Landesfinanzrat: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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=== Nachtragshaushalt ===
=== Nachtragshaushalt ===
Sobald der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5], dass durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.
Sobald der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5], dass durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.
=== Vorläufiger Haushalt ===
Liegt für das laufende Kalenderjahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen die Ausgaben nicht 1/12 des Vorjahresansatzes überschreiten. Das abschließen von Verbindlichkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen erklärt die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 4] für unzulässig.

Version vom 7. Mai 2020, 08:09 Uhr

Die LAG-Sprecher*innen haben laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht, sofern es um den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” geht. Der/die Landesschatzmeister*in muss daher den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im [Landesfinanzrat] den Entwurf für den Haushaltsansatz zustellen.

Der Landesfinanzrat wird jedes Quartal durch den/die Landesschatzmeister*in über die laufenden Ausgaben und Einnahmen des Landesverbandes informiert. (Siehe: Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2)

Laut Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 4 verfügt der/die Landesschatzmeister*in über ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des Landesfinanzrates wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden.

Zuständigkeiten

Der Landesfinanzrat berät laut Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat den Landesvorstand in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er zuständig ist für:

  • die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
  • die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
  • die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
  • die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,
  • die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.

Landeshaushalt

Haushaltsentwurf

Der Haushaltsplan wird von dem/der Landesschatzmeister*in unter Mithilfe des Landesfinanzrates und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet und durch den Landesfinanzrat vorläufig in Kraft gesetzt, bis dieser durch eine Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wurde. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 1a sowie: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1)

Der Haushaltstitel "Aufwand LAGen" muss den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften vor der Beratung im Landesfinanzrat durch den/die Landesschatzmeister*in zugestellt werden. Im Landesfinanzrat haben die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften dann Antrags- und Rederecht. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1)

Dem Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung über mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre beizufügen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 2)

Der Landesfinanzrat setzt den Haushaltsplan vorläufig in Kraft, bis dieser durch die Landesdelegiertenkonferenz diskutiert und beschlossen wurde. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1)

Haushaltsbeschluss

Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt den Landeshaushalt, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3)

Nachtragshaushalt

Sobald der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5, dass durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.

Vorläufiger Haushalt

Liegt für das laufende Kalenderjahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen die Ausgaben nicht 1/12 des Vorjahresansatzes überschreiten. Das abschließen von Verbindlichkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen erklärt die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 4 für unzulässig.