Landesgeschäftsführung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Die Landesgeschäftsführung leitet die [[Landesgeschäftsstelle]]. Sie nehmen die Aufgaben der Büroleitung war, unterstützen den [[Geschäftsführenden Ausschuss]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] bei der Personalführung und sind oftmals für die Kommunikation zwischen politischen Gremien und Personal-Ebene zuständig. In der Regel wird die Landesgeschäftsführung durch Fachreferent*innen unterstützt.
Die Landesgeschäftsführung leitet die [[https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle]]. Sie nehmen die Aufgaben der Büroleitung war, unterstützen den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] bei der Personalführung und sind oftmals für die Kommunikation zwischen politischen Gremien und Personal-Ebene zuständig. In der Regel wird die Landesgeschäftsführung durch Fachreferent*innen unterstützt.


Landesgeschäftsführer*innen sind keine Wahlämter, sondern regulär, sozialversicherungspflichtig durch den Landesvorstand eingestellt. In manchen Landesverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert allerdings im Landesvorstand das Amt des/der "Politischen Landesgeschäftsführer*in". Diese sind gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, verfügen dort oftmals auch über Stimmrecht und übern die Funktion eines/einer Generalsekretärin aus. In diesen Landesverbänden wird explizit zwischen organisatorischer und politischer Landesgeschäftsführung unterschieden. Die politische Geschäftsführung gibt es im Satzungswerk von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern nicht.
Landesgeschäftsführer*innen sind keine Wahlämter, sondern regulär, sozialversicherungspflichtig durch den Landesvorstand eingestellt. In manchen Landesverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert allerdings im Landesvorstand das Amt des/der "Politischen Landesgeschäftsführer*in". Diese sind gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, verfügen dort oftmals auch über Stimmrecht und übern die Funktion eines/einer Generalsekretärin aus. In diesen Landesverbänden wird explizit zwischen organisatorischer und politischer Landesgeschäftsführung unterschieden. Die politische Geschäftsführung gibt es im Satzungswerk von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern nicht.

Version vom 8. Mai 2020, 07:06 Uhr

Die Landesgeschäftsführung leitet die [Landesgeschäftsstelle]. Sie nehmen die Aufgaben der Büroleitung war, unterstützen den Geschäftsführenden Ausschuss des Landesvorstandes bei der Personalführung und sind oftmals für die Kommunikation zwischen politischen Gremien und Personal-Ebene zuständig. In der Regel wird die Landesgeschäftsführung durch Fachreferent*innen unterstützt.

Landesgeschäftsführer*innen sind keine Wahlämter, sondern regulär, sozialversicherungspflichtig durch den Landesvorstand eingestellt. In manchen Landesverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert allerdings im Landesvorstand das Amt des/der "Politischen Landesgeschäftsführer*in". Diese sind gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, verfügen dort oftmals auch über Stimmrecht und übern die Funktion eines/einer Generalsekretärin aus. In diesen Landesverbänden wird explizit zwischen organisatorischer und politischer Landesgeschäftsführung unterschieden. Die politische Geschäftsführung gibt es im Satzungswerk von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern nicht.

Die Landesfinanzordnung: §13 Personalausgaben verpflichtet den Landesvorstand dazu, dass:

  1. bei der Bezahlung von Mitarbeiter*innen nicht nur auf die Einhaltung eines Mindestlohnes achtet, sondern, dass der gesetzlichen Mindestlohn um mindestens 1,00 EUR pro Stunde übertroffen wird.
  2. Die monatliche Vergütung für ein studienbegleitendes oder vergleichbares Vollzeitpraktikum mindestens 300 Euro beträgt.

Der oder die Landesgeschäftsführer*in ist laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1 Mitglied der Antragskommission der Landesdelegiertenkonferenz.

Der oder die Landesgeschäftsführer*in darf laut Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 bis zu 500 Euro für den laufenden Geschäftsbetrieb der Landesgeschäftsstelle verantworten.

Landesgeschäftsführer*in Von - Bis
Detlef-Matthias Kross 1992-1993
Ulrike Seemann-Katz 1993-2006
Ulrich Söffker 2006-2011
Ole Krüger 2011-2019
Denis Wermuth 2019-