Landesdelegiertenrat: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenzen]]. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den [[Landesvorstand]] und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1])  
Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]]. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den [[Landesvorstand]] und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1])  


== Aufgaben ==
== Aufgaben ==

Version vom 8. Mai 2020, 07:31 Uhr

Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den Landesvorstand und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1)

Aufgaben

sowie deren Auflösung (siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2)

Antragsberechtigt

Jede Landesarbeitsgemeinschaft ist antragsberechtigt. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2)

Mitglieder

Dem Landesdelegiertenrat sitzt sich zusammen aus:

  • je zwei Delegierten pro Kreisverband,
  • zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,
  • zwei Mandatsträger*innen aus dem Landtag, dem Bundestag und/oder dem Europäischen Parlament,
  • zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,

sowie

  • zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates.

Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.