Wahlen: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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* bei [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und [[Landeswahlversammlung | Landeswahlversammlungen]] eine Wahlkommission zu bilden ist und über jede Wahl ein Protokoll angefertigt wird.
* bei [[Landesdelegiertenkonferenz | Landesdelegiertenkonferenzen]] und [[Landeswahlversammlung | Landeswahlversammlungen]] eine Wahlkommission zu bilden ist und über jede Wahl ein Protokoll angefertigt wird.
* das näheres die [[Landeswahlordnung]] regelt.
* das näheres die [[Landeswahlordnung]] regelt.
Darüber hinaus ist jedes [[Mitglied]] des [[Landesverbandes]] berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c])

Version vom 8. Mai 2020, 12:16 Uhr

Wahlgrundsätze

Egal ob Wahlen zur Vergabe von parteiinternen Ämtern oder zur Kandidaturen für Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen durchgeführt werden, bestimmt die Satzung des Landesverbandes: §20 Wahlverfahren das:

  • Wahlen grundsätzlich geheim sind.
  • gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei erneuter Gleichheit entscheidet das Los.
  • bei Landesdelegiertenkonferenzen und Landeswahlversammlungen eine Wahlkommission zu bilden ist und über jede Wahl ein Protokoll angefertigt wird.
  • das näheres die Landeswahlordnung regelt.

Darüber hinaus ist jedes Mitglied des Landesverbandes berechtigt für Parteiämter oder Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlen, als auch Europawahlen zu kandideren. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c)