Landesgeschäftsführung: Unterschied zwischen den Versionen

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Die Landesgeschäftsführung leitet die Landesgeschäftsstelle. Sie nehmen die Aufgaben der Büroleitung war, unterstützen den [[Geschäftsführenden Ausschuss]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] bei der Personalführung und sind oftmals für die Kommunikation zwischen Politischer und Personal-Ebene zuständig. In der Regel wird die Landesgeschäftsführung durch Fachreferent*innen unterstützt.
Die Landesgeschäftsführung leitet die [[https://wiki.gruene-mv.de/Landesverband#Landesgesch.C3.A4ftsstelle Landesgeschäftsstelle]]. Sie nehmen die Aufgaben der Büroleitung war, unterstützen den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss]] des [[Landesvorstand | Landesvorstandes]] bei der Personalführung und sind oftmals für die Kommunikation zwischen politischen Gremien und Personal-Ebene zuständig. In der Regel wird die Landesgeschäftsführung durch Fachreferent*innen unterstützt.
 
Landesgeschäftsführer*innen sind keine Wahlämter, sondern regulär, sozialversicherungspflichtig durch den Landesvorstand eingestellt. In manchen Landesverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert allerdings im Landesvorstand das Amt des/der "Politischen Landesgeschäftsführer*in". Diese sind gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, verfügen dort oftmals auch über Stimmrecht und übern die Funktion eines/einer Generalsekretärin aus. In diesen Landesverbänden wird explizit zwischen organisatorischer und politischer Landesgeschäftsführung unterschieden. Die politische Geschäftsführung gibt es im Satzungswerk von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern nicht.
 
Da der oder die Landesgeschäftsführer*in in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei steht, kann er/sie nicht Mitglied im [[Landesschiedsgericht]] sein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4])
 
Der oder die Landesgeschäftsführer*in ist laut [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenkonferenz#.C2.A78_Sachantr.C3.A4ge Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1] Mitglied der Antragskommission der [[Landesdelegiertenkonferenz]].
 
Der oder die Landesgeschäftsführer*in darf laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_11_Finanzwirksame_Beschl.C3.BCsse Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2] bis zu 500 Euro für den laufenden Geschäftsbetrieb der [[Landesgeschäftsstelle]] verantworten.


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Aktuelle Version vom 8. Mai 2020, 11:22 Uhr

Die Landesgeschäftsführung leitet die [Landesgeschäftsstelle]. Sie nehmen die Aufgaben der Büroleitung war, unterstützen den Geschäftsführenden Ausschuss des Landesvorstandes bei der Personalführung und sind oftmals für die Kommunikation zwischen politischen Gremien und Personal-Ebene zuständig. In der Regel wird die Landesgeschäftsführung durch Fachreferent*innen unterstützt.

Landesgeschäftsführer*innen sind keine Wahlämter, sondern regulär, sozialversicherungspflichtig durch den Landesvorstand eingestellt. In manchen Landesverbänden von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert allerdings im Landesvorstand das Amt des/der "Politischen Landesgeschäftsführer*in". Diese sind gewählte Mitglieder des Landesvorstandes, verfügen dort oftmals auch über Stimmrecht und übern die Funktion eines/einer Generalsekretärin aus. In diesen Landesverbänden wird explizit zwischen organisatorischer und politischer Landesgeschäftsführung unterschieden. Die politische Geschäftsführung gibt es im Satzungswerk von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern nicht.

Da der oder die Landesgeschäftsführer*in in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei steht, kann er/sie nicht Mitglied im Landesschiedsgericht sein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)

Der oder die Landesgeschäftsführer*in ist laut Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz: §8 Sachanträge - Absatz 1 Mitglied der Antragskommission der Landesdelegiertenkonferenz.

Der oder die Landesgeschäftsführer*in darf laut Landesfinanzordnung: §11 Finanzwirksame Beschlüsse - Absatz 2 bis zu 500 Euro für den laufenden Geschäftsbetrieb der Landesgeschäftsstelle verantworten.

Landesgeschäftsführer*in Von - Bis
Detlef-Matthias Kross 1992-1993
Ulrike Seemann-Katz 1993-2006
Ulrich Söffker 2006-2011
Ole Krüger 2011-2019
Denis Wermuth 2019-