Aufstellung von Direktkandidat:innen: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Einberufung der Aufstellungsversammlung ===
=== Einberufung der Aufstellungsversammlung ===
Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die [[Kreisverband | Kreisverbände]] zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 2] der [[Landesvorstand]], welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die [[Kreisverband#Mitgliederversammlung | Mitgliederversammlungen]] der betreffenden [[Kreisverband | Kreisverbände]] können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter:innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter:innenversammlung gelten die Bestimmungen über die [[Landeswahlversammlung]] entsprechend. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber:innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.<br>
Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die [[Kreisverband | Kreisverbände]] zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 2] der [[Landesvorstand]], welcher [[Kreisverband]] für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die [[Kreisverband#Mitgliederversammlung | Mitgliederversammlungen]] der betreffenden [[Kreisverband | Kreisverbände]] können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter:innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter:innenversammlung gelten die Bestimmungen über die [[Landeswahlversammlung]] entsprechend.  


==== Beispiel: Gemeinsame Wahlkreisversammlung ====
In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber:innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.<br>
 
==== Gemeinsame Wahlkreisversammlung ====
Damit z.B. bei einer Landtagswahl nicht für alle 36 Wahlkreise auch 36 verschiedene Wahlversammlungen organisiert werden müssen gibt es die Möglichkeit gemeinsame Wahlversammlungen zu machen.
Damit z.B. bei einer Landtagswahl nicht für alle 36 Wahlkreise auch 36 verschiedene Wahlversammlungen organisiert werden müssen gibt es die Möglichkeit gemeinsame Wahlversammlungen zu machen.
Dies bedeutet, dass die Wahlen für Wahlkreise die im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt liegen zusammen erfolgen können. D.h. z.B., dass in Rostock (kreisfreie Stadt) auf einer gemeinsamen Versammlung die Kandidat:innen für die Wahlkreise 4, 5, 6 und 7 zusammen gewählt werden können. Die wahlberechtigten Mitglieder die z.B. mit Erstwohnsitz im Wahlkreis 5 gemeldet sind, können auch den/die Kandidat:in für die Wahlkreise 4,6 und 7 mitwählen. So ist es also möglich 35 Direktkandidat:innen auf 8 gemeinsamen Wahlversammlungen zu wählen. Den oder die Direktkandidat:in für den Wahlkreis 13 müssen aber separat gewählt werden, da dieser Wahlkreis auf dem Gebiet zweier Landkreise liegt. Dies ist aber in diesem Beispiel der einzige Wahlkreis, für den wir eine separate Aufstellungmachen müssen.
Dies bedeutet, dass die Wahlen für Wahlkreise die im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt liegen zusammen erfolgen können. D.h. z.B., dass in Rostock (kreisfreie Stadt) auf einer gemeinsamen Versammlung die Kandidat:innen für die Wahlkreise 4, 5, 6 und 7 zusammen gewählt werden können. Die wahlberechtigten Mitglieder die z.B. mit Erstwohnsitz im Wahlkreis 5 gemeldet sind, können auch den/die Kandidat:in für die Wahlkreise 4,6 und 7 mitwählen. So ist es also möglich 35 Direktkandidat:innen auf 8 gemeinsamen Wahlversammlungen zu wählen. Den oder die Direktkandidat:in für den Wahlkreis 13 müssen aber separat gewählt werden, da dieser Wahlkreis auf dem Gebiet zweier Landkreise liegt. Dies ist aber in diesem Beispiel der einzige Wahlkreis, für den wir eine separate Aufstellungmachen müssen.
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=== Einladung zur Aufstellungsversammlung ===  
=== Einladung zur Aufstellungsversammlung ===  


Der [[Kreisverband]] hat zu der [[Wahlversammlung]] mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen von 7 Tagen zu laden, so er in seiner Kreisverbandssatzung nicht längere Fristen beschlossen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 4])<br>
Der [[Kreisverband]] hat zu der Wahlversammlung mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen von 7 Tagen zu laden, so er in seiner Kreisverbandssatzung nicht längere Fristen beschlossen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 4])<br>
Die [[Wahlkreisversammlung]] ist Beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 5])<br>
Die Wahlkreisversammlung ist Beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 5])<br>
Soweit das jeweilige Wahlgesetz nicht widerspricht gelten die Bestimmungen der [[Landeswahlordnung]] auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 6])
Soweit das jeweilige Wahlgesetz nicht widerspricht gelten die Bestimmungen der [[Landeswahlordnung]] auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_22_Kreiswahlvorschl.C3.A4ge_zur_Landtags-_und_Bundestagswahl Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 6])


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=== Durchführung der Wahl ===
=== Durchführung der Wahl ===


Der oder die Versammlungsleiter_in stellt nun das Wahlverfahren für die anwesenden Mitglieder vor.  
Der oder die Versammlungsleiter:in stellt nun das Wahlverfahren für die anwesenden Mitglieder vor.  
* Zuerst wird nach Kandidaturen gefragt.
* Zuerst wird nach Kandidaturen gefragt.
* Wenn es für alle Wahlkreise nur jeweils eine Kandidatur gibt, kann die Versammlungsleitung vorschlagen, dass alle Kandidat_innen in einem Wahlgang gewählt werden.  
* Wenn es für alle Wahlkreise nur jeweils eine Kandidatur gibt, kann die Versammlungsleitung vorschlagen, dass alle Kandidat:innen in einem verbundenen Wahlgang gewählt werden.  
* Dann bekommt jede Kandidatin/jeder Kandidat mindestensz 10 Minuten Redezeit für seine /ihre Vorstellungs- bzw. Bewerbungsrede. (Diese Zeit ist hervorragend geeignet um in einem Nebenraum an einem Computer die Wahlzettel mit den Kandidat_innen-Namen für den späteren Wahlgang zu erstellen.) Kandidat:innen müssen die 10 Minuten nicht voll nutzen, sondern können ihre Redezeit auch freiwillig verringern.
* Dann bekommt jede Kandidatin/jeder Kandidat mindestens 10 Minuten Redezeit für seine /ihre Vorstellungs- bzw. Bewerbungsrede. (Diese Zeit ist hervorragend geeignet um in einem Nebenraum an einem Computer die Wahlzettel mit den Kandidat:innen-Namen für den späteren Wahlgang zu erstellen.) Kandidat:innen müssen die 10 Minuten nicht voll nutzen, sondern können ihre Redezeit auch freiwillig verringern.
* Danach erhalten die Mitglieder die Möglichkeit ihre Fragen an die Kandidaten zu stellen.
* Danach erhalten die Mitglieder die Möglichkeit ihre Fragen an die Kandidaten zu stellen.


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Alle Stimmzettel werden in einem Briefumschlag verschlossen und zusammen mit dem Wahlprotokoll aufgehoben, so dass die Wahl jederzeit bei Bedarf neu ausgezählt werden kann.
Alle Stimmzettel werden in einem Briefumschlag verschlossen und zusammen mit dem Wahlprotokoll aufgehoben, so dass die Wahl jederzeit bei Bedarf neu ausgezählt werden kann.
Die Wahlversammlung kann jetzt von der Versammlungsleitung für beendet erklärt werden.
Die Wahlversammlung kann jetzt von der Versammlungsleitung für beendet erklärt werden.
* Nach der Auszählung wird durch die Leitung der Wahlkommission oder die Versammlungsleitung das Ergebnis verkündet. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat.
* Gewählte Kandidat:innen erklären öffentlich ob sie die Wahl annehmen.
* Wird die notwendige Mehrheit verfehlt, fragt die Wahlleitung nach weiteren Kandidaturen. Gibt es diese, kann die Wahl wiederholt werden. Gibt es diese nicht, kann die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden, wenn sich Kandidat:innen gefunden haben.


Hinweis II: Die Wahl der Direktkandidaturen erfolgt GEHEIM. D.h. es ist darauf zu achten, dass nicht anhand extravaganter Stiftfarben oder der Handschrift auf den Wahlzetteln erkennbar ist, wer diesen ausgefüllt hat. Daher ist dringend empfohlen die Wahlzettel vorher in Maschinenschrift anzufertigen und darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Mitglieder mit der selben Stiftfarbe ihre Kreuze machen.
Hinweis II: Die Wahl der Direktkandidaturen erfolgt GEHEIM. D.h. es ist darauf zu achten, dass nicht anhand extravaganter Stiftfarben oder der Handschrift auf den Wahlzetteln erkennbar ist, wer diesen ausgefüllt hat. Daher ist dringend empfohlen die Wahlzettel vorher in Maschinenschrift anzufertigen und darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Mitglieder mit der selben Stiftfarbe ihre Kreuze machen.
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Hinweis IV: Da die Kreisverbände über keine eigene Wahlverordnung verfügen gilt für die Durchführung die Bestimmungen der [[Landeswahlordnung]].
Hinweis IV: Da die Kreisverbände über keine eigene Wahlverordnung verfügen gilt für die Durchführung die Bestimmungen der [[Landeswahlordnung]].




[[Category:Wahl]]
[[Category:Wahl]]

Aktuelle Version vom 29. März 2021, 14:21 Uhr

Aufstellungen von Direktkandidat:innen

Aufstellungsversammlungen

Für die Aufstellungen von Direktkandidat:innen zur Landtags- oder Bundestagswahl werden durch die Kreisverbände eigene Aufstellungsversammlungen durchgeführt.

Wahlberechtigte auf Aufstellungsversammlungen

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1) Dies schließt auch explizit die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNE ein, die in anderen Kreis- oder Landesverbänden Mitglied sind, mit ihrem Erstwohnsitz aber in MV bzw. dem Gebiet leben, für welches der/die Direktkandidat:in in den Land- bzw. Bundestag einziehen soll, gemeldet sind.

D.h. alle, die a) über eine gültige Mitgliedschaft verfügen und b) seit mindestens 37 Tagen mit Hauptwohnsitz im Gebiet des Wahlkreises gemeldet sind, c) die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und d) nicht aus anderen (strafrechtlichen Gründen) ihre Wahlfähigkeit verloren haben.

Einberufung der Aufstellungsversammlung

Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet laut Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 2 der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter:innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter:innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend.

In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber:innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.

Gemeinsame Wahlkreisversammlung

Damit z.B. bei einer Landtagswahl nicht für alle 36 Wahlkreise auch 36 verschiedene Wahlversammlungen organisiert werden müssen gibt es die Möglichkeit gemeinsame Wahlversammlungen zu machen. Dies bedeutet, dass die Wahlen für Wahlkreise die im selben Landkreis oder in derselben kreisfreien Stadt liegen zusammen erfolgen können. D.h. z.B., dass in Rostock (kreisfreie Stadt) auf einer gemeinsamen Versammlung die Kandidat:innen für die Wahlkreise 4, 5, 6 und 7 zusammen gewählt werden können. Die wahlberechtigten Mitglieder die z.B. mit Erstwohnsitz im Wahlkreis 5 gemeldet sind, können auch den/die Kandidat:in für die Wahlkreise 4,6 und 7 mitwählen. So ist es also möglich 35 Direktkandidat:innen auf 8 gemeinsamen Wahlversammlungen zu wählen. Den oder die Direktkandidat:in für den Wahlkreis 13 müssen aber separat gewählt werden, da dieser Wahlkreis auf dem Gebiet zweier Landkreise liegt. Dies ist aber in diesem Beispiel der einzige Wahlkreis, für den wir eine separate Aufstellungmachen müssen.

Einladung zur Aufstellungsversammlung

Der Kreisverband hat zu der Wahlversammlung mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen von 7 Tagen zu laden, so er in seiner Kreisverbandssatzung nicht längere Fristen beschlossen hat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 4)
Die Wahlkreisversammlung ist Beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 5)
Soweit das jeweilige Wahlgesetz nicht widerspricht gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 6)

Voraussetzungen für eine Direktkandidatur

Der oder die Kandidat:in muss am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und seit mindestens 3 Monaten in Mecklenburg-Vorpommern den Erstwohnsitz haben. Eine Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist keine Voraussetzung. Allerdings darf auch keine Mitgliedschaft bei einer anderen Partei vorliegen.

Durchführung der Aufstellungsversammlung

Wurde fristgerecht und schriftlich alle wahlberechtigten Mitglieder eingeladen gelten folgende formale Punkte bei der Durchführung der Aufstellungsversammlung zu beachten.

Feststellung der Wahlfähigkeit

Es empfiehlt sich eine Teilnahme-Liste zu führen, auf welcher alle anwesenden Mitglieder schriftlich bestätigen, dass sie über die notwendigen Voraussetzungen verfügen um den/die Direktkandidat:in zu wählen. D.h. dass sie: das 18. Lebensjahr vollendet haben, die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und mit dem Hauptwohnsitz seit mindestens 37 Tagen im entsprechend Wahlkreis gemeldet sind und auch ansonsten die Wahlfähigkeit nicht aberkannt wurden. Sollten Mitglieder anwesend sein, die über einige dieser Voraussetzungen nicht verfügen, kann der verantwortliche Kreisvorstand vorschlagen, dass in einem ersten Wahlgang ein Meinungsbild erstellt wird, an welchem alle Anwesenden mitbestimmen dürfen und dann das Wahlergebnis verbindlich danach durch alle Mitglieder verbindlich bestätigt werden, welche die Vorrausetzungen erfüllen. Dieses Vorgehen schließt niemanden aus, sollte aber vorher so explizit durch alle Mitglieder mitgetragen werden. Denn das Meinungsbild ist im juristischen Sinne NICHT verbindlich.

Versammlungsleitung/Schriftführer:in/Wahlkommission

Zu Beginn der Wahlversammlung wählen die anwesenden wahlberechtigten Mitglieder eine Versammlungsleitung. Diese Person wird den gesamten Wahlvorgang leiten. Ferner wird ein:e Schriftführer:in gewählt, welche:r die gesamte Aufstellungsversammlung und natürlich die Wahlergebnisse protokolliert. Im nächsten Schritt lässt die Versammlungsleitung die Wahlkommission wählen. Die Mitglieder der Wahlkommission sind dafür verantwortlich die Stimmen in blickdichten Wahlurnen einzusammeln und gemeinsam auszuzählen. Es ist darauf zu achten, dass Kandidat:innen nicht eine dieser Funktionen wahrnehmen, damit Interessenskonflikte oder Befangenheiten vermieden werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Durchführung der Wahl

Der oder die Versammlungsleiter:in stellt nun das Wahlverfahren für die anwesenden Mitglieder vor.

  • Zuerst wird nach Kandidaturen gefragt.
  • Wenn es für alle Wahlkreise nur jeweils eine Kandidatur gibt, kann die Versammlungsleitung vorschlagen, dass alle Kandidat:innen in einem verbundenen Wahlgang gewählt werden.
  • Dann bekommt jede Kandidatin/jeder Kandidat mindestens 10 Minuten Redezeit für seine /ihre Vorstellungs- bzw. Bewerbungsrede. (Diese Zeit ist hervorragend geeignet um in einem Nebenraum an einem Computer die Wahlzettel mit den Kandidat:innen-Namen für den späteren Wahlgang zu erstellen.) Kandidat:innen müssen die 10 Minuten nicht voll nutzen, sondern können ihre Redezeit auch freiwillig verringern.
  • Danach erhalten die Mitglieder die Möglichkeit ihre Fragen an die Kandidaten zu stellen.
  • A) falls es eine Kampfkandidatur um einen Wahlkreis gibt:

In diesem Fall schlägt die Versammlungsleitung vor, den Wahlkreis in dem es eine Kampfkandidatur gibt zuerst in einem separaten Wahlgang und danach die verbliebenen Wahlkreise zusammen in einem verbundenen Wahlgang zu wählen.

  • B) falls es keine Kampfkandidatur um einen Wahlkreis gibt:

In diesem Fall schlägt die Versammlungsleitung vor die Wahlkreise zusammen in einem einzigen Wahlgang zu wählen.

  • Der/die Wahlleiter:in fragt die wahlberechtigten Mitglieder ob es Bedenken gegen dieses Verfahren gibt. Dies wird wahrscheinlich nicht der Fall sein, so dass er/sie dieses Verfahren abstimmen lassen kann.
  • Die Wahlleitung eröffnet die Wahlversammlung
  • Die fristgerechte Einladung und die Beschlussfähigkeit wird festgestellt
  • Wahl des oder der Schriftführer:in.
  • Die vorliegenden Kandidaturen werden genannt und nach weiteren Kandidaturen gefragt
  • Jede:r Kandidat:in erhält 10 Minuten Vorstellungszeit.
  • Nachdem sich alle Kandidat_innen vorgestellt haben sollten die anwesenden Mitglieder die Möglichkeit für Fragen an die Kandidat_innen erhalten.
  • Der/die Versamlungsleiter:in eröffnet den Wahlgang.
  • Die Mitglieder der Wahlkommission sammeln in blickdichten Wahlurnen die Wahlzettel ein.
  • Sind alle Wahlzettel eingesammelt fragt die Versammlungsleitung 3x nach ob alle Stimmen abgegeben sind. Wird dies nicht verneint schließt die Versammlungsleitung den Wahlgang und die Wahlkommission zieht sich für die Auszählung zurück. Ab jetzt dürfen keine weiteren Wahlzettel mehr von der Wahlkommission berücksichtigt werden.

Hinweis: Die Auszählung erfolgt öffentlich, wird aber nur von den Mitgliedern der Wahlkommission vorgenommen. Die Wahlkommission darf von den Beobachter:innen nicht bei der Auszählung gestört werden. Hat die Wahlkommission alle Stimmen ausgezählt verkündet sie der Wahlversammlung das Ergebnis, welches auch protokolliert wird. Alle Stimmzettel werden in einem Briefumschlag verschlossen und zusammen mit dem Wahlprotokoll aufgehoben, so dass die Wahl jederzeit bei Bedarf neu ausgezählt werden kann. Die Wahlversammlung kann jetzt von der Versammlungsleitung für beendet erklärt werden.

  • Nach der Auszählung wird durch die Leitung der Wahlkommission oder die Versammlungsleitung das Ergebnis verkündet. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat.
  • Gewählte Kandidat:innen erklären öffentlich ob sie die Wahl annehmen.
  • Wird die notwendige Mehrheit verfehlt, fragt die Wahlleitung nach weiteren Kandidaturen. Gibt es diese, kann die Wahl wiederholt werden. Gibt es diese nicht, kann die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden, wenn sich Kandidat:innen gefunden haben.

Hinweis II: Die Wahl der Direktkandidaturen erfolgt GEHEIM. D.h. es ist darauf zu achten, dass nicht anhand extravaganter Stiftfarben oder der Handschrift auf den Wahlzetteln erkennbar ist, wer diesen ausgefüllt hat. Daher ist dringend empfohlen die Wahlzettel vorher in Maschinenschrift anzufertigen und darauf zu achten, dass alle wahlberechtigten Mitglieder mit der selben Stiftfarbe ihre Kreuze machen.

Hinweis III: Treten in einem Wahlkreis mehrere Kandidat:innen konkurrierend an, muss es möglich sein auch beiden Kandidat:innen die Stimme zu versagen. Tritt in einem Wahlkreis nur ein:e Kandidat:in an, muss es möglich sein auch ihr die Stimme zu versagen. (d.h. mit Nein-zu stimmen.) Enthaltungen sind grundsätzlich nicht möglich, da sich diese wie Nein-Stimmen auswirken würden.

Hinweis IV: Da die Kreisverbände über keine eigene Wahlverordnung verfügen gilt für die Durchführung die Bestimmungen der Landeswahlordnung.