Landesschiedsgericht

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht dafür zuständig innerhalb der Partei Streit zu schlichten und gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Es arbeitet unabhängig und ist an keine Weisungen gebunden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)

Aufgaben

Die Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 1 fasst die Aufgaben des Landesschiedsgerichtes in zwei Kategorien:

a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,

sowie

b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.

Grundsätzlich gilt, dass das Landesschiedsgericht tätig wird, indem durch ein Mitglied oder ein Parteiorgan ein Antrag gestellt wird. Das Landesschiedsgericht befindet dann selbstständig darüber, ob es zuständig ist. Das Landesschiedsgericht kann zwar auch für eine Mediation angerufen werden, in der Regel aber wird das Landesschiedsgericht dies ablehnen, da die Gefahr besteht, dass Mediationen scheitern und dann die Mitglieder des Landeschiedsgerichtes, zumindest diejenigen, die sich in den Vermittlungsprozess begeben haben, nicht mehr als neutrale und unbefangene Schiedsrichter*innen zur Verfügung stehen.

Zuständigkeiten

Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist.

Finanzen

Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in bzw. eine der beteiligten Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, dann kann laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 das Landesschiedsgericht angerufen werden.

Parteiausschluss

Lediglich dass Landesschiedsgericht kann entscheiden Mitglieder aus der Partei auszuschließen. Dieses Verfahren muss allerdings durch ein Mitglied oder ein Parteigremium beantragt werden.(Siehe: Parteiausschlussverfahren)

Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen können durch das Landesschiedsgericht gegen Mitglieder, aber auch Parteiorgane verhängt werden.

...gegen Mitglieder

Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht ausgesprochen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 1)

Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Parteiausschluss noch nicht rechtfertigt, können laut Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 2 verhängt werden:

  • Verwarnung,
  • Enthebung von einem Parteiamt,
  • Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
  • das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.

...gegen Parteiorgane

Wenn ein Parteiorgan oder ein Gebietsverband die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder sich weigert, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handelt können laut Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 5 verhängt werden:

  • Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen.
  • Die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben. (In diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen.)
  • Die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.

Kontrolle des Landesvorstandes

In schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann auch der Landesvorstand einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall sieht aber die Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 4 vor, dass sofort ein Parteiausschlussverfahren durch den Landesvorstand einzuleiten ist. Das Landesschiedsgericht muss dann innerhalb von 3 Monaten die Aussetzung der Mitgliedsrechte bestätigen. Lässt das Landesschiedsgericht diese Frist verstreichen, treten die Mitgliedsrechte bis zum Ende des Parteiausschlussverfahrens wieder in Kraft.

Mitglieder

Dem Landesschiedsgericht gehören laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 an:

  1. eine/ein Vorsitzende*r
  2. ein*e Beisitzer*in, der/die durch die Landesdelegiertenkonferenz als Stellvertretende*r Vorsitzende*r gewählt wurde
  3. ein*e Beisitzer*in
  4. zwei Stellvertreter*innen

Laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4 dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.

Wahl und Abwahl

Für die Wahl des Landesschiedsgerichtes ist laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7i und § 17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 die Landesdelegiertenkonferenz zuständig. Die Amtszeit beträgt nach § 17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 zwei Jahre. Laut Landeswahlordnung: §2 Geheimhaltung können die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes offen gewählt werden, wenn es dagegen aus der Landesdelegiertenkonferenz keinen Widerspruch gibt.

Es ist nicht möglich Mitglieder des Landesschiedsgerichtes abzuwählen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)

Amtszeit

Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3)

Schiedsgerichtsverfahren

Das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahren wird in der Schiedsgerichtsordnung geregelt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 7)

Antragsberechtigt

Jedes Mitglied und Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann ein Antrag an das Landesschiedsgericht stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6

Beschlüsse

Laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 5 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.


Geschäftsordnung

Das Landesschiedsgericht gibt sich selbst keine Geschäftsordnung. Die Landesschiedsgerichtsordnung wird von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen und kann daher auch nur von dieser verändert werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7)