Parteiausschluss: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des [[Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes]] von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das [[Landesschiedsgericht]] aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: ([https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 - Absatz 4])
Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des [[Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes]] von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das [[Landesschiedsgericht]] aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 - Absatz 4])

Version vom 5. Mai 2020, 08:23 Uhr

Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des Landesschiedsgerichtes von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das Landesschiedsgericht aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 - Absatz 4)