Landesschatzmeister in: Unterschied zwischen den Versionen

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Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschließt diesen, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3])<br>
Die [[Landesdelegiertenkonferenz]] beschließt diesen, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3])<br>
=== Nachtragshaushalt ===
Sobald der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_4_Landeshaushalt Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5], dass durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.


=== Rechenschaftsbericht ===
=== Rechenschaftsbericht ===

Version vom 7. Mai 2020, 08:03 Uhr

Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im Landesvorstand und bildet zusammen mit den Landesvorsitzenden den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss] des Landesvorstandes. Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e)

Zuständigkeiten

Streitschlichtung

Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2)

Haushalt

Laut Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in ist der/die Landesschatzmeister*in ist für die Erstellung Haushaltsplanes zuständig, sowie die laufende Ein- und Ausgabenkontrolle. Darüber hinaus verantwortet er die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes, sowie aller Untergliederungen ( Kreisverbände). Bei der Erstellung wird der/die Landesschatzmeister*in durch den Landesfinanzrat und die Landesgeschäftsstelle unterstützt. Der Landesfinanzrat setzt den vorläufigen Haushaltsplan in Kraft. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1)

Der/die Landesschatzmeister*in muss laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften rechtzeitig vor den Beratungen im Landesfinanzrat zustellen. Die LAG-Sprecher*innen haben zu dieser Frage nämlich im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.
Auch alle anderen Gremien und Organe der Partei, welche über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen müssen im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes ihre Finanzplanung mit dem/der Landesschatzmeister*in abstimmen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6)

Dem Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung über mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre beizufügen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 2)

Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt diesen, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3)

Nachtragshaushalt

Sobald der/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5, dass durch den/die [[Landesschatzmeister_in | Landesschatzmeister*in] unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.

Rechenschaftsbericht

Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber Rechenschaftspflichtig. (SIehe: Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2)

Vetorecht

Der/die Landesschatzmeister*in verfügt im Landesvorstand und im Landesfinanzrat bei finanzwirksamen Beschlüssen über ein Vetorecht, welches nur mit 2/3-Mehrheit im Landesvorstand überstimmt werden kann. Im Landesfinanzrat hat das Vetorecht aufschiebende Wirkung. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des Landesfinanzrates wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden. (Siehe: Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 3 und 4)