Satzung des Landesverbandes

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern

Zuletzt geändert durch die Landesdelegiertenkonferenz am 26. Oktober 2019 in Güstrow

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern, die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE. Weitere Zusätze der Kreisverbände oder Regionen sind möglich.

(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle ist Schwerin.

(3) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern ist ein Landesverband des Bundesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern kann jede_r werden, die/der das Grundsatzprogramm und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) Eine Mitgliedschaft ist ab dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich.

(3) Ausländer_innen, die in Mecklenburg-Vorpommern leben, können Mitglied des Landesverbandes werden.

(4) Eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung ist zusammen mit dem Mitgliedsantrag offenzulegen. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(2) Die Zurückweisung ist der/dem Bewerber_in gegenüber innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber der/dem Bewerber_in.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht, den Gebietsverband zu wechseln. Die schriftlich begründete Ummeldung hat durch das Mitglied gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erfolgen. Gegen die Nichtaufnahme ist der Rechtsweg der Schiedsgerichtsbarkeit eröffnet.

(5) Abweichend von Absatz 1 hat der Landesvorstand das Recht, Fördermitglieder aufzunehmen. Sie haben im Rahmen der Gesetze die gleichen Rechte wie freie Mitarbeiter_innen. Die Höhe des Förderbeitrages richtet sich nach den Möglichkeiten des Fördermitglieds.