Landesschiedsgericht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 10: Zeile 10:


=== Parteiausschluss ===
=== Parteiausschluss ===
Ein [Parteiausschluss | Parteiausschlussverfahren] muss beim Landesschiedsgericht laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 4.
Ein [[Parteiausschluss | Parteiausschlussverfahren]] muss beim Landesschiedsgericht laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 4.


=== Kopfzeile ===
=== Kopfzeile ===

Version vom 5. Mai 2020, 19:00 Uhr

Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht dafür zuständig innerhalb der Partei Streit zu schlichten und gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen zu verhängen.

Aufgaben

a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden, b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.

Zuständigkeiten

Finanzen

Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist. Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in bzw. eine der beteiligten Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, dann kann das Landesschiedsgericht angerufen werden

Parteiausschluss

Ein Parteiausschlussverfahren muss beim Landesschiedsgericht laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 4.

Kopfzeile

Mitglieder

Dem Landesschiedsgericht gehören laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 an:

  1. eine/ein Vorsitzende*r
  2. ein*e Beisitzer*in, der/die durch die Landesdelegiertenkonferenz als Stellvertretende*r Vorsitzende*r gewählt wurde
  3. ein*e Beisitzer*in
  4. zwei Stellvertreter*innen

LautSatzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4 dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.

Wahl

Für die Wahl des Landesschiedsgerichtes ist laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7i die Landesdelegiertenkonferenz zuständig. Laut Landeswahlordnung: §2 Geheimhaltung können die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes offen gewählt werden, wenn es dagegen aus der Landesdelegiertenkonferenz keinen Widerspruch gibt.

Amtszeit

Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3)

Ordnungsmaßnahmen

Beschlüsse

Laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 5 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

Antragsberechtigt

Jedes Mitglied und Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann ein Antrag an das Landesschiedsgericht stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6

Geschäftsordnung

Das Landesschiedsgericht gibt sich selbst keine Geschäftsordnung. Die Landesschiedsgerichtsordnung wird von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen und kann daher auch nur von dieser verändert werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7)