Landeswahlordnung

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Landeswahlordnung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern

Angenommen von der LDK am 20. 06. 1993 in Güstrow, geändert auf der LDK am 4. 12. 2005 in Greifswald und auf der LDK am 13.10.2012 ebenfalls in Greifswald

I. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Gültigkeit

Die Landeswahlordnung gilt für alle Wahlen auf Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen sowie für die Wahl der Wahlkreisbewerber zum Landtag und zum Deutschen Bundestag.

§ 2 Geheimhaltung

Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Die Landesrechnungsprüfer_innen und die Mitglieder des Landesschiedsgerichts können offen gewählt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

§ 3 Wahlvorbereitung

(1) Die Landesdelegiertenkonferenz bzw. die Landeswahlversammlung wählt im Block mit einfacher Mehrheit eine Wahlkommission. Ihre Mitglieder dürfen nicht für eines der in der Wahl zu bestimmenden Mandate kandidieren.
(2) Vorschläge für den Landesvorstand müssen von mindestens einem Kreisverband oder von mindestens fünf Delegierten unterstützt werden.
(3) Die Wahlkommission
- erstellt die Stimmzettel oder legt fest, wie die Namen der Kandidat_innen auf den Stimmzetteln durch die Delegierten festzuhalten sind.
- bereitet die Wahlurnen vor, die leer und bis auf die Einwurföffnung geschlossen sein müssen.
- erläutert den Wahlmodus.

§ 4 Wahlablauf

(1) Wahlen, die sich hinsichtlich der Kandidat_innen nicht überschneiden, können miteinander verbunden werden.
(2) Die Ausgabe der Stimmzettel erfolgt gegen Vorlage der Stimmkarte, die dabei markiert wird.
(3) Nach Ablauf angemessener Fristen eröffnet beziehungsweise schließt die Wahlkommission die Stimmabgabe.
(4) Die Auszählung nimmt die Wahlkommission in dem dafür vorgesehenen Raum öffentlich vor. Die Ergebnisse werden in Wahllisten erfaßt und bekanntgegeben. Die Auszählung muß wiederholt werden, wenn eine Person Einspruch einlegt.
(5) Für die Stimmabgabe dürfen nur die von der Wahlkommission ausgegebenen Stimmzettel benutzt werden.
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
- dieser den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
- auf einen/eine Kandidat_in mehrere Stimmen abgegeben wurden,
- dieser nicht den Anweisungen entsprechend ausgefüllt ist und dies für die Abstimmung erheblich ist,
- dieser Vorbehalte oder zusätzliche Namen enthält,
- mehr Stimmen als erlaubt abgegeben wurden.
(6) Ein nicht ausgefüllter Stimmzettel ist gültig.
(7) Die Wahllisten werden von der Wahlkommission abgezeichnet. Sie werden dem Protokoll beigefügt. Die Wahlunterlagen, einschließlich der Stimmzettel, sind mindestens zwei Jahre versiegelt aufzubewahren.

§ 5 Stimmzahl

(1) Die Stimmberechtigten haben jeweils so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind.
(2) Es brauchen nicht alle Stimmen vergeben werden.

§ 6 Mehrheit

(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhalten mehr Kandidat_innen diese Mehrheit als Plätze zu vergeben sind, sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
(2) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 6a Wahlgänge

(1) Erhält im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat_in die in § 6, Abs.1, genannte Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem diejenigen drei Kandidat_innen zur Wahl stehen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten.
(2) Erhält auch im zweiten Wahlgang kein/keine Kandidat_in die in § 6, Abs. 1, genannte Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang (Stichwahl) durchgeführt, in dem die beiden Kandidat_innen zur Wahl stehen, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Hierbei sind Stimmenthaltungen unzulässig. Nicht ausgefüllte Stimmzettel nach § 4, Abs. 6, werden als ungültige Stimmen gezählt.
(3) Kandidieren im ersten Wahlgang nur so viele Kandidat_innen, wie im zweiten Wahlgang zugelassen sind, oder weniger, so wird nach dem ersten Wahlgang sofort die Stichwahl nach § 6a, Abs. 2, durchgeführt.
(4) Sind in einem Wahlgang nach Abs.1 oder 2 mehrere Plätze zu vergeben, ist die Zahl der zur Wahl stehenden Kandidat_innen entsprechend zu vergrößern:

Zu vergebende Plätze Kandidat_innen im 2. Wahlgang Kandidat_innen im 3. Wahlgang
2 5 3
3 8 5
n 3n-1 2n-1

§ 7 Wahlperiode

Die Wahlen erfolgen für die Dauer von zwei Jahren.

§ 8 Reihenfolge der Wahlen

(1) Die nachfolgenden Ämter und Funktionen sind in der Regel in folgender fester Reihenfolge zu wählen. Ausnahmen sind nach § 4, Abs. 1 möglich.
a) Landesvorsitzende,
b) Landesvorsitzende_r,
c) Landesschatzmeister_in,
d) die frauenpolitische Sprecherin,
e) weitere weibliche Mitglieder des Landesvorstandes,
f) weitere offene Plätze im Landesvorstand,
g) Mitglieder des Landesverbandes im Länderrat, wobei das Basismitglied zuerst zu wählen ist,
h) Basismitglied im Bundesfinanzrat,
i) Vorsitzende_r und Beisitzer_innen des Landesschiedsgerichts und
j) die Landesrechnungsprüfer_innen.
(2) Die Wahl des Landesvorstandes erfolgt in sechs Schritten, wobei insgesamt die Mindestquotierung nach § 9 Absatz 1 zu erfüllen ist.

§ 9 Quotierung

(1) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes und der Länderratsmitglieder sollen Frauen sein.
(2) Ausgenommen von der Quotierung sind die Landesrechnungsprüfer_innen.
(3) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren beziehungsweise gewählt werden, entscheiden die stimmberechtigten Frauen über das weitere Verfahren.

§ 10 Reihenfolge

Die Landeswahlversammlung stimmt über jeden Platz einzeln ab. Entsprechend § 4 Absatz 1 können Wahlen, die sich hinsichtlich der Kandidat_innen nicht überschneiden, miteinander verbunden werden.

§ 11 Quotierung

Die Quotierung der Listen erfolgt gemäß Bundesfrauenstatut.

§ 12 Inkrafttreten

Die Landeswahlordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.