Freie Mitarbeit: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Jeder Mensch, der sich für die Politik von BÜNDNIS 90/Die Grünen interessiert hat laut [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_6_Freie_Mitarbeit Satzung des Landesverbandes: §6] die Möglichkeit zur freien Mitarbeit.
Jeder Mensch, der sich für die Politik von BÜNDNIS 90/Die Grünen interessiert hat laut [[Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_6_Freie_Mitarbeit | Satzung des Landesverbandes: §6]] die Möglichkeit zur freien Mitarbeit.


== Beginn der freien Mitarbeit ==
== Beginn der freien Mitarbeit ==
Die freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitsgremium, in dem mitgearbeitet werden soll.  
Die freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitsgremium, in dem mitgearbeitet werden soll.  


== Ende der freien Mitarbeit ==
== Ende der freien Mitarbeit ==
Die freie Mitarbeit endet, wenn:<br>
 
Die freie Mitarbeit endet, wenn:
 
* diese schriftlich beendet wird.
* diese schriftlich beendet wird.
* das betreffende Arbeitsgremium die Mitarbeit verweigert
* das betreffende Arbeitsgremium die Mitarbeit verweigert
Zeile 11: Zeile 14:


== Rechte der freien Mitarbeit ==
== Rechte der freien Mitarbeit ==
Mit der freien Mitarbeit gehen folgende Rechte einher:<br>
Mit der freien Mitarbeit gehen folgende Rechte einher:<br>
* Beteiligung an der politischen Arbeit und Diskussion de Gremiums (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_6_Freie_Mitarbeit Satzung des Landesverbandes: §6 Freie Mitarbeit - Absatz 1])
* Beteiligung an der politischen Arbeit und Diskussion de Gremiums (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_6_Freie_Mitarbeit Satzung des Landesverbandes: §6 Freie Mitarbeit - Absatz 1])
* über die Arbeit des betreffenden Gremiums informiert zu werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_6_Freie_Mitarbeit Satzung des Landesverbandes: §6 Freie Mitarbeit - Absatz 2])
* über die Arbeit des betreffenden Gremiums informiert zu werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_6_Freie_Mitarbeit Satzung des Landesverbandes: §6 Freie Mitarbeit - Absatz 2])

Version vom 15. Oktober 2020, 08:08 Uhr

Jeder Mensch, der sich für die Politik von BÜNDNIS 90/Die Grünen interessiert hat laut Satzung des Landesverbandes: §6 die Möglichkeit zur freien Mitarbeit.

Beginn der freien Mitarbeit

Die freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitsgremium, in dem mitgearbeitet werden soll.

Ende der freien Mitarbeit

Die freie Mitarbeit endet, wenn:

  • diese schriftlich beendet wird.
  • das betreffende Arbeitsgremium die Mitarbeit verweigert
  • gegen die die Prinzipien des Grundkonsenes und der Satzung des Landesverbandes verstoßen wird.

Rechte der freien Mitarbeit

Mit der freien Mitarbeit gehen folgende Rechte einher:

Freie Mitarbeiter*innen können nicht Parteifunktionen ausüben oder in Entscheidungsgremien delegiert werden. Sie können aber sehr wohl von Entscheidungsgremien mit beratender Stimme berufen werden und somit zwar kein Stimmrecht, aber Rederecht erhalten.