Kreisverband: Unterschied zwischen den Versionen
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# Delegierung von zwei [[Mitglieder | Mitgliedern]] zum [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2a]) | # Delegierung von zwei [[Mitglieder | Mitgliedern]] zum [[Landesdelegiertenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2a]) | ||
# Delegierung von weiblichen Mitgliedern in den [[Landesfrauenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3]) | # Delegierung von weiblichen Mitgliedern in den [[Landesfrauenrat]] (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3]) | ||
# Einberufung eines [[Landesdelegiertenrates]], wenn mindestens ein anderer Kreisverband die Einberufung ebenfalls mitbeschlossen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])<br> | # Einberufung eines [[Landesdelegiertenrat Landesdelegiertenrates]], wenn mindestens ein anderer Kreisverband die Einberufung ebenfalls mitbeschlossen hat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_11_Landesdelegiertenrat Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3])<br> | ||
== Urabstimmung == | == Urabstimmung == |
Version vom 13. Mai 2020, 11:14 Uhr
Aufgaben
- Einberufung von Wahlkreisversammlungen (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl) unter Wahrung einer Frist von 14, in dringenden Fällen von 7 Tagen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §22 Kreiswahlvorschläge zur Landes- und Bundestagswahl - Absatz 4)
- Wahl von Delegierten zur Landesdelegiertenkonferenz und deren Meldung an die Landesgeschäftsstelle via SHERPA.
Finanzautonomie
Die Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände regelt klar, dass jeder Kreisverband autonom über seine Mittel verfügt.
Das heißt:
- Es gilt laut Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1 der Grundsatz weitgehender Autonomie der Kreisverbände, die ihre Grenze nur in der politischen Wirksamkeit der Landespartei und den Bestimmungen des Parteiengesetzes findet. Diese kann durch den/die Landesschatzmeister*in dergestallt eingeschränkt werden, dass er/sie die ihnen zustehenden Gelder nur ausreichen darf, wenn die Vorlage eines ordnungsgemäßen Jahreskassenberichtes sichergestellt ist. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.
- Die Kreisverbände sind laut Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2 für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber rechenschaftspflichtig. Sie müssen bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte dem/der Landesschatzmeister*in zur Verfügung stellen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen sie 50 Euro an den Landesverband. Dagegen kann der Kreisvorstand vor dem Landesfinanzrat Widerspruch einlegen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 2) Kreisverbände haben laut Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 3 die Möglichkeit ihre Buchführung auch zentral durch den Landesverband erledigen zu lassen. Die genauen Modalitäten und Kostenfragen werden zwischem Landesverband und jedem Kreisverband einzeln, aber immer mit Vertrag geregelt. Die Kassenführung kann jederzeit durch den/die Landesschatzmeister*in kontrolliert werden. Denn diese ist so zu erledigen, dass jederzeit eine Stichprobe gemäß Parteiengesetz möglich ist. (Siehe: Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbereicht - Absatz 5) Ferner kann der Landesfinanzrat beschließen die Kassenführung eines Kreisverbandes durch die Landesrechnungsprüfer*innen prüfen zu lassen. Die Auswahl des zu prüfenden Kreisverband | Kreisverbandes trifft der Landesfinanzrat gemeinsam mit den Landesrechnungsprüfer*innen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §6 Rechnungsprüfung - Absatz 2) Kreisverbände können aber auch selbstständig die Landesrechnungsprüfer*innen beauftragen. In diesem Falle trägt der beauftragende Kreisverband die entstehenden Kosten. (Siehe: Landesfinanzordnung: §6 Rechnungsprüfung - Absatz 3)
- Kreisverbände und Gremien können sich laut Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 3eine eigene Finanzordnung geben. Diese darf jedoch den Bestimmungen der Landesfinanzordnung nicht widersprechen, als auch nicht gegen die Regelungen des Parteiengesetzes verstoßen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 1)
Mitglieder
Aufnahme von Mitgliedern
Mitgliederverwaltung
Laut Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 3 hat jeder Kreisverband seine Mitgliedsdaten monatsgenau in die zentrale Mitgliederverwaltungssoftware SHERPA einzutragen.
Mitgliedsbeiträge
Jeder Kreisverband hat das Recht die Höhe der Mitgliedsbeiträge selbst festzulegen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §7 - Mitgliedsbeiträge - Absatz 1)
Zu Beginn, spätestens zum Ende des dritten Quartalsmonats führen die Kreisverbände für jedes Mitglied 1 Euro an den Landesverband sowie zusätzlich des an den Bundesverband abzuführenden Beitragsanteils ab. Der Landesverband leitet den Beitragsanteil dann an den Bundesverband weiter. (Siehe: Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2) Um die Höhe der Beitragsabführung zu ermitteln, werden die Mitgliedszahlen aus den drei Quartalsmonaten addiert, die Summe wird mit dem Gesamt-Beitragsanteil multipliziert. (Siehe Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 4)
Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Delegierung von zwei Mitgliedern zum Landesdelegiertenrat (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2a)
- Delegierung von weiblichen Mitgliedern in den Landesfrauenrat (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §12 Landesfrauenrat - Absatz 3)
- Einberufung eines Landesdelegiertenrat Landesdelegiertenrates, wenn mindestens ein anderer Kreisverband die Einberufung ebenfalls mitbeschlossen hat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3)
Urabstimmung
Grundsätzlich ist es möglich in jedem Kreisverband Urabstimmungen durchzuführen.
Auf Beschluss von drei Kreisverbänden ist eine landesweite Urabstimmung durchzuführen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3)
Kreisvorstand
Die genauen Befugnisse und Struktur des Kreisvorstandes regelt jeder Kreisverband in seiner eigenen Kreisverbandssatzung]]. D.h. hier gibt es zwischen den acht Kreisverbänden durchaus Unterschiede. So heißen die Kreisvorsitzenden in manchen Kreisverbänden Kreisverbandssprecher*innen und ein Kreisverband kennt diese Funktion gar nicht, sondern besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern. In Mecklenburg-Vorpommern gehören aber jedem Kreisvorstand finanzbeauftragte Kreisschatzmeister*innen an, welche automatisch Mitglied im Landesfinanzrat sind. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §13 Landesfinanzrat - Absatz 2)
Der Kreisvorstand wird in der Regel alle zwei Jahre gewählt. Jedes Kreisverbandsmitglied darf für einen Posten in seinem Kreisvorstand kandidieren. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §5 Rechte und Pflichten - Absatz 1c)
Mitglieder des Kreisvorstandes können nicht Mitglied im Landesschiedsgericht sein. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 4)
Das Landesschiedsgericht kann Ordnungsmaßnahmen gegen Kreisvorstände und deren Kreisverbände verhängen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 5)
Ordnungsmaßnahmen
Gegen einen Kreisverband kann das Landesschiedsgericht laut Satzung des Landesverbandes: §18 Ordnungsmaßnahmen - Absatz 5 Ordnungsmaßnahmen verhängen, wenn ein Kreisverband:
- die Bestimmungen der Satzung missachtet.
- Beschlüsse übergeordneter Organe nicht durchführt.
- sich weigern begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen.
- in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln.
Ordnungsmaßnahmen können sein:
- Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,
- die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes beauftragen,
- die Auflösung des Kreisverbandes, wenn der Landesvorstand es beantragt.
Wahlen
Der Kreisverband ist für alle Wahlen (Bürgermeister*innen, Landratswahlen, Direktwahlen für den Landtag oder Bundestag) zuständig, die in seinem Gebiet stattfinden.
Spenden
Jeder Kreisverband ist laut Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 1 berechtigt Spenden im Sinne des Parteiengesetz anzunehmen. Ausgenommen sind demnach anonyme Spenden über mehr als 500 Euro. Eine solche Spende muss der Kreisverband sofort an den Landesverband weitergeleitet werden. Dieser wiederum muss diese an den Bundesverband weiterleiten, welcher wiederum die SPende an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterreicht.
Ansonsten stehen aber jedem Kreisverband, jedem Landesverband und dem Bundesverband die bei ihnen eingereichten Spenden ungeteilt zu. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 1)
Spenden müssen gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Über nicht-anonym eingegangene Spenden ist der/dem Spender*in eine Spendenbescheinigung auszustellen. Dabei muss jeder Spendenbescheinigung eine entsprechende Buchung zugrunde liegen und die Gesamtsumme ausweisen, wenn ein*e SPender*in innerhalb eines Jahres mehrere Spenden getätigt hat. Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 2 und 3
Es gilt der Spendenkodex des Bundesverbandes. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 4)