Landesdelegiertenkonferenz
Die Landesdelegiertenkonferenz (kurz: LDK) ist der "große Landesparteitag" von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern und formal identisch mit der Landeswahlversammlung nach §15 der Satzung des Landesverbandes. D.h. wenn es im Sinne des Wahlgesetzes um die Aufstellung von Kandidat*innen-Listen zu einer Bundestags- oder Landtagswahl geht, wird in der Regel zur Landesdelegiertenkonferenz und Wahlversammlung verbunden eingeladen und delegiert.
Tagungsrhythmus
Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 tagt die Landesdelegiertenkonferenz mindestens im Jahr. Es müssen aber mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenz pro Jahr durchgeführt werden, wenn nicht mindestens auch ein Landesdelegiertenrat einberufen wird. (Siehe Satzung des Landesverbandes: § 11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3)
Delegierte
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Es handelt sich aber um keine Vollversammlung, auf der jedes Mitglied stimmberechtigt ist. Wie der Name bereits sagt, handelt es sich um ein Gremium auf dem nur stimmberechtigt ist, wer durch ein entsendendes Gremium delegiert wurde.
Entsendende Gremien
Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 entsenden die acht Kreisverbände die Delegierten, welche sie auf ihren Kreismitgliederversammlungen wählen.
Darüber hinaus entsendet auch die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Mitglieder, die aber auch zeitgleich Mitglied bei BÜNDNIS 90/Die Grünen sein müssen.
Die Delegierten müssen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz von den Kreisverbänden und der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern schriftlich gemeldet werden.
Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.
Delegiertenberechnung
Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 verfügt jeder Kreisverband in Abhängigkeit seiner Mitgliederanzahl über eine bestimmte Anzahl an Delegierten. Zur Berechnung dieser Delegierten-Anzahl wird durch die Landesgeschäftsstelle ermittelt, wie viele Mitglieder jeder Kreisverband am 31. Dezember des Vorjahres hatte (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 2). Diese Anzahl wird durch 10 geteilt und sofort aufgerundet.
Beispielrechnung: Der Kreisverband "Musterstadt" hatte am 31.12 des Vorjahres 101 Mitglieder. Geteilt durch 10 entsteht der Wert 10,1. Damit darf der KV Musterstadt 11 Delegierte entsenden.
Ersatzdelegierte
Jeder Kreisverband sowie die Grüne Jugend Meckleburg-Vorpommern darf beliebig viele Ersatzdelegierte entsenden. Diese haben durch ihre Mitgliedschaft nicht nur Rederecht auf der Landesdelegiertenkonferenz, sondern können auch das Stimmrecht von Delegierten übernehmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied ihres Kreisverbandes (oder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern) an der Teilnahme verhindert ist bzw. vor Ende der Konferenz abreist. Dafür ist es jedoch dringend notwendig, dass die Stimmkarte des/der Delegierten an den/die Ersatzdelegierte*n übergeben wird. Reist der/die Delegierte ab und nimmt seine Stimmkarte mit oder verliert diese, wird keine Ersatzstimmkarte ausgegeben. Damit ist die Teilnahme an Abstimmungen und Wahlen nicht mehr möglich.
Beschlussfähigkeit
Die Landesdelegiertenkonferenz kann laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind. Um dies festzustellen wählt die Versammlung zwei Mitglieder (nicht zwingend Delegierte) zur Mandatsprüfungskommission. Diese stellen zu Beginn der Landesdelegiertenkonferenz fest wie viele stimmberechtigte Delegierte anwesend sind und ob die notwendige einfache Mehrheit anwesend ist. Zweifelt ein*e Delegierte*r im Laufe der Landesdelegiertenkonferenz an, dass noch mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, dann kann die Versammlung beschließen die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch das Präsidium oder die Mandatsprüfungskommission überprüfen zu lassen. Unabhängig vom Ergebnis kann die Landesdelegiertenkonferenz fortgesetzt werden. Aber nur wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist, können weiterhin Beschlüsse gefasst und/oder Wahlen durchgeführt werden.
Präsidium
Das Präsidium wird von der Landesdelegiertenkonferenz in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt (Siehe Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3. Laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2 besteht es mindestens aus drei Mitgliedern. Diese sind:
- ein Mitglied, welches durch den Landesvorstand vorgeschlagen wird
- ein Mitglied des gastgebenden Kreisverbandes
- mindestens ein weiteres Mitglied aus den Reihen der Delegierten.
Das Präsidium trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4
Mit dem Moment seiner Wahl übernimmt es die Aufgaben der Antragskommission. D.h. es befindet über die Zulässigkeit von Anträgen und schlägt der Landesdelegiertenkonferenz Abstimmungsverfahren vor, welche diese mit einfacher Mehrheit beschließen müssen. Das heißt, dass das Präsidium auch jederzeit durch die Landesdelegiertenkonferenz (etwa mittels Anträgen zur Geschäftsordnung) überstimmt werden kann. Ausgenommen sind Fragen, wie die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz an sich auszulegen ist. In diesem Fall entscheidet das Präsidium. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5 und 7) Darüber hinaus führt es eine quotierte Redeliste, welche sie in sachliche Zusammenhänge bringt. (Siehe Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1)
Für die Dauer der Landesdelegiertenkonferenz übt das Präsidium das Hausrecht aus. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6
Präsidiumsmitglieder dürfen laut [Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 8 nur zu Anträgen sprechen oder zu Tagesordnungspunkten Anträge stellen, die sie nicht selbst moderieren.
Ladungsfristen
Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 wird der Termin der Landesdelegiertenkonferenz durch den Landesvorstand in der Regel 12 Wochen vorher festgesetzt.
6 Wochen vor dem Termin lädt der Landesvorstand die acht Kreisverbände schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein.
Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden.
Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt auch in diesem Fall die ordentliche Einladung.
Übersicht: Fristen
Für die Durchführung von Landesdelegiertenkonferenzen, bzw. die Einreichung von Anträgen sieht die Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 und 4 folgende Fristen vor:
Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz | Gegenstand |
---|---|
12 Wochen | Terminierung durch den Landesvorstand |
8 Wochen | Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung) durch den Landesvorstand, wenn eine Landesdelegiertenkonferenz durch drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder einem Landesdelegiertenrat einberufen wird. |
6 Wochen | Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung) durch den Landesvorstand |
4 Wochen | Einreichung von Anträgen durch 5 oder mehr Mitglieder bzw. Parteiorganen |
3 Wochen | Veröffentlichung der Anträge durch die Landesgeschäftsstelle |
0 Wochen | Einreichung von Dringlichkeits- und Änderungsanträgen durch 5 oder mehr Mitglieder bzw. Parteiorganen sowie Erklärung von Kandidaturen können noch auf der Landesdelegiertenkonferenz erfolgen. |
Anträge, Antragsfristen und Mehrheiten
Generell wird zwischen "Selbstständigen Anträgen", "Dringlichkeitsanträgen" und "Änderungsanträgen" unterschieden. Sämtliche Anträge müssen laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4 schriftlich eingereicht werden. Das Präsidium kann mündliche Anträge zulassen, wenn es der Meinung ist, dass die Verständlichkeit gewahrt bleibt.
Selbstständige Anträge
Darunter versteht man Anträge, die mindestens 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz in der Landesgeschäftsstelle eingereicht sein müssen. Diese können zum Beispiel sein:
- Abwahlanträge aus Landes-Parteiämtern
- Antrag an das Landesschiedsgericht auf Parteiausschluss
- Anträge zu thematischen, inhaltlichen Positionierungen
- Arbeitsaufträge an den Landesvorstand
- Haushalts- und/oder Finanzanträge
- Antrag auf Erhebung von Sonderabgaben von Landtagsabgeordneten
- Satzungsänderungsanträge
- Anträge, welche die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz] ändern sollen
- Anträge, welche die Landesfinanzordnung ändern sollen
- Anträge, welche die Landeswahlordnung ändern sollen
- Anträge, welche die Urabstimmungs-Ordnung ändern sollen
Dringlichkeitsanträge
Anträge, die nicht 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz eingereicht werden, können als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist in diesem Fall zu begründen. D.h. es ist zu erklären, warum es den Antragsteller*innen nicht möglich war diesen Antrag rechtzeitig einzureichen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4)
Änderungsanträge
Änderungsanträge sind Anträge, welche die "selbstständige Anträge" komplett oder in Teilen verändern wollen. Für die EInreichung von Änderungsanträgen gibt es keine Frist, bzw. wird die Frist erst auf der Landesdelegiertenkonferenz im ersten Tagesordnungspunkt "Formalia" von der einfachen Mehrheit der Delegierten auf Vorschlag durch das Präsidium festgelegt.
Einreichung von Anträgen
Ein Antrag (auch ein Änderungs- oder Ergänzungsantrag) kann in der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden, wenn diese von mindestens 5 Mitgliedern oder einem Parteigremium gestellt werden. D.h., dass nicht nur delegierte Mitglieder antragsberechtigt sind. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 5) Anträge müssen immer schriftlich eingereicht werden, so das Präsidium die mündliche EInbringung nicht ausdrücklich zulässt. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4)
Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung, sogenannte GO-Anträge, sind von Anträgen, die darauf abzielen die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz dauerhaft zu verändern zu unterscheiden. Sie dienen dazu den Delegierten die Möglichkeit zu geben aktiv Einfluss auf den Verlauf einer konkreten Landesdelegiertenkonferenz zu nehmen.
GO-Anträge werden gestellt, indem das stimmberechtigte Mitglied beide Hände für das Präsidium sichtbar über den Kopf hebt und dabei beide Hände so ballt, dass nur die beiden Zeigefinger ausgestreckt sind.
Anträge zur Geschäftsordnung sind laut [Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung]:
- Schluss der Rednerliste
- Abbruch der Aussprache
- Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
- Vertagung oder Aufhebung eines Tagesordnungspunktes
- Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit
- Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung
- Einholung eines Frauenvotums
- Erneute Befassung bereits geschlossener Beratungsgegenstände (Rückholanträge)
- Antrag auf schriftliche Abstimmung
- Verweisung eines Antrages an eine Landesarbeitsgemeinschaft
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierte beschlossen werden. Ausgenommen sind sogenannte Rückholanträge, die darauf abzielen, einen bereits durch die Landesdelegiertenkonferenz beschlossen Antrag erneut zu diskutieren. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §10 Beschlüsse - Absatz 2)
Anträge zur Geschäftsordnung müssen von der Versammlung abgestimmt werden. Diese Abstimmung darf aber nicht laufende Redebeiträge oder laufende Abstimmungen unterbrechen. Sie sind also davor bzw. danach zu behandeln. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §9 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 3)
Beschlüsse
Anträge, die durch die Landesdelegiertenkonferenz mit der notwendigen Mehrheit angenommen wurden, werden automatisch zu Beschlüssen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern.
Minderheitenvoten werden den Beschlüssen beigefügt, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigen Delegierten diese unterstützen. D.h., dass Positionen, die keine Mehrheit finden in der Beschlussfassung erwähnt werden müssen, wenn ein Fünftel diese unterstützen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 4)
Mehrheiten
Laut Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung sind Anträge durch die Landesdelegiertenkonferenz angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten (d.h. mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) dafür ausgesprochen haben. Dies gilt explizit für die Verabschiedung und Änderungen:
- von Wahlprogrammen (siehe: Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3)
- der Landeswahlordnung (siehe: Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3)
- der Urabstimmungsordnung (siehe: Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 3)
- der Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern (siehe: Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz 4)
- vom Landeshaushalt (siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3)
Eine 2/3-Mehrheit, d.h. mehr als 66% der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn Anträge bezwecken:
- das Statut der Landesarbeitsgemeinschaften zu ändern. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §10 Beschluss)
- den Grundkonsens der Partei zu ändern. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2)
- die Satzung des Landesverbandes zu verändern. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 2)
- den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung
Quotierung
Gemäß Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 1 muss jeder der acht Kreisverbände mindestens die Hälfte seiner Delegiertenplätze mit weiblichen Mitgliedern besetzen. Und auch die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern muss mindestens ein weibliches Mitglied entsenden.
Antragskommission
Die Antragskommission prüft laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5 formal die Zulässigkeit von eingereichten Anträgen (d.h. ob sie fristgerecht eingereicht wurden und von genügend Mitgliedern bzw. einem Parteigremium unterstützt werden). Außerdem erarbeiten sie für den Landesvorstand einen Vorschlag, wie die Anträge thematisch geordnet werden könnten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 5) Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragstellern_innen vor. Sie kann der LDK Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen geben. Ihre Empfehlungen zum Verfahren bedürfen aber immer der Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig! Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Antragskommission gegeben. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1)
Laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1 setzt sich zusammen aus:
- dem/der Landesgeschäftsführer_in,
- einem Mitglied des Landesvorstandes,
sowie
- drei durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählten Mitglieder.
Laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1 ist die Antragskommission für ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind nicht ausgeschlossen.
In dem Moment wo eine Landesdelegiertenkonferenz eröffnet wurde und ein Präsidium gewählt wurde, übernimmt dieses die Aufgaben der Antragskommission bis zum Ende der Landesdelegiertenkonferenz. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5)
Frauenveto
Ein Frauenveto kann gegen inhaltliche Anträge, aber auch gegen die Freigabe von "Frauenplätzen" auf Wahllisten zu Bundestags- oder Landtagswahlen eingelegt werden.
Gegen inhaltliche Anträge
Laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 6 muss ein Frauenvotum durchgeführt werden, wenn fünf stimmberechtigte Frauen dieses beantragen. D.h., dass fünf weibliche Delegierte beantragen können, dass ein Antrag auf die nächste Landesdelegiertenkonferenz vertagt, oder auf den nächsten Landesdelegiertenrat oder in die nächste Sitzung des Landesfrauenrates überwiesen wird. Diese Vertagung oder Überweisung erfolgt, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Frauen dem zustimmen.
Diese Regelung soll sicherstellen, dass Beschlüsse, welche sich zum Nachteil der weiblichen Mitglieder oder gar zum Nachteil der weiblichen Bevölkerung auswirken würden verhindert werden, selbst und grade wenn weniger als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Delegierten weiblich sind.
Gegen Freigabe von Frauenplätzen
Laut Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 2 sagt klar aus, dass ungerade Listenplätze, welche weiblichen Kandidatinnen vorbehalten sind frei zu bleiben haben, wenn es keine Kandidatin geben sollte, welche die notwendige einfache Mehrheit der Wahlversammlung erlangt. Zwar kann die Wahlversammlung diesen Platz auch für männliche Bewerber freigeben, aber die weiblichen Delegierten haben diesbezüglich ein Vetorecht.
Rederecht und Ordnung
Laut der Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §7 hat grundsätzlich jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/Die Grünen Rederecht. Unabhängig davon, ob es durch einen Kreisverband oder die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern delegiert wurde. Gästen wird das Rederecht in der Regel gewährt.
Das Präsidium führt die Redeliste, nach Geschlechtern quotiert und so, dass die Redebeiträge in sachlichen Zusammenhängen stehen. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 1)
Die Redezeit ist auf 3 Minuten pro Redner*in begrenzt. In der Regel beschließt die Landesdelegiertenkonferenz aber für die Antragseinbringung und politische Reden eine längere Redezeit. Dies ist laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 2 möglich. In der selben Angelegenheit soll ferner niemand öfter als zweimal das Wort ergreifen. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 3)
Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines Tagesordnungspunktes möglich. D.h. erst nachdem eine Wahl abgeschlossen bzw. über einen Antrag abgestimmt wurde. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §6 Redeordnung - Absatz 4)
Aufgaben
Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7 und 8 folgende Aufgaben war:
- Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,
- Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,
- Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,
- Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,
- Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,
- Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,
- Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und [| Landesarbeitsgemeinschaftsordnung],
- Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,
- Wahl des Landesschiedsgerichtes,
- Wahl von Sonderausschüssen,
- Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene,
- Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,
- Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene,
- Die Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2) bzw. auch deren Auflösung. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2 und 3
- den Landesverband aufzulösen oder mit einer anderen Organisation zu verschmelzen (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung)
- Beschlüsse des Landesdelegiertenrates auf Antrag aufzuheben (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4)
Darüber hinaus gehört natürlich zu ihren Aufgaben:
- dass diskutieren und abstimmen von politischen Positionierungen/Forderungen.
- die zur-Kenntnisnahme von Arbeitsergebnissen einer Landesarbeitsgemeinschaft, wenn diese das möchte. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6)
- die Delegierung in andere Parteigremien:
- Delegierung zweier Mandatsträger*innen aus dem Landtag, Bundestag und/oder Europäischen Parlament in den Landesdelegiertenrat für zwei Jahre. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2)
Öffentlichkeit
Die Landesdelegiertenkonferenz tagt laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 9 grundsätzlich öffentlich. Die Landesdelegiertenkonferenz kann die Öffentlichkeit aber zeitweilig ausschließen.
Eine Ausnahme stellt das Frauenplenum da. Es wird dergestalt gehandhabt, dass auf Antrag einer stimmberechtigten Frau das Frauenplenum einberufen wird. Die anwesenden weiblichen Mitglieder ziehen sich darauf hin in einen extra Tagungsraum zurück, bzw. verlassen alle männlichen Delegierten und Gäste (einschließlich der männlichen Pressevertreter) den Sitzungsraum. Im Frauenplenum wurde dann entweder das weitere Vorgehen bezüglich eines Antrages abgestimmt oder aber sich auf eine Kandidatin für das Amt der Frauenpolitischen Sprecherin im Landesvorstand geeinigt. Das Frauenplenum ist für die Wahl der Frauenpolitischen Sprecherin explizit in der Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand - Absatz c vorgesehen. Gleichwohl ist weder in der Landesverbands- oder Bundessatzung noch im Bundesfrauenstatut die Durchführung eines Frauenplenums ausdefiniert. Es basiert somit auf tradierter Praxis.
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz (kurz: GO LDK) definiert die verschiedenen Aspekte, die zur Durchführung einer Landesdelegiertenkonferenz notwendig bzw. einzuhalten sind näher. Die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz kann mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten verändert werden, da weder die Satzung des Landesverbandes noch die Geschäftsordnung eine 2/3-Mehrheit vorschreiben. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung - Absatz 1)
Protokoll
Laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §11 Protokoll ist über jede Landesdelegiertenkonferenz ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird wird von drei Mitgliedern des Präsidiums und dem bzw. der Schriftführer*in gezeichnet. Das Protokoll wird auf der folgenden Landesdelegiertenkonferenz bestätigt. Folgende Angaben müssen darin enthalten sein:
- Ort und Zeit, an dem die betreffende Landesdelegiertenkonferenz stattgefunden hat
- wer teilgenommen hat
- welche Gegenstände behandelt wurden
- welche Beschlüsse gefasst wurden
- welche Wahlen durchgeführt wurden
- die Namen der Antragsteller*innen
- die Wahl- und Abstimmungsergebnisse
Wenn Wahlen durchgeführt wurden sind die Wahllisten von der Wahlkommission abzuzeichnen und dem Protokoll beizufügen. (Siehe Landeswahlordnung: §4 Wahlablauf - Absatz 4)
Es ist an alle Kreisverbände und Delegierte auszusenden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 8c)