Landeswahlversammlung

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Die Landeswahlversammlung ist die besondere Vertreter*innen-Versammlung im Sinne des Wahlgesetzes. Sie ist dafür zuständig die Landeslisten für die Landtags- oder Bundestagswahlen und gegebenenfalls zum Europäischen Parlamentswahl auf. Letztere wird allerdings in der Regel durch die Bundeswahlversammlung gewählt.

Mitglieder

Stimmberechtigte Mitglieder werden analog der Landesdelegiertenkonferenz von den Kreiswahlversammlungen/Kreismitgliederversammlungen delegiert. Im Unterschied zur Wahl von Delegierten zu Landesdelegiertenkonferenzen sind auf der Wahlversammlung jedoch nicht alle Mitglieder stimmberechtigt. Laut Wahlgesetz sind nur Mitglieder bei der Listenaufstellung stimmberechtigt, die auch bei der Landtags- oder Bundestagswahl stimmberechtigt sind. D.h., die das erforderliche Mindestwahlalter und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Dies gilt auch für die Stimmabgabe auf den Kreiswahlversammlungen/Kreismitgliederversammlungen auf denen die Delegierten zur Landeswahlversammlung gewählt werden. Ein gängiges Verfahren ist es für die Delegiertenwahl und Listenwahl alle Mitglieder, bzw. Delegierten abstimmen zu lassen und am Ende im Verbundenen Wahlgang die erstelle Liste durch alle Mitglieder bzw. Delegierten, welche bei der betreffenden Wahl wahlberechtigt sind, bestätigen zu lassen. Die Anzahl der Kreisverbands-Delegierten zur Landeswahlversammlung wird analog der Anzahl der stimmberechtigten Delegierten zur Landesdelegiertenkonferenz berechnet. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §15 Landeswahlversammlung - Absatz 2 bis 4)

Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.

Beschlussfähigkeit

Die Landeswahlversammlung ist beschlussfähig wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und solange mehr als die Hälfte der möglichen Delegierten anwesend ist. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §15 Landeswahlversammlung - Absatz 5)