Satzung des Landesverbandes: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu
Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.<br>
unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.<br>
=== § 10 Landesdelegiertenkonferenz ===
(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der
Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.<br>
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.<br>
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.<br>
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand
vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.<br>
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.<br>
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.<br>

Version vom 8. April 2020, 21:08 Uhr


Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern

Zuletzt geändert durch die Landesdelegiertenkonferenz am 26. Oktober 2019 in Güstrow

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.
(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.
(3) Ausländer_innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.
(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber_in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.
(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Erlöschen, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Kreisverband schriftlich zu erklären.
(3) Zahlt ein Mitglied länger als sechs Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Ausführungsbestimmungen regeln die Kreisverbände.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss des Landesschiedsgerichtes auf Antrag.
(5) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Beschwerde eingereicht werden.

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken,
b) bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,
c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren,
d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen, speziellen Fachgruppen zu organisieren,
e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die nicht der Beschlusslage entsprechen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen Programmen festgelegten Ziele zu vertreten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder in eine Funktion der Partei gewählt hat,
d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche zu kennzeichnen,
e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
(3) Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag MecklenburgVorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.
(4) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten
a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben.
b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.
c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.

§ 6 Freie Mitarbeit

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder und jedem offen.
(2) Freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium.
(3) Freie Mitarbeiter_innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.
(4) Freie Mitarbeit endet:
a) durch Erklärung gegenüber dem jeweiligen Arbeitsgremium,
b) bei Verweigerung der Mitarbeit durch das zuständige Arbeitsgremium,
c) bei Verstoß gegen die Prinzipien des Grundkonsenses und der Satzung.
(5) Freie Mitarbeiter_innen können keine Parteifunktion ausüben, wohl aber Mandate auf Wahllisten übernehmen. Sie können nicht in die Entscheidungsgremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern delegiert werden, wohl aber mit beratender Stimme berufen werden.

§ 7 Grüne Jugend

(1) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(3) Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand, die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.

§ 8 Gliederung

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern gliedern sich in Kreisverbände und Basisgruppen oder Ortsverbände. Mehrere Kreisverbände können sich unter Wahrung ihrer Autonomie zu einem Regionalverband zusammenschließen.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Untergliederungen soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden und Landkreisen decken.
(3) Basisgruppen oder Ortsverbände umfassen mindestens drei Mitglieder. Kreisverbände umfassen mindestens fünf Mitglieder.
(4) Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand. Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die jeweiligen Kreissatzungen.

§ 9 Organe

(1) Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern sind:
a) Landesdelegiertenkonferenz,
b) Landeswahlversammlung,
c) Landesdelegiertenrat,
d) Landesvorstand,
e) Landesfinanzrat,
f) Landesfrauenrat.
(2) Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung zwei oder mehr Quartale im Rückstand und liegt zu diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über den Stand ihrer Beitragsabführung zu unterrichten. Die Bestimmungen der Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.

§ 10 Landesdelegiertenkonferenz

(1) Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung hat schriftlich vor der Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.
(2) Maßgeblich für die Berechnung der Delegiertenstimmen in der Landesdelegiertenkonferenz ist die Mitgliederzahl zum 31.12. des Vorjahres.
(3) Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand übernimmt die ordentliche Einladung.
(4) Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen, müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem Landesvorstand vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs sowie die formale Prüfung übernimmt im Vorfeld der Landesdelegiertenkonferenz die Antragskommission. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz.
(6) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat überwiesen werden.