Urabstimmung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Urabstimmungen sind laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 1] grundsätzlich nicht nur auf Landesebene, sondern auch in allen [[Kreisverband | Kreisverbänden]] und [[Ortsverband | Ortsverbänden]] möglich.
== Inhalt ==
Urabstimmungen können nach [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 2] alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern behandeln. Die Frage ist jedoch so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3])<br>
Ein Inhalt, der mittels Urabstimmung abgestimmt wurde, kann erst nach ABlauf eines Jahres erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 6])
== Einberufung ==
Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:
* von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
* von drei Kreisverbänden,
* des Landesdelegiertenrates,
* der Landesdelegiertenkonferenz.
== Aufgaben ==
== Aufgaben ==
Der [[Landesverband]] kann nur aufgelöst oder mit einer anderen Organsiation verschmolzen werden, wenn eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] dies mit 2/3-Mehrheit beschließt und dieser Beschluss durch eine Urabstimmung bestätigt wird. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung])
Der [[Landesverband]] kann nur aufgelöst oder mit einer anderen Organsiation verschmolzen werden, wenn eine [[Landesdelegiertenkonferenz]] dies mit 2/3-Mehrheit beschließt und dieser Beschluss durch eine Urabstimmung bestätigt wird. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_26_Aufl.C3.B6sung Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung])
== Kosten ==
Die Kosten, die durch die Durchführung der Urabstimmung verursacht werden, trägt der [[Landesverband]], wenn es eine landesweite Abstimmung ist oder der betreffende [[Kreisverband]], wenn sie unter seinen [[Mitglieder | Mitglieder]] durchgeführt wird. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 5])

Version vom 8. Mai 2020, 13:16 Uhr

Urabstimmungen sind laut Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 1 grundsätzlich nicht nur auf Landesebene, sondern auch in allen Kreisverbänden und Ortsverbänden möglich.

Inhalt

Urabstimmungen können nach Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 2 alle Fragen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern behandeln. Die Frage ist jedoch so zu formulieren, dass sie mit Ja oder Nein zu beantworten ist. Die Antragsteller*innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt der Urabstimmung fest. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3)
Ein Inhalt, der mittels Urabstimmung abgestimmt wurde, kann erst nach ABlauf eines Jahres erneut Gegenstand einer Urabstimmung sein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 6)

Einberufung

Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:

  • von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
  • von drei Kreisverbänden,
  • des Landesdelegiertenrates,
  • der Landesdelegiertenkonferenz.

Aufgaben

Der Landesverband kann nur aufgelöst oder mit einer anderen Organsiation verschmolzen werden, wenn eine Landesdelegiertenkonferenz dies mit 2/3-Mehrheit beschließt und dieser Beschluss durch eine Urabstimmung bestätigt wird. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §26 Auflösung)

Kosten

Die Kosten, die durch die Durchführung der Urabstimmung verursacht werden, trägt der Landesverband, wenn es eine landesweite Abstimmung ist oder der betreffende Kreisverband, wenn sie unter seinen Mitglieder durchgeführt wird. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 5)