Kreisverband

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Finanzautonomie

Die Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.
Das heißt:

  • Es gilt laut Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1 der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. Diese kann durch den/die Landesschatzmeister*in dergestallt eingeschränkt werden, dass er/sie die ihnen zustehenden Gelder nur ausreichen darf, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.

Mitglieder

Aufnahme von Mitgliedern

Mitgliederverwaltung

Laut Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 3 hat jeder Kreisverband seine Mitgliedsdaten monatsgenau in die zentrale Mitgliederverwaltungssoftware SHERPA einzutragen.

Mitgliedsbeiträge

Jeder Kreisverband hat das Recht die Höhe der Mitgliedsbeiträge selbst festzulegen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §7 - Mitgliedsbeiträge - Absatz 1)

Zu Beginn, spätestens zum Ende des dritten Quartalsmonats führen die Kreisverbände für jedes Mitglied 1 Euro an den Landesverband sowie zusätzlich des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils ab. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil dann an den Bundesverband weiter. (Siehe: Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert. (Siehe Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 4)