Parteiausschluss: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein Mitglied kann wegen "parteischädigendem Verhalten" oder nicht gezahlter Beiträge von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
== Parteischädigendes Verhalten ==
Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des [[Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes]] von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das [[Landesschiedsgericht]] aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4])
Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des [[Landesschiedsgericht | Landesschiedsgerichtes]] von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das [[Landesschiedsgericht]] aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4])
Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das [[Landesschiedsgericht]] "parteischädigendes Verhalten" feststellt.


Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden. (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 5])
Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden. (siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 5])


Ein Antrag auf Parteiausschluss kann beim [[Landesschiedsgericht]] durch jedes Mitglied oder jedes [[Organ]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6])
Ein Antrag auf Parteiausschluss kann beim [[Landesschiedsgericht]] durch jedes Mitglied oder jedes [[Organ]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6])
== Nicht gezahlte Beiträge ==
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Wird ein Mitglied wegen nicht gezahlter Beiträge ausgeschlossen, muss dieses nicht durch das [[Landesschiedsgericht]] bestätigt werden.

Version vom 5. Mai 2020, 08:37 Uhr

Ein Mitglied kann wegen "parteischädigendem Verhalten" oder nicht gezahlter Beiträge von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Parteischädigendes Verhalten

Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des Landesschiedsgerichtes von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das Landesschiedsgericht aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4)

Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Landesschiedsgericht "parteischädigendes Verhalten" feststellt.

Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 5)

Ein Antrag auf Parteiausschluss kann beim Landesschiedsgericht durch jedes Mitglied oder jedes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6)

Nicht gezahlte Beiträge

Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Wird ein Mitglied wegen nicht gezahlter Beiträge ausgeschlossen, muss dieses nicht durch das Landesschiedsgericht bestätigt werden.