Schiedsgerichtsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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== §11 Entscheidungsbefugnis ==
== §11 Entscheidungsbefugnis ==
(1) Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren (vgl. §18 der Landessatzung) ist es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Das Schiedsgericht kann in diesem Fall eine mildere als die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.<br>
Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren  
(vgl. § 18 der Landessatzung) ist es an die Anträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden.


== §12 Einstweilige Anordnung ==
== §12 Einstweilige Anordnung ==

Version vom 15. Dezember 2023, 10:09 Uhr

in der zuletzt auf der LDK in Parchim vom 26. Oktober 1996 geänderten Fassung.

§1 Verfahren beim Landesschiedsgericht

(1) Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren beim Landesschiedsgericht. (2) Die Landesgeschäftsstelle ist zugleich auch Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts. Sie untersteht insoweit den Weisungen des Schiedsgerichts.

§2 Verfahrensbeteiligte

(1) Verfahrensbeteiligte sind:

  1. Antragsteller*in
  2. Antragsgegner*in
  3. Beigeladene*r

(2) Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss des Schiedsgerichtes. Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen.

(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder einer*eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

§3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  1. alle Parteiorgane
  2. jedes Parteimitglied.

§4 Anträge und Schriftsätze

(1) Anträge sind in Textform von den Antragstellenden oder von den Verfahrensbevollmächtigten bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Jeder Antrag ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen. Als Datum der Antragstellung gilt der Eingang in der Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle vergibt ein Aktenzeichen, das aus dem Jahr des Eingangs, der laufenden Nummer des Verfahrens nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs und dem Zusatz „LSchG M-V“ besteht (z. B. 1/2023 LSchG M-V).
(2) Für die digitale Annahme von Unterlagen ist bei dem Landesschiedsgericht folgende E-Mail-Adresse eingerichtet, welche auch beim gesamten digitalem Mailverkehr zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten ins cc gesetzt werden soll: landesschiedsgericht@gruene-mv.de.

§5 Fristen

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist innerhalb nach 6 Monaten nach Kenntnisnahme des Antragstellers über jene Tatsachen, die seinen Antrag begründen, zu stellen.
(2) Wahlen können nur binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung angefochten werden. Für den Zeitpunkt der Bekanntmachung ist das Datum des bestätigten Protokolls maßgeblich.
(3) Der/die Antragsgegner*in hat innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Antragsschrift auf diese zu erwidern. Für die Antragserwiderung gelten sinngemäß die Vorschriften des § 4 Absätze 1 und 2.
(4) Verspätet gestellte Anträge können zurückgewiesen werden. Auf begründeten Antrag hin kann das Landesschiedsgericht eine Fristverlängerung gewähren.

§6 Ablehnung eines*r Schiedsrichter*in wegen Befangenheit

(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können von jedem Verfahrensbeteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt.
(2) Der/die Verfahrensbeteiligte hat das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen, nachdem ihm/ihr der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befan�genheit rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn sich der/die Verfahrensbeteiligte in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm/ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Verfahrensbeteiligten sind über diese Rechte und Pflichten zu belehren.
(3) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne das Schiedsgerichtsmitglied, über dessen Befangenheit zu entscheiden ist. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn mindestens ein Mitglied des Schiedsgerichtes es für begründet erachtet.
(4) Wird dem Ablehnungsgesuch stattgegeben, rückt ein*e Stellvertreter*in nach.

§7 Verfahrensvorbereitung

(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen der/des jeweils zuständigen Vorsitzenden. Das erste Verfahren des Kalenderjahres leitet die/der ältere Vorsitzende. Sodann wechselt der Vorsitz jeweils. Führt ein*e Stellvertreter*in den Vorsitz, wird der Turnus dadurch nicht geändert.
(2) Die/der jeweils zuständige Vorsitzführende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Termineinladung erfolgt in Textform gegen geeigneten Empfangsnachweis. Sie muss enthalten:
1. Ort und Zeit der Verhandlung
2. den Hinweis, dass bei Fernbleiben einer/eines Verfahrensbeteiligten in deren/dessen Abwesenheit entschieden werden kann. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten kann sie verkürzt werden.
(3) Die/der jeweils zuständige Vorsitzende kann verfahrensvorbereitende Aufgaben ganz oder teilweise der/dem anderen Vorsitzenden übertragen.

§8 Alleinentscheid durch den oder die Vorsitzende*n durch Vorbescheid

(1) Erweist sich ein Antrag als offenbar unzulässig oder offenbar unbegründet, so kann die/der jeweils zuständige Vorsitzende im Einvernehmen mit der/dem weiteren Vorsitzenden und der/dem Beisitzenden den Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2) Gegen einen Vorbescheid des/der Vorsitzenden können die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids Einspruch einlegen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen, sonst wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.

§9 Mündliche Verhandlung

(1) Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlungen. Mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die mündliche Verhandlung kann auch in Form einer Videoverhandlung durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder des Gerichts an einem Ort anwesend sind. Ebenso ist es möglich, einzelnen Mitgliedern des Gerichts, Verfahrensbeteiligten oder ihren Beiständen oder Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Bleiben in einem Verfahren Verfahrensbeteiligte der mündlichen Verhandlung zum zweiten Mal in Folge fern, obwohl sie das erste und zweite Mal nicht ausreichend entschuldigt waren, so findet die mündliche Verhandlung dennoch statt. Hierauf sind säumige Verfahrensbeteiligte bei der Ladung zur zweiten mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
(2) Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse eines oder einer Verfahrensbeteiligten geboten ist. Im Einverständnis aller Verfahrensbeteiligten ist die Verhandlung für jede/jeden öffentlich.
(3) Die mündliche Verhandlung wird von der/dem jeweils zuständigen Vorsitzenden geleitet. Die/der Vorsitzende kann die Leitung der Verhandlung ganz oder teilweise der/dem anderen Vorsitzenden übertragen. (4) An der mündlichen Verhandlung wirken neben der/dem jeweils zuständigen Vorsitzenden die/der weitere Vorsitzende und die/der Beisitzer*in mit. Ist ein Mitglied verhindert, wirkt an seiner Stelle sein*e Stellvertreter*in mit.
(5) Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache und der – sofern die Beteiligten hierauf nicht verzichten – Darlegung des wesentlichen Akteninhalts. Sodann erhalten die Verfahrensbeteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
(6) Nach der Erörterung der Sache und nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme wird die mündliche Verhandlung für geschlossen erklärt. Neue Tatsachen und Beweisanträge können die Beteiligten danach nicht mehr vorbringen. Das Schiedsgericht kann jedoch die Wiedereröffnung beschließen.
(7) Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt. Anträge der Verfahrensbeteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von der/dem jeweils zuständigen Vorsitzenden und der/dem Protokollführer*in zu unterschreiben. Es ist allen Beteiligten unverzüglich zuzuleiten. Zur/zum Protokollführer*in wird ein*e Mitarbeiter*in der Landesgeschäftsstelle oder der Geschäftsstelle eines Kreisverbandes, welche/welcher Parteimitglied ist, durch die/den jeweils zuständige*n Vorsitzende*n bestimmt.

§10 Entscheidung

(1) Das Landesschiedsgericht hat die vorrangige Aufgabe, eine gütliche Einigung anzustreben.
(2) Der Entscheidung des Schiedsgerichtes dürfen nur solche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die den Verfahrensbeteiligten bekannt sind und zu denen sie Stellung nehmen konnten.
(3) Entschieden wird aufgrund nichtöffentlicher Beratung des Schiedsgerichtes. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterzeichnen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben und den Verfahrensbeteiligten innerhalb von acht Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Im Falle einer schriftlichen Entscheidung wird der Beschluss durch diejenigen Mitglieder gefasst und unterzeichnet, die an der Beratung teilgenommen haben.
(5) Gegen eine Entscheidung des Landesschiedsgerichtes kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden. Die Verfahrensbeteiligten sind in dem Beschluss über dieses Rechtsmittel zu belehren.

§11 Entscheidungsbefugnis

Das Schiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung. In Parteiordnungsverfahren (vgl. § 18 der Landessatzung) ist es an die Anträge der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden.

§12 Einstweilige Anordnung

(1) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, ausgenommen die Anordnung eines Parteiausschlusses.
(2) Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung und in dringenden Fällen allein durch die/den Vorsitzende/n ergehen. Die/der Vorsitzende soll sich in diesem Fall mit den gewählten BeisitzerInnen abstimmen.
(3) Gegen eine Entscheidung gem. Abs. (2) kann der/die Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung Beschwerde einlegen. Der/die Betroffene ist in dem Beschluß über diese Rechtsmittel zu belehren.

§13 Abschliessende Regelungen

(1) Zustellungen

  1. Zustellungen im Sinne dieser Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Gerichtsvollzieher. Ist einE BeteiligteR anwaltlich vertreten, kann die Zustellung entsprechend §198 der Zivilprozeßordnung erfolgen.
  2. Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der/die AdressatIn die Annahme verweigert oder wenn sie einem/einer Angehörigen seines/ihres Haushalts übergeben worden ist.
  3. Kann der/die Beteiligte unter der Anschrift, die er/sie zuletzt gegenüber der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Sendung für die Dauer von einer Woche beim zuständigen Postamt niedergelegt war.

(2) Kosten

  1. Verfahren vor dem Schiedsgericht sind kostenfrei.
  2. Kosten anwaltlicher Vertretung und weitere notwendigen Auslagen können auf Antrag der Beteiligten dem Landesverband auferlegt werden.

§14 Schlussbestimmungen

(1) Diese Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Landessatzung.
(2) Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Landesdelegiertenkonferenz in Kraft.