Frauenpolitische Sprecherin: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Frauenpolitische Sprecherin ruft mindestens zweimal im Jahr den [[Landesfrauenrat]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5])
Die Frauenpolitische Sprecherin ruft mindestens zweimal im Jahr den [[Landesfrauenrat]] ein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5])


Dabei gilt eine Einladungsfrist von 4 Wochen, sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine auf 2 Wochen verkürzte Frist ermöglicht. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesfrauenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung Landesfrauenrat: §1 Einladung])
Dabei gilt eine Einladungsfrist von 4 Wochen, sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine auf 2 Wochen verkürzte Frist ermöglicht. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesfrauenrat#.C2.A7_1_Einladung Geschäftsordnung Landesfrauenrat: §1 Einladung])

Version vom 19. Oktober 2020, 15:10 Uhr

Die Frauenpolitische Sprecherin

Wahl

Die Frauenpolitische Sprecherin gehört als stimmberechtigtes Mitglied dem Landesvorstand an. Sie wird von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt, allerdings von einem Frauenplenum vorgeschlagen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 4 und Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 2)

Auf der Landesdelegiertenkonferenz wird sie nach dem/der Landesschatzmeister*in und vor den weiteren weiblichen Mitgliedern des Landesvorstandes gewählt. (Siehe: https://wiki.gruene-mv.de/Landeswahlordnung#.C2.A7_8_Reihenfolge_der_Wahlen Landeswahlordnung: §8 Reihenfolge der Wahlen - Absatz 1])

Frauenvetorecht

Im Landesvorstand verfügt sie über das Frauenvetorecht für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Landesvorstandes. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 4)

Aufgaben

Die Frauenpolitische Sprecherin ruft mindestens zweimal im Jahr den Landesfrauenrat ein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 5)

Dabei gilt eine Einladungsfrist von 4 Wochen, sofern kein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine auf 2 Wochen verkürzte Frist ermöglicht. (Siehe: Geschäftsordnung Landesfrauenrat: §1 Einladung)