Landesarbeitsgemeinschaft: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 9: Zeile 9:
* Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen leisten,
* Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen leisten,
* Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.
* Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.
In [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1] wird darüber hianus ergänzt:<br>
* die Beratung von Parteiorganen, Fraktionen und Mandatsträger*innen.
<br>
Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem [[Landesvorstand]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_3_Arbeitsrahmen Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1])


== Gründung ==
== Gründung ==

Version vom 6. Mai 2020, 09:52 Uhr

Landesarbeitsgemeinschaften (kurz: LAGen) haben laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 1 das Ziel die inhaltiche Arbeit der Gremien und Parteiebenen, aber auch mit Initiativen, Verbänden und wissenschaftlichen Institutionen zu entwickeln und zu vernetzen. Die Landesarbeitsgemeinschaften spezialisieren sich auf dafür auf konkrete Politikfelder.

Aufgaben

Die Präambel: §1 des Statutes der Landesarbeitsgemeinschaften definiert die Aufgaben der Landesarbeitsgemeinschaften wie folgt:

  • inhaltliche Konzept- und Strategie-Entwicklung grüner Politik,
  • ihre inhaltliche Arbeit zu vernetzen,
  • zur programmatischen Arbeit der Partei beizutragen,
  • Fachwissen zu erschliessen,
  • Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen leisten,
  • Mithilfe bei der Zielgruppenansprache zu geben.

In Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1 wird darüber hianus ergänzt:

  • die Beratung von Parteiorganen, Fraktionen und Mandatsträger*innen.


Die Landesarbeitsgemeinschaften koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Landesvorstand. (Siehe: Statu der Landesarbeitsgemeinschaften: §3 Arbeitsrahmen - Absatz 1)

Gründung

Landesarbeitsgemeinschaften können laut Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2 auf Beschluss des Landesvorstandes gegründet werden, wenn 5 Mitglieder dies beantragen. Die Gründung muss von einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat bestätigt werden.

LAG-Sprecher*innen

Jede Landesarbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte mindestens eine*n Sprecher*in. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 3)

Stellung in der Partei

Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand

In jedem Landesvorstand muss es laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 3 ein Mitglied geben, welches für die Landesarbeitsgemeinschaften folgende Aufgaben übernimmt:

  1. das LAG-Sprecher*innen-Treffen vorzubereiten,
  2. die Budgetplanung der Landesarbeitsgemeinschaften zu übernehmen,
  3. Ansprechperson für die einzelnen Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften zu sein.

Antragsberechtigung

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4) und Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2 ist jede Landesarbeitsgemeinschaft berechtigt einen Antrag auf einer Landesdelegiertenkonferenz oder einem Landesdelegiertenrat zu stellen.

Geschäftsordnung

Jede Landesarbeitsgemeinschaft gibt sich selbst eine Geschäftsordnung (siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 4, die im Einklang mit der Satzung des Landesverbandes, der Satzung des Bundesverbandes und dem Statut der Landesarbeitsgemeinschaften steht.

Rechenschaft

Die Landesarbeitsgemeinschaften geben jährlich dem Landesverband Rechenschaft über ihre Aktivitäten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 5)

Zudem hat jede Landesarbeitsgemeinschaft das Recht auf einer [Landesdelegiertenkonferenz] ihre Arbeitsergebnisse vorzustellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 6)

Kontakt

Eine Übersicht über die aktiven Landesarbeitsgemeinschaften, als auch über deren Kontaktdaten findet sich auf der [Internetseite des Landesverbandes] öffentlich zugänglich.