Landesschiedsgericht

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht dafür zuständig innerhalb der Partei Streit zu schlichten und gegebenenfalls Ordnungsmaßnahmen zu verhängen. Es arbeitet unabhängig und ist an keine Weisungen gebunden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)

Aufgaben

Die Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 1 fasst die Aufgaben des Landesschiedsgerichtes in zwei Kategorien:

a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen berührt werden,

sowie

b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen einzelne Mitglieder auszusprechen.

Grundsätzlich gilt, dass das Landesschiedsgericht tätig wird, indem durch ein Mitglied oder ein Parteiorgan ein Antrag gestellt wird. Das Landesschiedsgericht befindet dann selbstständig darüber, ob es zuständig ist. Das Landesschiedsgericht kann zwar auch für eine Mediation angerufen werden, in der Regel aber wird das Landesschiedsgericht dies ablehnen, da die Gefahr besteht, dass Mediationen scheitern und dann die Mitglieder des Landeschiedsgerichtes, zumindest diejenigen, die sich in den Vermittlungsprozess begeben haben, nicht mehr als neutrale und unbefangene Schiedsrichter*innen zur Verfügung stehen.

Zuständigkeiten

Das Landesschiedsgericht ist laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 dann zuständig, wenn nicht das Bundesschiedsgericht zuständig ist.

Finanzen

Betreffen Streitigkeiten die Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in bzw. eine der beteiligten Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, dann kann laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2 das Landesschiedsgericht angerufen werden.

Parteiausschluss

Lediglich dass Landesschiedsgericht kann entscheiden Mitglieder aus der Partei auszuschließen. Dieses Verfahren muss allerdings durch ein Mitglied oder ein Parteigremium beantragt werden.(Siehe: Parteiausschlussverfahren)

Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen können durch das Landesschiedsgericht gegen Mitglieder, aber auch Parteiorgane verhängt werden.

...gegen Mitglieder

Ordnungsmaßnahmen werden grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht ausgesprochen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 1)

Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Parteiausschluss noch nicht rechtfertigt, können laut Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 2 verhängt werden:

  • Verwarnung,
  • Enthebung von einem Parteiamt,
  • Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,
  • das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.

...gegen Parteiorgane

Wenn ein Parteiorgan oder ein Gebietsverband die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführt oder sich weigert, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handelt können laut Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 5 verhängt werden:

  • Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen.
  • Die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben. (In diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen.)
  • Die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.

Kontrolle des Landesvorstandes

In schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann auch der Landesvorstand einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall sieht aber die Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 4 vor, dass sofort ein Parteiausschlussverfahren durch den Landesvorstand einzuleiten ist. Das Landesschiedsgericht muss dann innerhalb von 3 Monaten die Aussetzung der Mitgliedsrechte bestätigen. Lässt das Landesschiedsgericht diese Frist verstreichen, treten die Mitgliedsrechte bis zum Ende des Parteiausschlussverfahrens wieder in Kraft.

Mitglieder

Dem Landesschiedsgericht gehören laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 an:

  1. eine/ein Vorsitzende*r
  2. ein*e Beisitzer*in, der/die durch die Landesdelegiertenkonferenz als Stellvertretende*r Vorsitzende*r gewählt wurde
  3. ein*e Beisitzer*in
  4. zwei Stellvertreter*innen

Laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4 dürfen die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes in keinem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen und auch keinem Vorstand einer Parteigliederung oder eines -gremiums angehören.

Wahl und Abwahl

Für die Wahl des Landesschiedsgerichtes ist laut Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7i und § 17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 die Landesdelegiertenkonferenz zuständig. Die Amtszeit beträgt nach § 17 Landesschiedsgericht - Absatz 3 zwei Jahre. Laut Landeswahlordnung: §2 Geheimhaltung können die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes offen gewählt werden, wenn es dagegen aus der Landesdelegiertenkonferenz keinen Widerspruch gibt.

Es ist nicht möglich Mitglieder des Landesschiedsgerichtes abzuwählen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)

Abwahl wegen Befangenheit

Allerdings können Mitglieder des Landesschiedsgerichtes wegen Befangenheit abgelehnt werden. Die Schiedsgerichtsordnung: §6 Ablehnung eines/r Schiedsrichter/in wegen Befangenheit sieht vor, dass das Ablehnungsgesuch von einem der Verfahrensbeteiligten unverzüglich zu stellen ist, sobald ihm/ihr der Umstand bekannt geworden ist, der das Ablehnungsgesuch begründet. Das Gesuch muss allerdings gestellt werden, bevor die Verhandlung begonnen hat. Das Schiedsgericht entscheidet über die Befangenheit in der jeweiligen Sitzung ohne das Mitglied, gegen welches das Ablehnungsgesuch vorliegt. Die Befangenheit wird festgestellt, wenn und sobald ein Mitglied des Schiedsgerichtes es für begründet erachtet. In diesem Falle rückt ein*e Stellvertreter*in nach.

Amtszeit

Die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes sind für zwei Jahre gewählt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 3)

Schiedsgerichtsverfahren

Das Verfahren zur Eröffnung und Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahren wird in der Schiedsgerichtsordnung geregelt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 7)

Antragseinreichung

Anträge sind postalisch in der Landesgeschäftsstelle einzureichen. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §4 Anträge und Schriftsätze). Die näheren Bestimmungen dazu sind in der Schiedsgerichtsordnung: §13 - Absatz 1 geregelt.

Verfahrensvorbereitung

Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des/der Schiedsgerichtvorsitzenden. Er/sie setzt Ort und Zeit der Verhandlung fest und lädt die Verfahrensbeteiligten ein. Dabei ergeht auch der Hinweis, dass auch entschieden werden kann, wenn eine verfahrensbeteiligte Person der Sitzung fernbleibt. Der/die Vorsitzende kann den Vorsitz für das entsprechende Verfahren auch an andere Schiedsgerichtsmitglieder abgeben. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §7 Verfahrensvorbereitung - Absatz 3)

Verfahrensbeteiligte

Verfahrensbeteiligte sind der/die Antragsteller*in, der/die Antragsgegner*in und Beigeladene. Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Schiedsgerichtes. Allen Beteiligten ist dieser Beschluss zuzustellen. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §2 Verfahrensbeteiligte)

Antragsberechtigt

Jedes Mitglied und Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann ein Antrag an das Landesschiedsgericht stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6 und Schiedsgerichtsordnung: §3 Antragsberechtigte)

Die Anträge sind laut Schiedsgerichtsordnung: §4 Anträge und Schriftsätze in der Landesgeschäftsstelle samt Begründung einzureichen und mit "Beweismitteln" zu versehen. Als Datum der Antragstellung gilt der Eingang in der Landesgeschäftsstelle.

Die Anträge, Schriftsätze und Urkunden auf die Bezug genommen wird, sollen in sechsfacher Ausfertigung eingereicht werden. (Schiedsgerichtsordnung: §4 Anträge und Schriftsätze - Absatz 2)

Fristen

Antragsteller*innen müssen den Antrag an das Schiedsgericht innerhalb von 6 Monaten eingereicht haben, nachdem sie von den "Missständen" erfahren haben, die das Verfahren verursachen. Geht es allerdings um die Anfechtung von Wahlen, dann muss der Antrag innerhalb von 6 Wochen nach Veröffentlichung des bestätigten Protokolls erfolgen. Verspätet gestellte Anträge können vom Landesschiedsgericht zurückgewiesen werden. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §5 Fristen)

Der oder die Antragsgegner*in muss innerhalb von 4 Wochen nach der Antragsstellung schriftlich erwidern.

Die Ladungsfrist zu einer Verhandlung beträgt laut Schiedsgerichtsordnung: §7 Verfahrensvorbereitung - Absatz 2.2 mindestens 2 Wochen, sofern sich nicht alle Beteiligten im Einvernehmen auf einen kürzeren Zeitraum einigen.

Erklärt der/die Vorsitzende einen Antrag als unbegründet oder unzulässig sieht die Schiedsgerichtsordnung: §8 Alleinentscheid durch den/die Vorsitzende*n durch Vorbescheid - Absatz 2 vor, dass Verfahrensbeteiligte binnen eines Monats Widerspruch einlegen können. Geschieht dies fristgerecht, gilt der Vorbescheid als nicht-ergangen. Sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung.

Beschlüsse des Landesschiedsgerichtes sind den Verfahrensbeteiligten laut Schiedsgerichtsordnung: §10 Entscheidungen - Absatz 3 innerhalb von 8 Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.

Die Schiedsgerichtsordnung: §10 Entscheidung - Absatz 4 räumt eine Widerspruchsfrist gegen das Urteil des Landesschiedsgerichtes beim Bundesschiedsgericht ein. Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen, ab Zustellung des Beschlusses.

Verhandlung

Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung, so sich die Verfahrensbeteiligten sich nicht im Einvernehmen darauf einigen, dass eine mündliche Verhandlung unnötig ist. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §9 Mündliche Verhandlung - Absatz 1) Die Verhandlungen sind grundsätzlich mitglieder-öffentlich. Allerdings kann laut Schiedsgerichtsordnung: §9 Mündliche Verhandlung - Absatz 2 die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse eines/einer Beteiligten geboten ist.

Das Verfahren wird von dem/der Vorsitzenden geleitet, so diese Aufgabe nicht im Einvernehmen mit den anderen Beisitzer*innen an eine*n Beisitzende*n übertragen wurde. Zu Beginn der Verhandlung wird die Sache aufgerufen und der wesentliche Sachverhalt dargelegt.

Die Verfahrensbeteiligten erhalten dann das Wort um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt, ist auch die Beweisaufnahme abgeschlossen, so das Schiedsgericht nicht eine Wiederaufnahme von Beweisen beschließt. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §9 Mündliche Verhandlung - Absatz 3-5)

Das Schiedsgericht entscheidet dann im Rahmen einer nicht-öffentlichen Sitzung. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §10 Entscheidung - Absatz 2)

Beschlüsse

Das Landesschiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. D.h. zum Beispiel auch, dass es in Parteiordnungsverfahren nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden ist. Es kann also auch mildere Strafen verhängen, nicht jedoch schärfere. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §11 - Entscheidungsbefugnis)

Beschlussvorraussetzungen

Für die Entscheidung des Landesschiedsgerichtes dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, welche den Verfahrensbeteiligten bekannt waren und somit auch die Gelegenheit hatten Stellung zu nehmen. (Siehe Schiedsgerichtsordnung: §10 Entscheidung - Absatz 1) Die Entscheidung erfolgt laut Schiedsgerichtsordnung: §10 Entscheidung - Absatz 2 in nicht-öffentlicher Sitzung.

Beschlussmehrheiten

Laut Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 5 und Schiedsgerichtsordnung: §10 Entscheidung - Absatz 2 werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Allerdings kann der/die Vorsitzende laut Schiedsgerichtsordnung: §8 Alleinentscheid durch den/die Vorsitzende*n durch Vorbescheid in Abstimmung mit den Beisitzenden einen Antrag zurückweisen, wenn er offenbar unzulässig oder unbegründet ist.

Beschlussveröffentlichung und Widerspruchsfrist

Laut Schiedsgerichtsordnung: §10 Entscheidung - Absatz 3 wird den Verfahrensbeteiligten innerhalb von 8 Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt. Gegen eine Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann der/die Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eine Beschwerde beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §10 Entscheidung - Absatz 4)

Einstweilige Anordnungen

In der Schiedsgerichtsordnung: §12 Einstweilige Anordnung ist geregelt, dass das Landesschiedsgericht jederzeit einstweilige Anordnungen erlassen kann, auch wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Dafür muss allerdings eine Dringlichkeit gegeben sein. Diese kann dann auch alleinig durch den/die Vorsitzende verhängt werden, wenn darüber Einvernehmen mit den Beisitzer*innen herrscht. Allerdings herrscht eine zwei-wöchige Widerspruchsfrist.

Kosten

Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei. Kosten die z.B. durch eine anwaltliche Vertretung entstanden sind, können auf Antrag dem Landesverband auferlegt werden. (Siehe: Schiedsgerichtsordnung: §13 Abschliessende Regelungen - Absatz 2)

Geschäftsordnung

Das Landesschiedsgericht gibt sich selbst keine Geschäftsordnung. Die Landesschiedsgerichtsordnung wird von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen und kann daher auch nur von dieser verändert werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 7)