Landesdelegiertenrat: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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== Geschäftsordnung ==
== Geschäftsordnung ==
Der Landesdelegiertenrat gibt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 5] selbstständig eine [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Geschäftsordnung]].
Der Landesdelegiertenrat gibt sich laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 5] selbstständig eine [[Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat | Geschäftsordnung]].<br>
Diese Geschäftsordnung kann nur durch einen Landesdelegiertenrat mit einer 2/3-Mehrheit verändert werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Gesch%C3%A4ftsordnung_Landesdelegiertenrat#.C2.A7_11_Beschl.C3.BCsse Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 2])

Version vom 14. Mai 2020, 09:49 Uhr

Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den Landesvorstand und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1)

Aufgaben

sowie deren Auflösung (siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2)

Tagungsrhythmus

Der Landesdelegiertenrat tagt mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenzen stattfinden. Er wird durch den Landesvorstand einberufen, oder aber von zwei Kreisverbänden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3)

Reden

Rederecht

Rederecht haben alle Delegierten. Jedoch können alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit beratender Stimme teilnehmen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 1 und 2

Redezeit

Jeder Redebeitrag ist auf 3 Minuten pro Beitrag begrenzt. Redezeiten können verlängert werden, wenn die Versammlung dies beschließt.(Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 2)
In der selben Angelegenheit soll niemand mehr als zweimal das Wort ergreifen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 3
Persönliche Erklärungen sind erst am Ende eines Tagesordnungspunktes möglich. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 4

Fristen

Der Landesdelegiertenrat wird durch den Landesvorstand in der Regel 12 Wochen vorher terminiert. Die Einladung wird durch den Landesvorstand 6 Wochen vorher versandt. Der Einladung erfolgt schriftlich und verfügt über eine vorläufige Tagesordnung. (Siehe: Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung.
Eigenständige Anträge müssen 3 Wochen vorher schriftlich vorliegen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 1) Die Anträge sind spätestens 2 Wochen vorher an die Kreis- und Ortsverbände zu versenden. Initiativanträge können zu vorgesehenen Tagesordnungspunkten eingereicht werden, wenn die Behandlung nicht von der Mehrheit der Delegierten abgelehnt wird. Initiativanträge zu nicht vorgesehenen Tagesordnungspunkten können nur behandelt werden, wenn die Tagesordnung entsprechend ergänzt wird. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 3)

Mandatsprüfung

Laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 1 wählt der Landesdelegiertenrat eine Mandatsprüfungskommission, die aus einem [Mitglieder | Mitglied] besteht. Nach der Wahl der Mandatsprüfungskommission stellt diese die Beschlussfähigkeit fest.

Ablauf

Laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §2 Sitzungsablauf werden die Sitzungen in folgender Reihenfolge strukturiert:

  1. Eröffnung, Wahl des Präsidiums
  2. Wahl des/der Protokolant_in
  3. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  4. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  5. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
  6. Behandlung der Tagesordnung
  7. Schließung der Sitzung

Der Landesdelegiertenrat wird durch ein Mitglied des Landesvorstandes eröffnet. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 1

Tagesordnung

Die Tagesordnung wird vom Landesvorstand vorgeschlagen, kann aber auf Antrag eines Delegierten mit der Mehrheit aller Delegierten geändert oder ergänzt werden.
Der Landesdelegiertenrat beschließt die Tagesordnung mit der Mehrheit aller Delegierten. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §5 Tagesordnung)

Anträge

Antragsberechtigt

Jede Landesarbeitsgemeinschaft ist antragsberechtigt. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2)

Mitglieder des Präsidiums, die einen Tagesordnungspunkt moderieren, müssen sich innerhalb dieser in ihren Redebeiträgen auf die Moderation beschränken und dürfen auch keine Anträge stellen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 7

Ferner sind laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §8 Antragsberechtigung neben Landesarbeitsgemeinschaften ebenfalls antragsberechtigt:

  1. die Kreisverbände,
  2. die Ortsverbände,
  3. der Landesvorstand,
  4. der Landesfrauenrat,
  5. die Landesarbeitsgemeinschaften,
  6. der Landesverband und Landesvorstand der Grünen Jugend, sowie
  7. drei Mitglieder die einen Antrag gemeinsam stellen.

Sachanträge

Anträge - auch Ergänzungs- oder Änderungsanträge bedürfen der Schriftform. Bei Änderungs- oder Ergänzungsanträgen kann das Präsidium auch eine mündliche Vorstellung zulassen, wenn die Verständlichkeit gewahrt bleibt. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 5)

Initiativanträge

Können nur gestellt werden, wenn sie sich auf einen Tagesordnungspunkt beziehen und von 3 Delegierten oder sonstigen Antragsberechtigten gestellt werden. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §9 Sachanträge - Absatz 4)

Geschäftsordnungsanträge

Anträge zur Geschäftsordnung können durch Delegierte gestellt werden. Dazu werden zwei Hände über den Kopf gehoben. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 1)
Geschäftsordnungsanträge können nur außerhalb laufender Redebeiträge und Abstimmungen gestellt werden. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 3)

Folgendes können laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 2 Anträge zur Geschäftsordnung sein:

  1. Schluss der Redeliste
  2. Abbruch der Aussprache
  3. Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung
  4. Vertagung oder Aufhebung eines TOP
  5. Ausschluss und Wiederherstellen der Öffentlichkeit
  6. Unterbrechung, Vertagung und Aufhebung der Sitzung
  7. Rückholanträge mit Zweidrittelmehrheit

Den "Schluss der Redleiste" und/oder den "Abbruch der Aussprache" kann nur fordern, wer noch nicht zur Sache gesprochen hat. Vor der Abstimmung über einen dieser Anträge muss die Redeleiste bekanntgegeben werden. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 5)

Zu Geschäftsordnungsanträgen soll es keine Aussprache geben. Sie werden nach eine Pro- und einer Contra-Rede direkt zur Abstimmung gebracht. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §10 Anträge zur Geschäftsordnung - Absatz 4

Mitglieder

Dem Landesdelegiertenrat sitzt sich laut Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2 zusammen aus:

  • je zwei Delegierten pro Kreisverband,
  • zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,
  • zwei Mandatsträger*innen aus dem Landtag, dem Bundestag und/oder dem Europäischen Parlament,
  • zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,

sowie

  • zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates.

Die Delegierten der Kreisverbände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Delegierten werden von den entsendeten Organe und Vereinigungen gewählt, mit Ausnahme der Mandatsträger*innen aus Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament. Diese werden durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Bei der Delegierung die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut zu beachten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2)

Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.

Beschlüsse

Der Landesdelegiertenrat ist laut Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 2 und Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 2 beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Alle Beschlüsse können durch eine Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung des Landesverbandes oder die Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates nichts anderes vorschreiben. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 1)

Präsidium

Dem Präsidium gehören laut Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2 mindestens zwei Mitglieder an. Diese werden nach Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3 mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt. Das Präsidium übernimmt dann die Aufgaben einer Antragskommission und entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4 Das Präsidium übt während der Sitzung das Hausrecht aus. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5.
Gibt es Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6.
Das Präsidium ist ferner dafür verantwortlich eine Redeliste quotiert zu führen und die Redebeiträge in einen sachlichen Zusammenhang zu bringen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §6 Redeordnung - Absatz 1)

Geschäftsordnung

Der Landesdelegiertenrat gibt sich laut Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 5 selbstständig eine Geschäftsordnung.
Diese Geschäftsordnung kann nur durch einen Landesdelegiertenrat mit einer 2/3-Mehrheit verändert werden. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §11 Beschlüsse - Absatz 2)