Kreisverband

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Finanzautonomie

Die Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.
Das heißt:

  1. Es gilt der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. Diese kann durch den/die Landesschatzmeister*in dergestallt eingeschränkt werden, dass er/sie die ihnen zustehenden Gelder nur ausreichen darf, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.
  2. Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte dem/der Landesschatzmeister*in zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den Landesverband. Dagegen kann der Kreisvorstand vor dem Landesfinanzrat Widerspruch einlegen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2) Kreisverbände haben laut Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 3 die Möglichkeit ihre Buchführung auch zentral durch den Landesverband erledigen zu lassen. Die genauen Modalitäten und Kostenfragen werden zwischem Landesverband und jedem Kreisverband einzeln, aber immer mit Vertrag geregelt. Die Kassenführung kann jederzeit durch den/die Landesschatzmeister*in kontrolliert werden. Denn diese ist so zu erledigen, dass jederzeit eine Stichprobe gemäß Parteiengesetz möglich ist. (Siehe: Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbereicht - Absatz 5)
  3. Kreisverbände und Gremien können sich eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen.