Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: Unterschied zwischen den Versionen

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== Statut der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ==
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=== § 1 Präambel ===
=== § 1 Präambel ===
Die Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern haben die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik zu entwickeln und die Arbeit daran
Die [[Landesarbeitsgemeinschaft|Landesarbeitsgemeinschaften]] von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern haben die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik zu entwickeln und die Arbeit daran
zu vernetzen. Sie leisten ihren Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, erschließen Fachwissen, leisten Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirken bei der Ansprache von Zielgruppen mit. Das nachfolgende Statut soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu definieren und ihre Arbeitsgrundlage zu sichern.<br>
zu vernetzen. Sie leisten ihren Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, erschließen Fachwissen, leisten Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirken bei der Ansprache von Zielgruppen mit. Das nachfolgende Statut soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu definieren und ihre Arbeitsgrundlage zu sichern.<br>


=== § 2 Stellung der LAGen in der Partei ===
=== § 2 Stellung der LAGen in der Partei ===
(1) LAGen werden vom Landesvorstand in Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf in einem transparenten Verfahren einbezogen. Dazu gehört auch die rechtzeitige und
(1) LAGen werden vom [[Landesvorstand]] in Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf in einem transparenten Verfahren einbezogen. Dazu gehört auch die rechtzeitige und
umfassende Information der LAGen über diesbezügliche Diskussionsprozesse in der Partei.<br>
umfassende Information der LAGen über diesbezügliche Diskussionsprozesse in der Partei.<br>
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(2) Die LAGen besitzen Antragsrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz und im Landesdelegiertenrat.<br>
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(2) Die Landesdelegiertenkonferenz oder der Landesdelegiertenrat kann einer LAG die Anerkennung entziehen, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt
(2) Die Landesdelegiertenkonferenz oder der Landesdelegiertenrat kann einer LAG die Anerkennung entziehen, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt
sind.<br>
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(3) Der Landesvorstand kann die Anerkennung aufheben, wenn die LAG ein Jahr lang keine Sitzung veranstaltet hat. Bei Widerspruch entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.<br>
(3) Der [[Landesvorstand]] kann die Anerkennung aufheben, wenn die LAG ein Jahr lang keine Sitzung veranstaltet hat. Bei Widerspruch entscheidet die [[Landesdelegiertenkonferenz]].


=== § 5 Mitgliedschaft in einer LAG ===
=== § 5 Mitgliedschaft in einer LAG ===

Aktuelle Version vom 15. Oktober 2020, 06:06 Uhr

Statut der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern

- Beschlossen auf der Landesdelegiertenkonferenz in Güstrow am 4. März 2017 –

§ 1 Präambel

Die Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern haben die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und Strategien grüner Politik zu entwickeln und die Arbeit daran zu vernetzen. Sie leisten ihren Beitrag zur programmatischen Arbeit der Partei, erschließen Fachwissen, leisten Netzwerkarbeit bei Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen und wirken bei der Ansprache von Zielgruppen mit. Das nachfolgende Statut soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu definieren und ihre Arbeitsgrundlage zu sichern.

§ 2 Stellung der LAGen in der Partei

(1) LAGen werden vom Landesvorstand in Beratungen über Strategie, Programmatik und Wahlkampf in einem transparenten Verfahren einbezogen. Dazu gehört auch die rechtzeitige und umfassende Information der LAGen über diesbezügliche Diskussionsprozesse in der Partei.
(2) Die LAGen besitzen Antragsrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz und im Landesdelegiertenrat.
(3) Ein Mitglied des Landesvorstandes übernimmt folgende Aufgaben:
(a) Die Vorbereitung des LAG-Sprecher*innentreffens,
(b) die Budgetplanung der LAGen und
(c) die Funktion als Ansprechpartner*in bei Fragen für LAG-Sprecher*innen.

§ 3 Arbeitsrahmen

(1) Die LAGen vernetzen die inhaltliche und politische Arbeit der Aktiven, stellen Arbeitszusammenhänge zu außerparlamentarischen Bewegungen und wissenschaftlichen Institutionen her; arbeiten an der Weiterentwicklung der politischen Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern; stehen Parteiorganen, Fraktionen und Mandatsträger*innen beratend zur Seite. Die LAGen koordinieren ihre Arbeitsprogramme untereinander und mit dem Landesvorstand.
(2) Jede LAG gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Beschlüsse einer LAG über Mitgliedschaften in Initiativen, Gruppen und Verbänden bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand.
(4) Die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen findet in Abstimmung mit dem Landesvorstand statt.

§ 4 Anerkennung

(1) Eine LAG kann durch die Landesdelegiertenkonferenz oder den Landesdelegiertenrat anerkannt werden,
(a) wenn und solange sie - auf der Grundlage bündnisgrüner Programmatik - ein eigenständiges Politikfeld von landespolitischer Bedeutung vertritt;
(b) in ihr mindestens fünf Mitglieder mitarbeiten.
Dieser Nachweis muss jährlich erbracht werden. Ausnahmen von der Regel bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes.
(2) Die Landesdelegiertenkonferenz oder der Landesdelegiertenrat kann einer LAG die Anerkennung entziehen, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
(3) Der Landesvorstand kann die Anerkennung aufheben, wenn die LAG ein Jahr lang keine Sitzung veranstaltet hat. Bei Widerspruch entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.

§ 5 Mitgliedschaft in einer LAG

(1) Die Mitgliedschaft in einer LAG steht allen interessierten Menschen offen.
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und/oder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und/oder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern zu. Bei Delegierungen steht das passive Wahlrecht allen LAG-Mitgliedern zu.
(4) Menschen, die nicht Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern und/oder der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern sind, können von der Sitzung ausgeschlossen werden.
(5) Näheres regelt die jeweilige LAG-Geschäftsordnung.

§ 6 LAG-Sprecher*innen

(1) Jede LAG wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von maximal zwei Jahren mindestens ein*e Sprecher*in, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern ist. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Sprecher*innen koordinieren die Arbeit der LAG, sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Sitzungen sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich. Sie vertreten die LAG gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Parteigremien.
(4) Die Arbeit der LAG-Sprecher*innen ist ehrenamtlich. Sie werden von der Landesgeschäftsstelle im Rahmen deren Möglichkeiten organisatorisch unterstützt.
(5) Die Sprecher*innen können auf der Grundlage der Beschlüsse der LAG nach vorhergehender Absprache mit dem Landesvorstand öffentliche Erklärungen abgeben.
(6) Die Sprecher*innen erstellen jährlich eine Arbeitsplanung und einen Rechenschaftsbericht für ihre jeweilige LAG, die dem Landesvorstand und den anderen LAGen zur Kenntnis zu geben sind.

§ 7 LAG-Sprecher*innenrat

(1) Die Sprecher*innen der LAGen bilden einen LAG-Sprecher*innenrat. Der LAG-Sprecher*innenrat wird vom Landesvorstand mindestens einmal im Jahr zu einer gemeinsamen Arbeitssitzung eingeladen. Weitere Treffen, auch ohne Landesvorstand, sind möglich.
(2) Im LAG-Sprecher*innenrat hat jede LAG ein Stimmrecht. Sollten mehrere Sprecher*innen einer LAG anwesend sein, können sie nur gemeinschaftlich abstimmen. Die Mitglieder des LAGSprecher*innenrates können sich durch Mitglieder ihrer jeweiligen LAG vertreten lassen, sofern sie an der Sitzungsteilnahme verhindert sind.
(3) Der LAG-Sprecher*innenrat gibt sich selbstständig eine Geschäftsordnung.
(4) Zu den Aufgaben des LAG-Sprecher*innenrates zählen:
(a) die Koordinierung der inhaltlichen Arbeit der LAGen, soweit sich über den Rahmen einer Einzel-LAG hinausgehende Berührungspunkte ergeben oder Koordinierungsbedarf entsteht,
(b) der Austausch mit dem Landesvorstand und den GRÜNEN Fraktionen,
(c) die Verteilung des von der Landespartei den LAGen jährlich bereitgestellten Budgets. Diese Entscheidung fällt mit 2/3-Mehrheit. Bei Nichteinigung entscheidet der Landesvorstand.
(d) die Konsultation mit dem Landesvorstand beim Prozess der Gründung oder Auflösung von LAGen.

§ 8 LAG-Sitzungen

(1) LAGen treffen sich mindestens einmal pro Jahr. Die Mitglieder der LAG, der Landesvorstand und die LAG-Sprecher*innen der anderen LAGen sind über Termin und Tagesordnung der LAG-Sitzung vorab, über politisch bedeutsame Beschlüsse umgehend nach den Sitzungen zu unterrichten.
(2) Ladung und Ablauf von LAG-Sitzungen regelt die LAG in ihrer Geschäftsordnung.
(3) Die Beschlussfassung regelt eine LAG in ihrer Geschäftsordnung.
(4) Die Protokolle der LAG-Sitzungen und die LAG-Beschlüsse werden den Mitgliedern der LAG und dem Landesvorstand zeitnah zur Verfügung gestellt.

§ 9 Haushalt

(1) Der jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” wird den LAG-Sprecher*innen von der/dem Landesschatzmeister*in rechtzeitig vor den Beratungen im Landesfinanzrat zugestellt. Die LAGSprecher*innen haben zu dieser Frage im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.
(2) Der LAG-Sprecher*innenrat erarbeitet einen eigenen Budgetplan auf Basis des verfügbaren LAG Budgets. Aus diesem Budget werden auch ggf. Beiträge, die aus Mitgliedschaften in Vereinen oder Initiativen entstehen, gezahlt. Die bereitgestellten Mittel für Reisekosten werden dabei nicht berücksichtigt. Eine Überschreitung des Haushaltsansatzes Reisekosten geht zu Lasten des allgemeinen LAG-Budgets.
(3) Der Gesamtplan ist dem Landesvorstand zur Kenntnis zu geben, zusammen mit der Jahresplanung.

§ 10 Beschluss

(1) Das LAG-Statut wird von der Landesdelegiertenkonferenz mit 2/3-Mehrheit verabschiedet.
(2) Änderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

§ 11 Inkraftreten

Das LAG-Statut tritt mit Beschluss vom 04.03.2017 in Güstrow in Kraft.