Schiedsgerichtsordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „in der zuletzt auf der LDK in Parchim vom 26. Oktober 1996 geänderten Fassung. == §1 Verfahren beim Landesschiedsgericht == Die nachfolgende Schiedsgerichts…“)
 
Zeile 24: Zeile 24:


== §4a Fristen ==
== §4a Fristen ==
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist innerhalb nach 6 Monaten nach Kenntnisnahme des Antragstellers über jene Tatsachen, die seinen Antrag begründen, zu stellen.
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist innerhalb nach 6 Monaten nach Kenntnisnahme des Antragstellers über jene Tatsachen, die seinen Antrag begründen, zu stellen.<br>
(2) Wahlen können nur binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung angefochten werden. Für den Zeitpunkt der Bekanntmachung ist das Datum des bestätigten Protokolls maßgeblich.
(2) Wahlen können nur binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung angefochten werden. Für den Zeitpunkt der Bekanntmachung ist das Datum des bestätigten Protokolls maßgeblich.<br>
(3) Der Antragsgegner hat innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Antragsschrift auf diese zu erwidern. Für die Antragserwiderung gelten sinngemäß die Vorschrift des §4 Abss.1 und 2.
(3) Der Antragsgegner hat innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Antragsschrift auf diese zu erwidern. Für die Antragserwiderung gelten sinngemäß die Vorschrift des §4 Abss.1 und 2.<br>
(4) Verspätet gestellte Anträge können zurückgewiesen werden. Auf begründeten Antrag hin kann das Landesschiedsgericht eine Fristverlängerung gewähren.
(4) Verspätet gestellte Anträge können zurückgewiesen werden. Auf begründeten Antrag hin kann das Landesschiedsgericht eine Fristverlängerung gewähren.<br>


== §5 Ablehnung eines/r Schiedsrichter/in wegen Befangenheit ==
== §5 Ablehnung eines/r Schiedsrichter/in wegen Befangenheit ==

Version vom 14. Mai 2020, 12:31 Uhr

in der zuletzt auf der LDK in Parchim vom 26. Oktober 1996 geänderten Fassung.

§1 Verfahren beim Landesschiedsgericht

Die nachfolgende Schiedsgerichtsordnung regelt das Verfahren beim Landesschiedsgericht.

§2 Verfahrensbeteiligte

(1) Verfahrensbeteiligte sind:

  1. AntragstellerIn
  2. AntragsgegnerIn
  3. BeigeladeneR

(2) Die Beiladung erfolgt durch unanfechtbaren Beschluß des Schiedsgerichtes. Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen.

(3) Die Verfahrensbeteiligten können sich eines Beistandes oder eines/r Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Diese müssen dem Schiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

§3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

  1. alle Parteiorgane
  2. jedes Parteimitglied.

§4 Anträge und Schriftsätze

(1) Anträge sind bei der Landesgeschäftsstelle einzureichen. Jeder Antrag ist zu begründen und mit Beweismitteln zu versehen. Als Datum der Antragstellung gilt der Eingang in der Landesgeschäftsstelle. (2) Anträge, Schriftsätze und Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen in sechsfacher Ausfertigung eingereicht werden.

§4a Fristen

(1) Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens ist innerhalb nach 6 Monaten nach Kenntnisnahme des Antragstellers über jene Tatsachen, die seinen Antrag begründen, zu stellen.
(2) Wahlen können nur binnen sechs Wochen nach Bekanntmachung angefochten werden. Für den Zeitpunkt der Bekanntmachung ist das Datum des bestätigten Protokolls maßgeblich.
(3) Der Antragsgegner hat innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Antragsschrift auf diese zu erwidern. Für die Antragserwiderung gelten sinngemäß die Vorschrift des §4 Abss.1 und 2.
(4) Verspätet gestellte Anträge können zurückgewiesen werden. Auf begründeten Antrag hin kann das Landesschiedsgericht eine Fristverlängerung gewähren.

§5 Ablehnung eines/r Schiedsrichter/in wegen Befangenheit

(1) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes können von jedem Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt. (2) Der/die Beteiligte hat das Ablehnungsgesuch unbverzüglich vorzubringen, nachdem ihm/ihr der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn sich der/die Beteiligte in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, ohne den ihm/ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. Die Beteiligten sind über diese Rechte und Pflichten zu belehren. (3) Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Schiedsgericht in der jeweiligen Besetzung ohne ihr abgelehntes Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch ist stattzugeben, wenn mindestens ein Mitglied des Schiedsgerichtes es für begründet erachtet. (4) Wird dem Ablehnungsgesuch stattgegeben, rückt ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin nach.

§6 Verfahrensvorbereitung

(1) Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen des/der Vorsitzenden. (2) Der/die Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. Die Termineinladung erfolgt schriftlich und ist den Beteiligten zuzustellen.
Sie muß enthalten:

  1. Ort und Zeit der Verhandlung
  2. den Hinweis, daß bei Fernbleiben eines/einer Beteiligten in dessen/deren Abwesenheit entschieden werden kann. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden.

(3) Der/die Vorsitzende kann seine/ihre Aufgaben im Einvernehmen mit den gewählten BeisitzerInnen einem/einer der gewählten BeisitzerInnen übertragen. Die Beteiligten sollen hierüber informiert werden.

§7 Alleinentscheid durch den/die Vorsitzende/n durch Vorbescheid

(1) Erweist