Aufstellung von Direktkandidat:innen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Aufstellungen von Direktkandidat:innen

Aufstellungsversammlungen

Für die Aufstellungen von Direktkandidat:innen zur Landtags- oder Bundestagswahl werden durch die Kreisverbände eigene Aufstellungsversammlungen durchgeführt.

Wahlberechtigte auf Aufstellungsversammlungen

Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung für die Landtagswahl im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 1)

D.h. alle, die a) über eine gültige Mitgliedschaft verfügen und b) seit mindestens 37 Tagen mit Hauptwohnsitz im Gebiet des Wahlkreises gemeldet sind, c) die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und d) nicht aus anderen (strafrechtlichen Gründen) ihre Wahlfähigkeit verloren haben.

Einberufung der Aufstellungsversammlung

Für die Einberufung der dieser Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von Kreisverbänden, so entscheidet laut Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 2 der Landesvorstand, welcher Kreisverband für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die Wahlkreisversammlung eine Vertreter:innenversammlung ist. Für die Wahlkreisvertreter:innenversammlung gelten die Bestimmungen über die Landeswahlversammlung entsprechend. In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber:innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.
Laut Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 3 können in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, die Bewerber:innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.

Der Kreisverband hat zu der Wahlversammlung mit einer Frist von 14 Tagen, in dringenden Fällen von 7 Tagen zu laden, so er in seiner Kreisverbandssatzung nicht längere Fristen beschlossen hat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 4)
Die Wahlkreisversammlung ist Beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht geladen wurde. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 5)
Soweit das jeweilige Wahlgesetz nicht widerspricht gelten die Bestimmungen der Landeswahlordnung auch für die Wahl der Wahlkreisbewerber_innen zum Landtag und zum Bundestag. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl - Absatz 6)