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Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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BÜNDNIS 90/Die Grünen verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie jede andere Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.   
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie in jeder anderen Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.   


== Voraussetzung Mitgliedschaft ==
== Voraussetzung Mitgliedschaft ==
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_2_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft] definiert. Mitglied kann werden, wer:
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_2_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft] definiert. Mitglied kann werden, wer:


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* ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.
* ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.


Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist keine Voraussetzung, so lange die betreffende Person in Mecklenburg-Vorpommern lebt.
Eine deutsche Staatsbürgerschaft oder ein Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern ist keine Voraussetzung.
Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.
Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen [[Parteiausschluss]] führen.
 
Die [[Satzung des Bundesverbandes]] schließt eine Doppelmitgliedschaft aus. D.h. es kann nur Mitglied werden, wer nicht schon bereits einer anderen Partei angehört. Eine Ausnahme ist die Mitgliedschaft im "NEUEN FORUM", welche in der [[Satzung des Landesverbandes]] aber nicht explizit vorgesehen wird. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Bundesverbandes#.C2.A74_Mitgliedschaft Satzung des Bundesverbandes: §14 Mitgliedschaft - Absatz 1 und 2])


== Aufnahme von Mitgliedern ==
== Aufnahme von Mitgliedern ==
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern] definiert.
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern] definiert.


Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden)<br>
Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden) Zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist offenzulegen, ob eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung existiert. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_2_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft - Absatz 4])
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in existiert. D.h. in der Regel der [[Ortsverband]]. Dort, wo es keine [[Ortsverband | Ortsverbände]] gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des [[Kreisverband | Kreisverbandes]]. In der Regel haben die Kreisverbände jeweils für sich diese Regel dahingegend konkretisiert, dass Aufnahmen durch die [[Kreismitgliederversammlung]] bestätigt werden.<br>
 
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerberin bei der zuständigen [[Kreismitgliederversammlung]] einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.<br>
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in existiert. D.h. in der Regel der [[Ortsverband]]. Dort, wo es keine [[Ortsverband | Ortsverbände]] gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des [[Kreisverband | Kreisverbandes]]. In der Regel haben die Kreisverbände jeweils für sich diese Regel dahingegend konkretisiert, dass Aufnahmen durch die [[Kreismitgliederversammlung]] bestätigt werden.
 
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerber_in bei der zuständigen [[Kreismitgliederversammlung]] einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.
 
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft (inklusiver aller Pflichten und Rechte) ab diesem Moment.
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft (inklusiver aller Pflichten und Rechte) ab diesem Moment.


== Beendigung der Mitgliedschaft ==
== Beendigung der Mitgliedschaft ==


Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4] endet die Mitgliedschaft entweder durch:<br>
Laut der [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_4_Beendigung_der_Mitgliedschaft Satzung des Landesverbandes: §4] endet die Mitgliedschaft entweder durch:


* den freiwilligen Austritt,  
* den freiwilligen Austritt,  
* das Erlöschen der Mitgliedschaft,  
* das Erlöschen der Mitgliedschaft,  
* dem Parteiausschluss oder  
* dem [[Parteiausschluss]] oder  
* den Tod.
* den Tod.


Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem [[Kreisverband]] angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt. Ein Parteisauschluss kann nur durch das [[Landesschiedsgericht]] erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht einspruch eingelegt werden.
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem [[Kreisverband]] angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Ein Parteiausschluss kann nur durch das [[Landesschiedsgericht]] erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.


== Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes ==
== Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes ==
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte sich der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das [[Landesschiedsgericht]] anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern])
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht, in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte sich der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern, den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das [[Landesschiedsgericht]] anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_3_Aufnahme_von_Mitgliedern Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern])
 
Die Satzung des Bundesverbandes (§4 - Absatz 5) konkretisiert die Regelung: "Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen
Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist. § 4 (1) S. 2
gilt entsprechend."


== Mitgliederrechte ==
== Mitgliederrechte ==
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* das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.
* das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.
* das Recht über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/Die Grünen bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*inne, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.
* das Recht, über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*innen, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.
* das Recht selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht sich dafür zu bewerben für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.
* das Recht, selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht, sich dafür zu bewerben, für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.
* das Recht sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.
* das Recht, sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.
* das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.
* das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.


Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das [[Landesschiedsgericht]] anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wiederherstellt.
Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das [[Landesschiedsgericht]] anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wiederherstellt. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_17_Landesschiedsgericht Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6])<br>
 
Jedes Mitglied kann auf der [https://wiki.gruene-mv.de/Kreisverband#Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung] seines/ihres Kreisverbandes für folgende Delegationen kandidieren:
# [[Landesfrauenrat]]
# [[Landesdelegiertenrat]]
# [[Landesdelegiertenkonferenz]]
 
Jedem Mitglied steht die stimmberechtigte Mitarbeit in jeder [[Landesarbeitsgemeinschaft]] offen.<br>
 
10% der Mitglieder aller [[Kreisverband | Kreisverbände]] können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3] eine [[Urabstimmung]] veranlassen.


== Mitgliederpflichten ==
== Mitgliederpflichten ==
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:<br>
Die [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_5_Rechte_und_Pflichten Satzung des Landesverbandes führt unter §5] die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:<br>


* den Grundkonsens und die programmatischen Ziele zu vertreten.
* die Werte des Grundsatzprogrammes und die programmatischen Ziele zu vertreten.
* die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
* die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
* dem Gremium, dass ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.
* dem Gremium, das ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.
* die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.
* die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.
* den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
* den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.


Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach schwere des Verstoßes möglich.
Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach Schwere des Verstoßes, möglich.


== Ordnungsmaßnahmen ==
== Ordnungsmaßnahmen ==
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen], grundsätzlich nur vom [[Landesschiedsgericht]] verhängt werden. Das [[Landesschiedsgericht]] kann Ordnungsmaßnahmen nur verhängen, wenn diese vorher beantragt wurden. Diese Ordnungsmaßnahmen können sein:<br>
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_18_Ordnungsma.C3.9Fnahmen Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen] grundsätzlich nur vom [[Landesschiedsgericht]] verhängt werden. Das [[Landesschiedsgericht]] kann Ordnungsmaßnahmen nur verhängen, wenn diese vorher beantragt wurden. Diese Ordnungsmaßnahmen können sein:<br>


* Verwarnung
* Verwarnung
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* Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren
* Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren
* das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren
* das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren
* Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schweren Schaden zufügt wurde)
* [[Parteiausschluss]] (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schwerer Schaden zugefügt wurde)


Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der [[Landesvorstand]] einem Mitglied seine rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim [[Landesschiedsgericht]] beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die 3-Monatsfrist verstreichen, setzen sich die Mitgliedsrechte wieder automatisch in Kraft bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.
Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der [[Landesvorstand]] einem Mitglied seine Rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim [[Landesschiedsgericht]] beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. Lässt das [[Landesschiedsgericht]] die 3-Monatsfrist verstreichen, setzen sich die Mitgliedsrechte wieder automatisch in Kraft, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.


== "Basis-Rechte" ==
== "Basis-Rechte" ==
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] können Mitglieder das oberste beschlussfassende Gremium des Landesverbandes, die [[Landesdelegiertenkonferenz]] durch den [[Landesvorstand]] einberufen lassen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3] können Mitglieder das oberste beschlussfassende Gremium des Landesverbandes, die [[Landesdelegiertenkonferenz]], durch den [[Landesvorstand]] einberufen lassen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.
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Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Sazung des Landesverbandes: §14 - Absatz 3a] können 10% der Mitglieder die Durchführung einer [[Urabstimmung]] beschließen.  
Laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_24_Urabstimmung Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 3a] können 10% der Mitglieder die Durchführung einer [[Urabstimmung]] beschließen.
 
== Doppelmitgliedschaft mit der GRÜNEN Jugend ==
Jedes Mitglied, dass sein 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ist automatisch Mitglied bei der [[Grünen Jugend]], sofern es nicht schriftlich widersprochen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Bundesverbandes#.C2.A74_Mitgliedschaft Satzung des Bundesverbandes: §4 Mitgliedschaft - Absatz 3])


== Mitgliedsbeiträge ==
== Mitgliedsbeiträge ==
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gibt es keine genaue Festlegung. Allerdings wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1% des Netto-Einkommens in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge] empfohlen. Die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Beitrages ist Aufgabe des Mitgliedes. Die Kreisverbände sind nicht verpflichtet die säumigen Mitglieder zu erinnern. Kreisvorstände können die Mitgliedsbeiträge auch stunden oder aussetzen, wenn sie dies beschließen.
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gibt es keine genaue Festlegung. Allerdings wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1% des Netto-Einkommens in der [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_7_Mitgliedsbeitr.C3.A4ge Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge] empfohlen. Die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Beitrages ist Aufgabe des Mitgliedes. Die Kreisverbände sind nicht verpflichtet, die säumigen Mitglieder zu erinnern. <br>
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Kreisvorstände können die Mitgliedsbeiträge auch stunden oder aussetzen, wenn sie dies beschließen. Dies ist auch in der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes eindeutig vorgesehen. (Siehe: Anhang 1 der Bundessatzung - Absatz 8) "Der zuständige Kreis- bzw. Ortsverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen
Härten (z. B. SozialhilfeempfängerInnen), Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel)."


Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbständig geregelt.
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt.


== Spendenbescheinigungen und Kostenerstattungen ==
== Spendenbescheinigungen und Kostenerstattungen ==
Innerhalb der ersten Jahreshälfte (in der Regel im April) erhält jedes Mitglied eine "Bescheinigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge" des Vorjahres. Hier werden alle Spenden an die Partei inkl. der Mitgliedsbeiträge aufgeführt. Diese sind bei der Steuererklärung absetzbar.
Innerhalb der ersten Jahreshälfte (in der Regel im April) erhält jedes Mitglied eine "Bescheinigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge" des Vorjahres. Hier werden alle Spenden an die Partei inkl. der Mitgliedsbeiträge aufgeführt. Diese sind bei der Steuererklärung absetzbar.


Wenn einem Mitglied Kosten entstehen, weil es Aufgaben wahrnimmt zu denen es durch ein Gremium beauftragt wurde, werden diese Kosten laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_12_Kostenerstattungen Landesfinanzordnung:§12 Kostenerstattung] erstattet. Z.B. kann ein Mitglied, dass zu einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurde die entstandenen Reisekosten und Tagungsgebühr beim entsendenden Kreisverband auf Antrag zurückerstattet bekommen.
Wenn einem Mitglied Kosten entstehen, weil es Aufgaben wahrnimmt, zu denen es durch ein Gremium beauftragt wurde, werden diese Kosten laut [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_12_Kostenerstattungen Landesfinanzordnung:§12 Kostenerstattung] erstattet. Z.B. kann ein Mitglied, das zu einer [[Landesdelegiertenkonferenz]] delegiert wurde, die entstandenen Reisekosten und Tagungsgebühren beim entsendenden Kreisverband auf Antrag zurückerstattet bekommen.


Wenn ein Mitglied Kostenrückerstattung beantragt, diese aber nicht in der voll-möglichen Höhe zurückerstatten lässt, wird die Differenz als Spende an die Partei verbucht und kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.
Wenn ein Mitglied Kostenrückerstattung beantragt, diese aber nicht in der voll-möglichen Höhe zurückerstatten lässt, wird die Differenz als Spende an die Partei verbucht und kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.
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Näheres regelt die vom [[Landesfinanzrat]] beschlossene [[Kostenerstattungsordnung]].
Näheres regelt die vom [[Landesfinanzrat]] beschlossene [[Kostenerstattungsordnung]].


Die Anträge auf Kostenerstattung sollen zeitnah, spätestens aber nach 3 Monaten eingereicht werden. Ausgaben die länger als 3 Monate zurückliegen sind nicht mehr erstattungsfähig. Generell müssen Erstattungsanträge für das Vorjahr bis zum 31. Januar eingereicht werden. Das gilt auch für Kostenanträge, die teilweise oder in Gänze an die Partei gespendet werden sollen. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht. Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A710_Einreichungsfristen Kostenerstattungsordnung: §10 Einreichungsfristen])
Die Anträge auf Kostenerstattung sollen zeitnah, spätestens aber nach 3 Monaten eingereicht werden. Ausgaben, die länger als 3 Monate zurück liegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Generell müssen Erstattungsanträge für das Vorjahr bis zum 31. Januar eingereicht werden. Das gilt auch für Kostenanträge, die teilweise oder in Gänze an die Partei gespendet werden sollen. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht. Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr. (Siehe [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A710_Einreichungsfristen Kostenerstattungsordnung: §10 Einreichungsfristen])


== Kinderbetreuung ==
== Kinderbetreuung ==
Der Landesverband übernimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A79_R.C3.BCckspenden Kostenerstattungsordnung:§8 (Kinder-)Betreuungskosten] die Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ansonsten die Teilnahme an landespolitischen Sitzungen nicht möglich wäre. In der Regel haben die [[Kreisverband | Kreisverbände]] ebenfalls Kostenübernahme für kommunalpolitische Parteisitzungen beschlossen.
Der Landesverband übernimmt laut [https://wiki.gruene-mv.de/Kostenerstattungsordnung#.C2.A79_R.C3.BCckspenden Kostenerstattungsordnung:§8 (Kinder-)Betreuungskosten] die Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ansonsten die Teilnahme an landespolitischen Sitzungen nicht möglich wäre. In der Regel haben die [[Kreisverband | Kreisverbände]] ebenfalls Kostenübernahme für kommunalpolitische Parteisitzungen beschlossen.
Auch für die Teilnahme an bundespolitischen Sitzungen (z.B. Bundesarbeitsgemeinschaften) werden die Kosten für die Kinderbetreuung oder die Betreuung pflegebedürftiger Familienmitglieder erstattet. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#Anhang:_Statut_zur_Gleichstellung Anhang des Bundesfrauenstatutes])
[[Kategorie:Funktion]]

Aktuelle Version vom 15. Dezember 2022, 10:47 Uhr

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie in jeder anderen Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.

Voraussetzung Mitgliedschaft

Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft definiert. Mitglied kann werden, wer:

  • ... das Grundsatzprogrammes und die Satzung des Landesverbandes anerkennt.
  • ... nicht bereits Mitglied in einer anderen Partei ist.
  • ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.

Eine deutsche Staatsbürgerschaft oder ein Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern ist keine Voraussetzung. Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.

Die Satzung des Bundesverbandes schließt eine Doppelmitgliedschaft aus. D.h. es kann nur Mitglied werden, wer nicht schon bereits einer anderen Partei angehört. Eine Ausnahme ist die Mitgliedschaft im "NEUEN FORUM", welche in der Satzung des Landesverbandes aber nicht explizit vorgesehen wird. (Siehe: Satzung des Bundesverbandes: §14 Mitgliedschaft - Absatz 1 und 2)

Aufnahme von Mitgliedern

Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern definiert.

Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden) Zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist offenzulegen, ob eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung existiert. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft - Absatz 4)

Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in existiert. D.h. in der Regel der Ortsverband. Dort, wo es keine Ortsverbände gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des Kreisverbandes. In der Regel haben die Kreisverbände jeweils für sich diese Regel dahingegend konkretisiert, dass Aufnahmen durch die Kreismitgliederversammlung bestätigt werden.

Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerber_in bei der zuständigen Kreismitgliederversammlung einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.

Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft (inklusiver aller Pflichten und Rechte) ab diesem Moment.

Beendigung der Mitgliedschaft

Laut der Satzung des Landesverbandes: §4 endet die Mitgliedschaft entweder durch:

  • den freiwilligen Austritt,
  • das Erlöschen der Mitgliedschaft,
  • dem Parteiausschluss oder
  • den Tod.

Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem Kreisverband angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Ein Parteiausschluss kann nur durch das Landesschiedsgericht erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.

Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes

Ein Mitglied hat jederzeit das Recht, in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte sich der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern, den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das Landesschiedsgericht anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern)

Die Satzung des Bundesverbandes (§4 - Absatz 5) konkretisiert die Regelung: "Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist. § 4 (1) S. 2 gilt entsprechend."

Mitgliederrechte

Die Satzung des Landesverbandes führt unter §5 die Rechte auf, die jedem Mitglied zustehen. Diese sind:

  • das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.
  • das Recht, über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*innen, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.
  • das Recht, selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht, sich dafür zu bewerben, für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.
  • das Recht, sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.
  • das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.

Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das Landesschiedsgericht anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wiederherstellt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6)

Jedes Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung seines/ihres Kreisverbandes für folgende Delegationen kandidieren:

  1. Landesfrauenrat
  2. Landesdelegiertenrat
  3. Landesdelegiertenkonferenz

Jedem Mitglied steht die stimmberechtigte Mitarbeit in jeder Landesarbeitsgemeinschaft offen.

10% der Mitglieder aller Kreisverbände können laut Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3 eine Urabstimmung veranlassen.

Mitgliederpflichten

Die Satzung des Landesverbandes führt unter §5 die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:

  • die Werte des Grundsatzprogrammes und die programmatischen Ziele zu vertreten.
  • die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  • dem Gremium, das ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.
  • die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.
  • den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach Schwere des Verstoßes, möglich.

Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht verhängt werden. Das Landesschiedsgericht kann Ordnungsmaßnahmen nur verhängen, wenn diese vorher beantragt wurden. Diese Ordnungsmaßnahmen können sein:

  • Verwarnung
  • Enthebung von einem Parteiamt
  • Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren
  • das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren
  • Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schwerer Schaden zugefügt wurde)

Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der Landesvorstand einem Mitglied seine Rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim Landesschiedsgericht beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. Lässt das Landesschiedsgericht die 3-Monatsfrist verstreichen, setzen sich die Mitgliedsrechte wieder automatisch in Kraft, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.

"Basis-Rechte"

Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 können Mitglieder das oberste beschlussfassende Gremium des Landesverbandes, die Landesdelegiertenkonferenz, durch den Landesvorstand einberufen lassen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.

Laut Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 3a können 10% der Mitglieder die Durchführung einer Urabstimmung beschließen.

Doppelmitgliedschaft mit der GRÜNEN Jugend

Jedes Mitglied, dass sein 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat ist automatisch Mitglied bei der Grünen Jugend, sofern es nicht schriftlich widersprochen hat. (Siehe: Satzung des Bundesverbandes: §4 Mitgliedschaft - Absatz 3)

Mitgliedsbeiträge

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gibt es keine genaue Festlegung. Allerdings wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1% des Netto-Einkommens in der Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge empfohlen. Die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Beitrages ist Aufgabe des Mitgliedes. Die Kreisverbände sind nicht verpflichtet, die säumigen Mitglieder zu erinnern.

Kreisvorstände können die Mitgliedsbeiträge auch stunden oder aussetzen, wenn sie dies beschließen. Dies ist auch in der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes eindeutig vorgesehen. (Siehe: Anhang 1 der Bundessatzung - Absatz 8) "Der zuständige Kreis- bzw. Ortsverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten (z. B. SozialhilfeempfängerInnen), Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel)."

Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt.

Spendenbescheinigungen und Kostenerstattungen

Innerhalb der ersten Jahreshälfte (in der Regel im April) erhält jedes Mitglied eine "Bescheinigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge" des Vorjahres. Hier werden alle Spenden an die Partei inkl. der Mitgliedsbeiträge aufgeführt. Diese sind bei der Steuererklärung absetzbar.

Wenn einem Mitglied Kosten entstehen, weil es Aufgaben wahrnimmt, zu denen es durch ein Gremium beauftragt wurde, werden diese Kosten laut Landesfinanzordnung:§12 Kostenerstattung erstattet. Z.B. kann ein Mitglied, das zu einer Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurde, die entstandenen Reisekosten und Tagungsgebühren beim entsendenden Kreisverband auf Antrag zurückerstattet bekommen.

Wenn ein Mitglied Kostenrückerstattung beantragt, diese aber nicht in der voll-möglichen Höhe zurückerstatten lässt, wird die Differenz als Spende an die Partei verbucht und kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.

Näheres regelt die vom Landesfinanzrat beschlossene Kostenerstattungsordnung.

Die Anträge auf Kostenerstattung sollen zeitnah, spätestens aber nach 3 Monaten eingereicht werden. Ausgaben, die länger als 3 Monate zurück liegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Generell müssen Erstattungsanträge für das Vorjahr bis zum 31. Januar eingereicht werden. Das gilt auch für Kostenanträge, die teilweise oder in Gänze an die Partei gespendet werden sollen. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht. Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr. (Siehe Kostenerstattungsordnung: §10 Einreichungsfristen)

Kinderbetreuung

Der Landesverband übernimmt laut Kostenerstattungsordnung:§8 (Kinder-)Betreuungskosten die Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ansonsten die Teilnahme an landespolitischen Sitzungen nicht möglich wäre. In der Regel haben die Kreisverbände ebenfalls Kostenübernahme für kommunalpolitische Parteisitzungen beschlossen. Auch für die Teilnahme an bundespolitischen Sitzungen (z.B. Bundesarbeitsgemeinschaften) werden die Kosten für die Kinderbetreuung oder die Betreuung pflegebedürftiger Familienmitglieder erstattet. (Siehe: Anhang des Bundesfrauenstatutes)