Parteiausschluss

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Ein Mitglied kann wegen "parteischädigendem Verhalten", wegen einer verschwiegenen "Mitgliedschaft bei einer rechtsextremen Gruppierung", einer verschwiegenen "Geheimdiensttätigkeit" oder "nicht gezahlter Beiträge" von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.

Parteischädigendes Verhalten

Ein Mitglied kann nur durch einen Beschluss des Landesschiedsgerichtes von seiner Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies kann das Landesschiedsgericht aber nicht aus Eigeninitiative entscheiden, sondern nur auf Antrag. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4)

Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Landesschiedsgericht feststellt, dass das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zugefügt hat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 3)

Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 5)

Ein Antrag auf Parteiausschluss kann beim Landesschiedsgericht durch jedes Mitglied oder jedes Organ von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6)

Geheimdiensttätigkeit

Jedes Mitglied, dass für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidiert muss schriftlich offen legen, wenn es in der Vergangenheit oder aktuell für einen Geheimdienst tätig war bzw. ist. Im Falle einer Falschaussage erfolgt der sofortige Parteiausschluss. (siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 4b)

Mitgliedschaft bei einer rechtsextremen Gruppierung

Zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist offenzulegen, ob eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung existiert. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft - Absatz 4)

Nicht gezahlte Beiträge

Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Wird ein Mitglied wegen nicht gezahlter Beiträge ausgeschlossen, muss dieses nicht durch das Landesschiedsgericht bestätigt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §4 Beendigung der Mitgliedschaft - Absatz 3)


Parteiausschlussverfahren

Ein Parteiausschluss kann ausschließlich vom [Landesschiedsgericht] verhängt werden. Und auch dies nicht per einstweiliger Anordnung. In schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann auch der Landesvorstand einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall sieht aber die Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 4 vor, dass sofort ein Parteiausschlussverfahren durch den Landesvorstand einzuleiten ist. Das Landesschiedsgericht muss dann innerhalb von 3 Monaten die Aussetzung der Mitgliedsrechte bestätigen. Lässt das Landesschiedsgericht diese Frist verstreichen, treten die Mitgliedsrechte bis zum Ende des Parteiausschlussverfahrens wieder in Kraft.