Kreisverband: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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# Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.
# Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.
# Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der [[Landeschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum '''28. Februar''' eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den [[Landesverband]]. Dagegen kann der [[Kreisvorstand]] vor dem Landesfinanzrat Widerspruch einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2])
# Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der [[Landeschatzmeister_in |Landesschatzmeister*in]] gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum '''28. Februar''' eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte dem/der [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in]] zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den [[Landesverband]]. Dagegen kann der [[Kreisvorstand]] vor dem [[Landesfinanzrat]] Widerspruch einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_5_Rechenschaftsbericht Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2])
# Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der [[Landesfinanzordnung]] nicht widersprechen.
# Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der [[Landesfinanzordnung]] nicht widersprechen.

Version vom 7. Mai 2020, 08:29 Uhr

Finanzautonomie

Die Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.
Das heißt:

  1. Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet.
  2. Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte dem/der Landesschatzmeister*in zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den Landesverband. Dagegen kann der Kreisvorstand vor dem Landesfinanzrat Widerspruch einlegen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2)
  3. Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.