Wahlen
Wahlgrundsätze
Egal ob Wahlen zur Vergabe von parteiinternen Ämtern oder zur Kandidaturen für Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen durchgeführt werden, bestimmt die Satzung des Landesverbandes: §20 Wahlverfahren das:
- Wahlen grundsätzlich geheim sind.
- gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
- bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen eine Wahlkommission zu bilden ist und über jede Wahl ein Protokoll angefertigt wird.
- das näheres die Landeswahlordnung regelt.
Darüber hinaus ist jedes Mitglied des Landesverbandes berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c)
Kommunalwahlen
Laut Satzung des Landesverbandes: §21 Kommunalwahlen ist für die Aufstellung von Wahlbewerber*innen die Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung) zuständig. Sind in einem Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden ist, dem Kreisverband.
Aufstellungen von Direktkandidat*innen
Für die Aufstellungen von Direktkandidat*innen zur Landtags- oder Bundestagswahl werden durch die Kreisverbände eigene Wahlversammlungen durchgeführt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1)
Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet laut Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 2 der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.
Laut Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 3 können in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.
Der Kreisverband hat zu der Wahlversammlung mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen von 7 Tagen zu laden, so er in seiner Kreisverbandssatzung nicht längere Fristen beschlossen hat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 4)
Die Wahlkreisversammlung ist Beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 5)
Soweit das jeweilige Wahlgesetz nicht widerspricht gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 6)