Landesfinanzrat: Unterschied zwischen den Versionen

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Die LAG-Sprecher*innen haben laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1] im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht, sofern es um den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” geht. Der/die Landesschatzmeister*in muss daher den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im [[Landesfinanzrat]] den Entwurf für den Haushaltsansatz zustellen.
Die LAG-Sprecher*innen haben laut [https://wiki.gruene-mv.de/Statut_der_Landesarbeitsgemeinschaften#.C2.A7_9_Haushalt Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1] im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht, sofern es um den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” geht. Der/die Landesschatzmeister*in muss daher den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im [[Landesfinanzrat]] den Entwurf für den Haushaltsansatz zustellen.

Version vom 6. Mai 2020, 12:02 Uhr

Die LAG-Sprecher*innen haben laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht, sofern es um den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” geht. Der/die Landesschatzmeister*in muss daher den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im Landesfinanzrat den Entwurf für den Haushaltsansatz zustellen.