Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Kategorie: Satzungswerk)
 
Zeile 2: Zeile 2:


zuletzt geändert auf dem Landesdelegiertenrat am 12. Januar 2013 in Stralsund<br>
zuletzt geändert auf dem Landesdelegiertenrat am 12. Januar 2013 in Stralsund<br>
[[Category:Satzungswerk]]


=== § 1 Einladung ===
=== § 1 Einladung ===

Aktuelle Version vom 15. Oktober 2020, 06:05 Uhr

zuletzt geändert auf dem Landesdelegiertenrat am 12. Januar 2013 in Stralsund

§ 1 Einladung

Der Landesdelegiertenrat (LDR) wird durch den Landesvorstand (LaVo) in der Regel mit einer Frist von sechs Wochen durch schriftliche Ladung unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung an die gewählten Delegierten einberufen. Die Festsetzung des Termins soll 12 Wochen vor dem LDR erfolgen.

§ 2 Sitzungsablauf

Der Sitzungsablauf ist folgender:
1. Eröffnung, Wahl des Präsidiums
2. Wahl des/der Protokolant_in
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
3. Feststellung der Beschlussfähigkeit
4. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
5. Behandlung der Tagesordnung
6. Schließung der Sitzung

§ 3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums

(1) Der LDR wird durch ein Mitglied des LaVo eröffnet.
(2) Zur Leitung der Sitzung wählt der LDR ein Präsidium, das aus mindestens zwei Mitgliedern besteht.
(3) Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Delegierten.
(4) Die Aufgaben einer Antragskommission werden durch das Präsidium wahrgenommen. Das Präsidium entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen.
(5) Das Präsidium übt während der Sitzung das Hausrecht aus.
(6) Bei Zweifeln über die Auslegung der GO entscheidet das Präsidium.
(7) Das Mitglied des Präsidiums, das die Behandlung eines TOP leitet, darf weder Anträge stellen noch für oder gegen Anträge sprechen.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung

(1) Der LDR wählt eine Mandatsprüfungskommission, die aus einem Mitglied besteht. Die Kommission stellt nach ihrer Bestätigung die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest.
(2) Der LDR ist beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

§ 5 Tagesordnung

Die vom LaVo vorgeschlagene vorläufige Tagesordnung kann auf Antrag eines Delegierten mit der Mehrheit aller Delegierten geändert oder ergänzt werden. Der LDR beschließt die Tagesordnung mit der Mehrheit aller Delegierten.

§ 6 Redeordnung

(1) Das Präsidium führt eine quotierte Redeliste und bringt sie in sachliche Zusammenhänge.
(2) Die Redezeit ist auf drei Minuten pro Beitrag begrenzt. Eine Verlängerung kann durch die Versammlung beschlossen werden.
(3) In derselben Angelegenheit soll niemand öfter als zweimal das Wort ergreifen.
(4) Persönliche Erklärungen sind nur am Ende eines TOP möglich.

§ 7 Rederecht

(1) Rederecht haben alle Delegierten gemäß Satzung §9, Abs. 1.
(2) An den Sitzungen können alle Mitglieder von Bündnis90/Die Grünen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8 Antragberechtigung

Antragberechtigt sind neben den Delegierten:
die Kreisverbände,
die Ortsverbände,
der Landesvorstand,
der Landesfrauenrat,
die Landesarbeitsgemeinschaften
der Landesverband und Landesvorstand der Grünen Jugend
drei Mitglieder gemeinsam.

§ 9 Sachanträge

(1) Anträge zum LDR müssen dem Landesvorstand mindestens 3 Wochen vor dem LDR schriftlich vorliegen. Bis spätestens zwei Wochen vor dem LDR sind die Anträge durch die Landesgeschäftsstelle an die Kreis- bzw. Ortsverbände zu senden. Im Übrigen gilt die Landessatzung.
(2) Anträge werden nach Inhalt gekennzeichnet u.a. mit:
T für Anträge zur Tagesordnung
O für Anträge zur Geschäftsordnung
P für Anträge zur Politik von Bündnis 90/Die Grünen
I für Initiativanträge
(3) Initiativanträge zu vorgesehenen Tagesordnungspunkten können im Laufe des LDR behandelt werden, wenn ihre Behandlung nicht von der Mehrheit der Delegierten abgelehnt wird. Initiativanträge zu Themen, die in der Tagesordnung nicht beschlossen wurden, können nur behandelt werden, wenn die Tagesordnung entsprechend ergänzt wird.
(4) Initiativanträge bedürfen der Unterstützung von mindestens 3 Delegierten oder sonstigen Antragsberechtigten.
(5) Anträge - auch Ergänzungs- oder Änderungsanträge - bedürfen der Schriftform. Bei Ergänzungs- oder Änderungsanträgen kann durch das Präsidium von dieser Regelung abgewichen werden, wenn die Verständlichkeit des Antrages gewahrt bleibt.

§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung können durch die Delegierten jederzeit durch Heben beider Hände gestellt werden.
(2) GO-Anträge sind unter anderem:
a) Schluss der Redeliste
b) Abbruch der Aussprache
c) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
d) Vertagung oder Aufhebung eines TOP
e) Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit
f) Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung
g) Rückholanträge mit Zweidrittelmehrheit
(3) Während laufender Redebeiträge und Abstimmungen sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig.
(4) Zu Anträgen zur GO soll keine Aussprache stattfinden. Sie werden nach einem Pro und einem Kontra zur Abstimmung gebracht.
(5) Anträge nach Abs. (2) a und b kann nur stellen, wer noch nicht zur Sache gesprochen hat. Vor einer Entscheidung ist die Redeliste bekannt zu geben.

§ 11 Beschlüsse

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, solange Satzung und GO nichts anderes vorschreiben.
(2) GO-Anträge bedürfen einer einfachen Mehrheit. Anträge, die die Geschäftsordnung selbst betreffen, bedürfen einer 2/3 - Mehrheit.

§ 12 Protokoll

(1) Über den LDR ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Daraus muss ersichtlich sein, wann und wo der LDR stattgefunden hat, wer teilnahm, welche Gegenstände verhandelt wurden, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen durchgeführt wurden.
(2) Die Namen der Antragsteller_innen, die Anträge sowie die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten.
(3) Das Protokoll wird von zwei Mitgliedern des Präsidiums und dem_der Protokollant_in gezeichnet. Es wird auf dem folgenden LDR bestätigt. Der Landesvorstand ist berechtigt, redaktionelle Bearbeitungen vorzunehmen, um eine korrekte Orthographie, Interpunktion und Typographie sowie eine einheitliche Darstellung von Aufzählungen und Zahlen bis zwölf herzustellen.