elektronische Ladung
unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung an die gewählten Delegierten einberufen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf 2 Wochen verkürzt werden.
§ 2 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des LFR sind grundsätzlich frauenöffentlich.
(2) Über den zeitweiligen Ausschluss der Öffentlichkeit entscheiden die anwesenden Delegierten des LFR.
(3) Männer können zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
§ 3 Sitzungsturnus
Der LFR tagt mindestens zwei Mal jährlich.
§ 4 Sitzungsablauf
Der Sitzungsablauf ist folgender:
1. Eröffnung, Wahl der Gesprächsleitung und Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
2. Feststellung der Tagesordnung und der dazu folgenden Anträge
3. Behandlung der Tagesordnung
4. Schließung der Sitzung
§ 5 Beschlussfähigkeit und Mandatsprüfung
(1) Der LFR ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenn und solange mindestens 3 verschiedene Kreisverbände vertreten sind.
(2) Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.
§ 6 Tagesordnung
Die in der Einladung vorgeschlagene vorläufige Tagesordnung kann auf Antrag einer Delegierten mit der Mehrheit aller anwesenden Delegierten geändert oder ergänzt
werden.
§ 7 Rederecht
(1) Rederecht haben alle anwesenden Frauen.
(2) Männer haben auf Antrag Rederecht.
§ 8 Sachanträge
(1) Anträge zum LFR sollen in der Regel mindestens 2 Wochen vor dem LFR schriftlich/elektronisch vorliegen.
(2) Dringlichkeitsanträge können im Lauf der Sitzung des LFR behandelt werden, wenn ihre Behandlung nicht von der Mehrheit der anwesenden Delegierten
abgelehnt wird. Die Tagesordnung wird um diese Anträge ergänzt.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung (GO)
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können durch das die Delegierten jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden.
(2) GO-Anträge sind u.a.: a) Schluss der Rednerinnenliste
b) Abbruch der Aussprache
c) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
d) Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes
e) Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit
f) Unterbrechung, Aufhebung und Vertagung der Sitzung
g) Rückholanträge mit Zweidrittelmehrheit
(3) Während laufender Redebeiträge und Abstimmungen sind GO-Anträge nicht zulässig.
(4) Zu Anträgen der GO findet keine Aussprache statt. Sie werden nach maximal einem Pro und einem Contra zur Abstimmung gebracht werden.
§ 10 Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, solange Satzung und GO nichts anderes vorschreiben.
§ 11 Protokoll
(1) Über die Sitzung des LFR ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Daraus muss ersichtlich sein, wann und wo ein LFR stattgefunden hat, wer teilnahm, welche
Gegenstände verhandelt wurden, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen durchgeführt wurden. Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.
(2) Das Protokoll wird von der Schriftführerin gezeichnet und auf dem folgenden LFR bestätigt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die GO tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft. Änderungen der GO sind nur mit 2/3 Mehrheit möglich.