Ortsverband: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(5 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Ein Ortsverband ist eine Untergliederung der Kreisverbände. Ein Ortsverband deckt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederungen - Absatz 2] räumlich mit der entsprechenden räumlichen Gliederung in Gemeinden. Für die Gründung von Ortsverbänden ist der [[Kreisverband]] zuständig, in dem der zu gründende Ortsverband territorial fällt. Es ist auch der jeweilige Kreisverband, der weitergehende Regelungen trifft. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4)]
== Mitgliederanzahl ==
Ein Ortsverband hat mindestens drei [[Mitglied | Mitglieder]]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 3])
== Gründung ==
Ortsverbände können nur mit Zustimmung der zuständigen [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlung] gebildet werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4])
== Finanzautonomie ==
Ob ein Ortsverband eigenständig Finanzmittel einsetzen und verwalten darf entscheidet die zuständige [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Kreismitgliederversammlung]. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_8_Gliederung Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4])
== Rechte ==
== Rechte ==
Das Stellen von Anträgen auf dem [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_8_Antragberechtigung Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung])
 
Jeder Ortsverband hat das Recht Anträgen auf dem [[Landesdelegiertenrat]] zu stellen. (Siehe: [[Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_8_Antragberechtigung | Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung]])
 
[[Kategorie:Gliederung]]

Aktuelle Version vom 19. Oktober 2020, 15:45 Uhr

Ein Ortsverband ist eine Untergliederung der Kreisverbände. Ein Ortsverband deckt sich laut Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederungen - Absatz 2 räumlich mit der entsprechenden räumlichen Gliederung in Gemeinden. Für die Gründung von Ortsverbänden ist der Kreisverband zuständig, in dem der zu gründende Ortsverband territorial fällt. Es ist auch der jeweilige Kreisverband, der weitergehende Regelungen trifft. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4)

Mitgliederanzahl

Ein Ortsverband hat mindestens drei Mitglieder. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 3)

Gründung

Ortsverbände können nur mit Zustimmung der zuständigen Kreismitgliederversammlung gebildet werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4)

Finanzautonomie

Ob ein Ortsverband eigenständig Finanzmittel einsetzen und verwalten darf entscheidet die zuständige Kreismitgliederversammlung. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §8 Gliederung - Absatz 4)

Rechte

Jeder Ortsverband hat das Recht Anträgen auf dem Landesdelegiertenrat zu stellen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung)