Freie Mitarbeit: Unterschied zwischen den Versionen
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* über die Arbeit des betreffenden Gremiums informiert zu werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_6_Freie_Mitarbeit Satzung des Landesverbandes: §6 Freie Mitarbeit - Absatz 2]) | * über die Arbeit des betreffenden Gremiums informiert zu werden. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_6_Freie_Mitarbeit Satzung des Landesverbandes: §6 Freie Mitarbeit - Absatz 2]) |
Version vom 15. Oktober 2020, 08:08 Uhr
Jeder Mensch, der sich für die Politik von BÜNDNIS 90/Die Grünen interessiert hat laut Satzung des Landesverbandes: §6 die Möglichkeit zur freien Mitarbeit.
Beginn der freien Mitarbeit
Die freie Mitarbeit beginnt mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Arbeitsgremium, in dem mitgearbeitet werden soll.
Ende der freien Mitarbeit
Die freie Mitarbeit endet, wenn:
- diese schriftlich beendet wird.
- das betreffende Arbeitsgremium die Mitarbeit verweigert
- gegen die die Prinzipien des Grundkonsenes und der Satzung des Landesverbandes verstoßen wird.
Rechte der freien Mitarbeit
Mit der freien Mitarbeit gehen folgende Rechte einher:
- Beteiligung an der politischen Arbeit und Diskussion de Gremiums (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §6 Freie Mitarbeit - Absatz 1)
- über die Arbeit des betreffenden Gremiums informiert zu werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §6 Freie Mitarbeit - Absatz 2)
- Übernahme von Mandaten auf Wahllisten (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §6 Freie Mitarbeit - Absatz 3)
Freie Mitarbeiter*innen können nicht Parteifunktionen ausüben oder in Entscheidungsgremien delegiert werden. Sie können aber sehr wohl von Entscheidungsgremien mit beratender Stimme berufen werden und somit zwar kein Stimmrecht, aber Rederecht erhalten.