Landesfinanzrat

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für Grundsätze der Finanzorganisation und der Mitgliederverwaltung des Landesverbandes. Er koordiniert die Finanzverwaltung und -politik der Gliederungen, berät den Haushalt des Landesverbandes und führt die Budgetkontrolle.

Der Landesfinanzrat wird jedes Quartal durch den/die Landesschatzmeister*in über die laufenden Ausgaben und Einnahmen des Landesverbandes informiert. (Siehe: Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 2)

Laut Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 4 verfügt der/die Landesschatzmeister*in über ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des Landesfinanzrat | Landesfinanzrates wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden.

Mitglieder

Dem Landesfinanzrat gehören laut Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 1 folgende stimmberechtigten Mitglieder an:

  1. der/die Landesschatzmeister*in
  2. der oder die Kreisschatzmeister*in bzw. Finanzbeauftragte eines der acht Kreisverbände
  3. der/die Schatzmeister*in der GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern, welche auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein muss

sowie

  1. das Basismitglied im Bundesfinanzrat, welches von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt wird.

Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren ein stimmberechtigtes Mitglied zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.

Sitzungen

Der Landesfinanzrat trifft sich mindestens einmal im Quartal. Er kann sich öfter treffen, wenn der/die Landesschatzmeister*in oder aber drei Kreisschatzmeister*innen dazu einladen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 3)

Er ist laut Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 4 beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Alle Mitglieder können grundsätzlich an den Sitzungen des Landesfinanzrates teilnehmen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 4)

Die LAG-Sprecher*innen haben laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht, sofern es um den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” geht. Der/die Landesschatzmeister*in muss daher den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im [Landesfinanzrat] den Entwurf für den Haushaltsansatz zustellen.

Zuständigkeiten

Der Landesfinanzrat berät laut Landesfinanzordnung: §2 Landesfinanzrat den Landesvorstand in allen Finanzfragen. Das heißt, dass er zuständig ist für:

  • die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle,
  • die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die Landesdelegiertenkonferenz,
  • die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz,
  • die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem Finanzausgleichsfonds,
  • die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an ihn verwiesen werden.

Darüber hinaus ist durch die Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 5 beauftragt der Landesdelegiertenkonferenz ein sachverständiges Mitglied für den Bundesfinanzrat vorzuschlagen als auch die Stellvertretung des oder der Landesschatzmeister*in in eben jenem zu wählen.

Der Landesfinanzrat beschließt und verändert die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes.

Landeshaushalt

Haushaltsentwurf

Der Haushaltsplan wird von dem/der Landesschatzmeister*in unter Mithilfe des Landesfinanzrates und der Landesgeschäftsstelle vorbereitet und durch den Landesfinanzrat vorläufig in Kraft gesetzt, bis dieser durch eine Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wurde. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 1a sowie: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1)

Der Haushaltstitel "Aufwand LAGen" muss den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften vor der Beratung im Landesfinanzrat durch den/die Landesschatzmeister*in zugestellt werden. Im Landesfinanzrat haben die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften dann Antrags- und Rederecht. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1)

Dem Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung über mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre beizufügen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 2)

Der Haushalsplan weist ferner den Stand der internen Rücklagen aus. (Siehe: Landesfinanzordnung: §15 Rücklagen - Absatz 3)

Der Landesfinanzrat setzt den Haushaltsplan vorläufig in Kraft, bis dieser durch die Landesdelegiertenkonferenz diskutiert und beschlossen wurde. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1)

Haushaltsbeschluss

Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt den Landeshaushalt, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3)

Nachtragshaushalt

Sobald der/die Landesschatzmeister*in absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5, dass durch den/die Landesschatzmeister*in unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.

Vorläufiger Haushalt

Liegt für das laufende Kalenderjahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen die Ausgaben je Monat nicht 1/12 des Vorjahresansatzes überschreiten. Das abschließen von Verbindlichkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen erklärt die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 4 für unzulässig.

Umwidmungen

Grundsätzlich gilt aber, dass laut Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 4 finanzwirksame Anträge ohne Deckungsvorschlag nicht zur Behandlung zuzulassen sind. Kommt dennoch ein entsprechender Beschluss zustande, darf der Beschluss nicht vollzogen werden, bis von einem Beschlussorgan mit Zustimmung der/des Landesschatzmeister*in eine entsprechende Umwidmung innerhalb des Haushaltes des Landesverbandes vorgenommen worden ist. Über derartige Umwidmung ist dem Landesfinanzrat Bericht zu erstatten.

Geschäftsordnung

Der Landesfinanzrat gibt sich gemäß [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_13_Landesfinanzrat Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 6) eine eigene Geschäftsordnung.

Ordnungsmaßnahmen

Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig. (Siehe: Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2) Zu diesem Zweck müssen die Kreisschatzmeister*innen bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte vorlegen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen Sie 50 Euro an den Landesverband. Gegen die Strafzahlung können die betroffenen Kreisvorstände Widerspruch beim Landesfinanzrat einlegen. Dieser entscheidet dann auf der nächsten ordentlichen Sitzung, ob er die Strafzahlung bestätigen oder widerrufen will.

Der Landesfinanzrat kann beschließen die Kassenführung eines Kreisverbandes durch die Landesrechnungsprüfer*innen prüfen zu lassen. Die Auswahl des zu prüfenden Kreisverbandes trifft der Landesfinanzrat gemeinsam mit den Landesrechnungsprüfer*innen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §6 - Absatz 2)

Finanzausgleichsfonds

Der Landesfinanzrat verwaltet gemeinsam den Finanzausgleichsfonds. Er umfasst 5% der Grundfinanzierung der Kreisverbände. Sollten die Mittel des Finanzausgleichsfonds im Haushaltsjahr nicht oder nicht vollständig ausgeschüttet werden, fließen sie zusätzlich in die Mittel der Grundfinanzierung des nächsten Jahres.