Landesdelegiertenkonferenz: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.
Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.


== Anträge und Antragsfristen ==
== Anträge, Antragsfristen und Mehrheiten ==
Generell wird zwischen "Selbstständigen Anträgen", "Dringlichkeitsanträgen" und "Änderungsanträgen" unterschieden.
Generell wird zwischen "Selbstständigen Anträgen", "Dringlichkeitsanträgen" und "Änderungsanträgen" unterschieden.


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=== Einreichung von Anträgen ===
=== Einreichung von Anträgen ===
Ein Antrag kann eingereicht werden, wenn diese von
Ein Antrag kann eingereicht werden, wenn diese von
=== Mehrheiten ===
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_23_Beschlussfassung Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung] sind Anträge durch die Landesdelegiertenkonferenz angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten (d.h. mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) dafür ausgesprochen haben. <br>
Ausgenommen sind Anträge, welche die [[Satzung des Landesverbandes]], die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz]], die [[Landeswahlordnung]], die [[Urabstimmungsordnung]], die [[Landesfinanzordnung]], das Wahlprogramm oder den Grundkonsens ändern wollen. Sie benötigen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (d.h. mehr als 66% der abgegebenen gültigen Stimmen).


== Übersicht: Fristen ==
== Übersicht: Fristen ==

Version vom 5. Mai 2020, 10:13 Uhr

Tagungsrhythmus

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 tagt die Landesdelegiertenkonferenz mindestens im Jahr. Es müssen aber mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenz pro Jahr durchgeführt werden, wenn nicht mindestens auch ein Landesdelegiertenrat einberufen wird. (Siehe Satzung des Landesverbandes: § 11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3)

Delegierte

Die Landesdelegiertenkonferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Es handelt sich aber um keine Vollversammlung, auf der jedes Mitglied stimmberechtigt ist. Wie der Name bereits sagt, handelt es sich um ein Gremium auf dem nur stimmberechtigt ist, wer durch ein entsendendes Gremium delegiert wurde.

Entsendende Gremien

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 entsenden die acht Kreisverbände die Delegierten, welche sie auf ihren Kreismitgliederversammlungen wählen.
Darüber hinaus entsendet auch die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Mitglieder, die aber auch zeitgleich Mitglied bei BÜNDNIS 90/Die Grünen sein müssen.
Die Delegierten müssen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz von den Kreisverbänden und der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern schriftlich gemeldet werden.

Delegiertenberechnung

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 verfügt jeder Kreisverband in Abhängigkeit seiner Mitgliederanzahl über eine bestimmte Anzahl an Delegierten. Zur Berechnung dieser Delegierten-Anzahl wird durch die Landesgeschäftsstelle ermittelt, wie viele Mitglieder jeder Kreisverband am 31. Dezember des Vorjahres hatte (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 2). Diese Anzahl wird durch 10 geteilt und sofort aufgerundet.
Beispielrechnung: Der Kreisverband "Musterstadt" hatte am 31.12 des Vorjahres 101 Mitglieder. Geteilt durch 10 entsteht der Wert 10,1. Damit darf der KV Musterstadt 11 Delegierte entsenden.

Ersatzdelegierte

Jeder Kreisverband sowie die Grüne Jugend Meckleburg-Vorpommern darf beliebig viele Ersatzdelegierte entsenden. Diese haben durch ihre Mitgliedschaft nicht nur Rederecht auf der Landesdelegiertenkonferenz, sondern können auch das Stimmrecht von Delegierten übernehmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied ihres Kreisverbandes (oder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern) an der Teilnahme verhindert ist bzw. vor Ende der Konferenz abreist. Dafür ist es jedoch dringend notwendig, dass die Stimmkarte des/der Delegierten an den/die Ersatzdelegierte*n übergeben wird. Reist der/die Delegierte ab und nimmt seine Stimmkarte mit oder verliert diese, wird keine Ersatzstimmkarte ausgegeben!

Ladungsfristen

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 wird der Termin der Landesdelegiertenkonferenz durch den Landesvorstand in der Regel 12 Wochen vorher festgesetzt.
6 Wochen vor dem Termin lädt der Landesvorstand die acht [Kreisverband | Kreisverbände] schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein.

Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden.

Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.

Anträge, Antragsfristen und Mehrheiten

Generell wird zwischen "Selbstständigen Anträgen", "Dringlichkeitsanträgen" und "Änderungsanträgen" unterschieden.

Selbstständige Anträge

Darunter versteht man Anträge, die mindestens 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz in der Landesgeschäftsstelle eingereicht sein müssen. Diese können zum Beispiel sein:

  1. Abwahlanträge aus Landes-Parteiämtern
  2. Antrag an das Landesschiedsgericht auf Parteiauschluss
  3. Anträge zu thematischen, inhaltlichen Positionierungen
  4. Arbeitsaufträge an den Landesvorstand
  5. Haushalts- und/oder Finanzanträge
  6. Antrag auf Erhebung von Sonderabgaben von Landtagsabgeordneten
  7. Satzungsänderungsanträge
  8. Anträge, welche die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz] ändern sollen
  9. Anträge, welche die Landesfinanzordnung ändern sollen
  10. Anträge, welche die Landeswahlordnung ändern sollen
  11. Anträge, welche die Urabstimmungs-Ordnung ändern sollen

Dringlichkeitsanträge

Anträge, die nicht 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz eingereicht werden, können als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist in diesem Fall zu begründen. D.h. es ist zu erklären, warum es den Antragsteller*innen nicht möglich war diesen Antrag rechtzeitig einzureichen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4)

Änderungsanträge

Einreichung von Anträgen

Ein Antrag kann eingereicht werden, wenn diese von

Mehrheiten

Laut Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung sind Anträge durch die Landesdelegiertenkonferenz angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten (d.h. mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) dafür ausgesprochen haben.
Ausgenommen sind Anträge, welche die Satzung des Landesverbandes, die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz, die Landeswahlordnung, die Urabstimmungsordnung, die Landesfinanzordnung, das Wahlprogramm oder den Grundkonsens ändern wollen. Sie benötigen die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (d.h. mehr als 66% der abgegebenen gültigen Stimmen).

Übersicht: Fristen

Für die Durchführung von Landesdelegiertenkonferenzen, bzw. die Einreichung von Anträgen sieht die Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 und 4 folgende Fristen vor:


Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz Gegenstand
12 Wochen Terminierung durch den Landesvorstand
8 Wochen Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung) durch den Landesvorstand,
wenn eine Landesdelegiertenkonferenz durch drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder

oder der Landesdelegiertenrat einberufen wird.

6 Wochen Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung)

durch den Landesvorstand

4 Wochen Einreichung von Anträgen durch 5 oder mehr Mitglieder bzw. Parteiorganen
3 Wochen Veröffentlichung der Anträge durch die Landesgeschäftsstelle
0 Wochen Einreichung von Dringlichkeits- und Änderungsanträgen durch 5 oder mehr Mitglieder bzw.

Parteiorganen sowie Erklärung von Kandidaturen

Quotierung

Gemäß Bundesfrauenstatut muss jeder der acht Kreisverbände mindestens die Hälfte seiner Delegiertenplätze mit weiblichen Mitgliedern besetzen. Und auch die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern muss mindestens ein weibliches Mitglied entsenden.

Antragskommission

Frauenvotum

Rederecht

Laut der Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §7 hat grundsätzlich jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/Die Grünen Rederecht. Unabhängig davon, ob es durch einen Kreisverband oder die Grüne Jugend Mceklenburg-Vorpommern delegiert wurde.

Aufgaben

Öffentlichkeit

Geschäftsordnung