Landesdelegiertenkonferenz: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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== Aufgaben ==
== Aufgaben ==
Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7 und 8] folgende Aufgaben war:<br>
# Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von [[Landesvorstand]] und Landesschatzmeister_in,
# Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]],
# Beschlussfassung über den Haushalt des [[Landesverband | Landesverbandes]],
# Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,
# Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,
# Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,
# Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,
# Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,
# Wahl des [[Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes]],
# Wahl von Sonderausschüssen,
# Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene
# Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,
# Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.


== Öffentlichkeit ==
== Öffentlichkeit ==

Version vom 5. Mai 2020, 13:19 Uhr

Die Landesdelegiertenkonferenz (kurz: LDK) ist der "große Landesparteitag" von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern und formal identisch mit der Landeswahlversammlung nach §15 der Satzung des Landesverbandes. D.h. wenn es im Sinne des Wahlgesetzes um die Aufstellung von Kandidat*innen-Listen zu einer Bundestags- oder Landtagswahl geht, wird in der Regel zur Landesdelegiertenkonferenz und Wahlversammlung verbunden eingeladen und delegiert.

Tagungsrhythmus

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 tagt die Landesdelegiertenkonferenz mindestens im Jahr. Es müssen aber mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenz pro Jahr durchgeführt werden, wenn nicht mindestens auch ein Landesdelegiertenrat einberufen wird. (Siehe Satzung des Landesverbandes: § 11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3)

Delegierte

Die Landesdelegiertenkonferenz tagt grundsätzlich öffentlich. Es handelt sich aber um keine Vollversammlung, auf der jedes Mitglied stimmberechtigt ist. Wie der Name bereits sagt, handelt es sich um ein Gremium auf dem nur stimmberechtigt ist, wer durch ein entsendendes Gremium delegiert wurde.

Entsendende Gremien

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 entsenden die acht Kreisverbände die Delegierten, welche sie auf ihren Kreismitgliederversammlungen wählen.
Darüber hinaus entsendet auch die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Mitglieder, die aber auch zeitgleich Mitglied bei BÜNDNIS 90/Die Grünen sein müssen.
Die Delegierten müssen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz von den Kreisverbänden und der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern schriftlich gemeldet werden.

Delegiertenberechnung

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 1 verfügt jeder Kreisverband in Abhängigkeit seiner Mitgliederanzahl über eine bestimmte Anzahl an Delegierten. Zur Berechnung dieser Delegierten-Anzahl wird durch die Landesgeschäftsstelle ermittelt, wie viele Mitglieder jeder Kreisverband am 31. Dezember des Vorjahres hatte (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 2). Diese Anzahl wird durch 10 geteilt und sofort aufgerundet.
Beispielrechnung: Der Kreisverband "Musterstadt" hatte am 31.12 des Vorjahres 101 Mitglieder. Geteilt durch 10 entsteht der Wert 10,1. Damit darf der KV Musterstadt 11 Delegierte entsenden.

Ersatzdelegierte

Jeder Kreisverband sowie die Grüne Jugend Meckleburg-Vorpommern darf beliebig viele Ersatzdelegierte entsenden. Diese haben durch ihre Mitgliedschaft nicht nur Rederecht auf der Landesdelegiertenkonferenz, sondern können auch das Stimmrecht von Delegierten übernehmen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied ihres Kreisverbandes (oder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern) an der Teilnahme verhindert ist bzw. vor Ende der Konferenz abreist. Dafür ist es jedoch dringend notwendig, dass die Stimmkarte des/der Delegierten an den/die Ersatzdelegierte*n übergeben wird. Reist der/die Delegierte ab und nimmt seine Stimmkarte mit oder verliert diese, wird keine Ersatzstimmkarte ausgegeben!

Ladungsfristen

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 wird der Termin der Landesdelegiertenkonferenz durch den Landesvorstand in der Regel 12 Wochen vorher festgesetzt.
6 Wochen vor dem Termin lädt der Landesvorstand die acht Kreisverbände schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein.

Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden.

Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.

Anträge, Antragsfristen und Mehrheiten

Generell wird zwischen "Selbstständigen Anträgen", "Dringlichkeitsanträgen" und "Änderungsanträgen" unterschieden. Sämtliche Anträge müssen laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4 schriftlich eingereicht werden. Das Präsidium kann mündliche Anträge zulassen, wenn es der Meinung ist, dass die Verständlichkeit gewahrt bleibt.

Selbstständige Anträge

Darunter versteht man Anträge, die mindestens 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz in der Landesgeschäftsstelle eingereicht sein müssen. Diese können zum Beispiel sein:

  1. Abwahlanträge aus Landes-Parteiämtern
  2. Antrag an das Landesschiedsgericht auf Parteiausschluss
  3. Anträge zu thematischen, inhaltlichen Positionierungen
  4. Arbeitsaufträge an den Landesvorstand
  5. Haushalts- und/oder Finanzanträge
  6. Antrag auf Erhebung von Sonderabgaben von Landtagsabgeordneten
  7. Satzungsänderungsanträge
  8. Anträge, welche die [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz | Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz] ändern sollen
  9. Anträge, welche die Landesfinanzordnung ändern sollen
  10. Anträge, welche die Landeswahlordnung ändern sollen
  11. Anträge, welche die Urabstimmungs-Ordnung ändern sollen

Dringlichkeitsanträge

Anträge, die nicht 4 Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz eingereicht werden, können als Dringlichkeitsanträge eingereicht werden. Die Dringlichkeit ist in diesem Fall zu begründen. D.h. es ist zu erklären, warum es den Antragsteller*innen nicht möglich war diesen Antrag rechtzeitig einzureichen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 4)

Änderungsanträge

Änderungsanträge sind Anträge, welche die "selbstständige Anträge" komplett oder in Teilen verändern wollen. Für die EInreichung von Änderungsanträgen gibt es keine Frist, bzw. wird die Frist erst auf der Landesdelegiertenkonferenz im ersten Tagesordnungspunkt "Formalia" von der einfachen Mehrheit der Delegierten auf Vorschlag durch das Präsidium festgelegt.

Einreichung von Anträgen

Ein Antrag (auch ein Änderungs- oder Ergänzungsantrag) kann in der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden, wenn diese von mindestens 5 Mitgliedern oder einem Parteigremium gestellt werden. D.h., dass nicht nur delegierte Mitglieder antragsberechtigt sind. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 5) Anträge müssen immer schriftlich eingereicht werden, so das Präsidium die mündliche EInbringung nicht ausdrücklich zulässt. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 4)

Beschlüsse

Anträge, die durch die Landesdelegiertenkonferenz mit der notwendigen Mehrheit angenommen wurden, werden automatisch zu Beschlüssen des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern.

Mehrheiten

Laut Satzung des Landesverbandes: §23 Beschlussfassung sind Anträge durch die Landesdelegiertenkonferenz angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Delegierten (d.h. mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen) dafür ausgesprochen haben. Dies gilt explizit für die Verabschiedung und Änderungen:

Eine 2/3-Mehrheit, d.h. mehr als 66% der abgegebenen Stimmen ist jedoch erforderlich, wenn Anträge bezwecken:

Minderheitenvoten

Minderheitenvoten werden den Beschlüssen beigefügt, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigen Delegierten diese unterstützen. D.h., dass Positionen, die keine Mehrheit finden in der Beschlussfassung erwähnt werden müssen, wenn ein Fünftel diese unterstützen.

Übersicht: Fristen

Für die Durchführung von Landesdelegiertenkonferenzen, bzw. die Einreichung von Anträgen sieht die Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 und 4 folgende Fristen vor:


Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz Gegenstand
12 Wochen Terminierung durch den Landesvorstand
8 Wochen Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung) durch den Landesvorstand,
wenn eine Landesdelegiertenkonferenz durch drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder

oder der Landesdelegiertenrat einberufen wird.

6 Wochen Einladung (inkl. Angabe Ort, Zeit und vorläufige Tagesordnung)

durch den Landesvorstand

4 Wochen Einreichung von Anträgen durch 5 oder mehr Mitglieder bzw. Parteiorganen
3 Wochen Veröffentlichung der Anträge durch die Landesgeschäftsstelle
0 Wochen Einreichung von Dringlichkeits- und Änderungsanträgen durch 5 oder mehr Mitglieder bzw.

Parteiorganen sowie Erklärung von Kandidaturen

Quotierung

Gemäß Bundesfrauenstatut muss jeder der acht Kreisverbände mindestens die Hälfte seiner Delegiertenplätze mit weiblichen Mitgliedern besetzen. Und auch die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern muss mindestens ein weibliches Mitglied entsenden.

Antragskommission

Die Antragskommission prüft laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5 formal die Zulässigkeit von eingereichten Anträgen (d.h. ob sie fristgerecht eingereicht wurden und von genügend Mitgliedern bzw. einem Parteigremium unterstützt werden). Außerdem erarbeiten sie für den Landesvorstand einen Vorschlag, wie die Anträge thematisch geordnet werden könnten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 5) Die Antragskommission bereitet die Behandlung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragstellern_innen vor. Sie kann der LDK Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren von Anträgen geben. Ihre Empfehlungen zum Verfahren bedürfen aber immer der Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz. Über ihre Empfehlungen wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Antragskommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig! Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Antragskommission gegeben. (Siehe: Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1)

Laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1 setzt sich zusammen aus:

sowie

  • drei durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählten Mitglieder.

Laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1 ist die Antragskommission für ein Jahr gewählt. Wiederwahlen sind nicht ausgeschlossen.

In dem Moment wo eine Landesdelegiertenkonferenz eröffnet wurde und ein Präsidium gewählt wurde, übernimmt dieses die Aufgaben der Antragskommission bis zum Ende der Landesdelegiertenkonferenz. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenkonferenz: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5)

Frauenveto

Ein Frauenveto kann gegen inhaltliche Anträge, aber auch gegen die Freigabe von "Frauenplätzen" auf Wahllisten zu Bundestags- oder Landtagswahlen eingelegt werden.

Gegen inhaltliche Anträge

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 6 muss ein Frauenvotum durchgeführt werden, wenn fünf stimmberechtigte Frauen dieses beantragen. D.h., dass fünf weibliche Delegierte beantragen können, dass ein Antrag auf die nächste Landesdelegiertenkonferenz vertagt, oder auf den nächsten Landesdelegiertenrat oder in die nächste Sitzung des Landesfrauenrates überwiesen wird. Diese Vertagung oder Überweisung erfolgt, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Frauen dem zustimmen.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Beschlüsse, welche sich zum Nachteil der weiblichen Mitglieder oder gar zum Nachteil der weiblichen Bevölkerung auswirken würden verhindert werden, selbst und grade wenn weniger als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Delegierten weiblich sind.

Gegen Freigabe von Frauenplätzen

Laut Bundesfrauenstatut: §1 Mindestquotierung - Absatz 2 sagt klar aus, dass ungerade Listenplätze, welche weiblichen Kandidatinnen vorbehalten sind frei zu bleiben haben, wenn es keine Kandidatin geben sollte, welche die notwendige einfache Mehrheit der Wahlversammlung erlangt. Zwar kann die Wahlversammlung diesen Platz auch für männliche Bewerber freigeben, aber die weiblichen Delegierten haben diesbezüglich ein Vetorecht.

Rederecht

Laut der Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §7 hat grundsätzlich jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/Die Grünen Rederecht. Unabhängig davon, ob es durch einen Kreisverband oder die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern delegiert wurde.

Gästen wird das Rederecht in der Regel gewährt.

Aufgaben

Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7 und 8 folgende Aufgaben war:

  1. Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand und Landesschatzmeister_in,
  2. Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Landesvorstandes,
  3. Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,
  4. Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,
  5. Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird,
  6. Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP) für zwei Jahre,
  7. Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung, Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und Landesarbeitsgemeinschaftsordnung,
  8. Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,
  9. Wahl des Landesschiedsgerichtes,
  10. Wahl von Sonderausschüssen,
  11. Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene
  12. Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen des Länderrates,
  13. Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene.

Öffentlichkeit

Geschäftsordnung

Protokoll