Landesvorstand: Unterschied zwischen den Versionen
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Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto "blockieren", welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3]) Allerdings handelt es sich lediglich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesvorstandes auf dem derselbe Antrag nochmal eingebracht wird, kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.<br> | Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto "blockieren", welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Landesfinanzordnung#.C2.A7_1_Landesschatzmeister.2Ain Landesfinanzordnung §1; Absatz 3]) Allerdings handelt es sich lediglich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesvorstandes auf dem derselbe Antrag nochmal eingebracht wird, kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.<br> | ||
Auch die [[frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung "blockiert" und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des | Auch die [[frauenpolitische Sprecherin]] des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_12_Landesfrauenrat Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4]) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im [https://wiki.gruene-mv.de/Bundesfrauenstatut#.C2.A7_3_Frauenabstimmung_und_Vetorecht Bundesfrauenstatut §3; Absatz2]. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung "blockiert" und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden. | ||
== Amtszeit == | == Amtszeit == |
Version vom 29. April 2020, 09:01 Uhr
Der Landesvorstand (kurz: LaVo) vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §14 Landesvorstand)
Aufgaben
Dem Landesvorstand sind kaum konkrete Aufgaben im Satzungswerk zugeschrieben. Allerdings werden Erwartungen an ihn gestellt, die sich abstrakt in drei Punkte aufgliedern lassen:
- Koordinierung der politischen Arbeit aller Kreisverbände und der verschiedenen Parteiorgane
- Koordinierung der programmatischen Weiterentwicklung der Landespartei
- Koordinierung und Unterstützung bei der strukturellen Weiterentwicklung der Landespartei
- Schärfung der öffentlichen Wahrnehmung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im landespolitischen Diskurs
- Konzipierung und Durchführung der Kampagnen zu den Landtagswahlen
Darüber hinaus wird der Landesvorstand auch oftmals als vermittelnde Instanz angerufen, wenn es in Gremien, Kreisverbänden oder anderen Arbeitsgemeinschaften zu internen Unstimmigkeiten gekommen ist. Solche Vermittlungsaufträge sind oftmals die letzte Handlungsoption, bevor das Landesschiedsgericht angerufen wird.
Stimmberechtigte Mitglieder
Die Mitglieder des Landesvorstandes werden durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Insgesamt besteht dieses Gremium aus neun Personen, die alle Mitglied in einem der acht Kreisverbände des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen.
Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
a) den zwei Landesvorsitzenden,
b) einer/einem Landesschatzmeister_in,
c) einer frauenpolitischen Sprecherin,
d) weiteren vier Beisitzer_innen,
e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein muss.
Maximal vier Mitglieder des Landesvorstandes dürfen Abgeordnete des Landtags, des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlamentes sein und/oder einer Regierung angehören.
Stimmrechte
Jedes der neun Mitglieder im Landesvorstand verfügt über jeweils eine Stimme. Die Stimme der Landesvorsitzenden zählen somit nicht mehr, als die Stimmen der anderen Landesvorstandsmitglieder, etwa der Beisitzerinnen oder Beisitzer. Allerdings wird in der Regel von den Landesvorsitzenden erwartet, dass sie die Arbeit des Landesvorstandes politisch organisieren. Dadurch sowie durch die in der Öffentlichkeit hervorgehobene Stellung wird ihnen eine Richtlinienkompetenz zugeschrieben. Formal betrachtet zählen die Stimmen der Landesvorsitzenden zwar nicht mehr als die Stimmen der übrigen Landesvorstandsmitglieder, allerdings wird ihrem Wort im politischen Diskurs ein höheres Gewicht zugeschrieben.
Der/die Landesschatzmeister_in und die frauenpolitische Sprecherin verfügen - im Gegensatz zu den anderen Landesvorstandsmitgliedern - in speziellen Fragen über Veto-Rechte.
Der/die Landesschatzmeister_in kann finanzwirksame Beschlüsse des Landesvorstandes mit einem Veto "blockieren", welches nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen überstimmt werden kann. (Siehe: Landesfinanzordnung §1; Absatz 3) Allerdings handelt es sich lediglich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. spätestens auf der nächsten Sitzung des Landesvorstandes auf dem derselbe Antrag nochmal eingebracht wird, kann der Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
Auch die frauenpolitische Sprecherin des Landesvorstandes kann gegen Beschlüsse des Landesvorstandes ein aufschiebendes Veto einlegen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4) Dieses sogenannte Frauenvetorecht findet sich analog im Bundesfrauenstatut §3; Absatz2. Es handelt sich um ein aufschiebendes Vetorecht. D.h. ein frauenpolitischer Beschluss des Landesvorstandes kann durch das Frauenveto auf der aktuellen Landesvorstandssitzung "blockiert" und somit erst wieder auf der nächsten regulären Sitzung eingebracht werden. Das Vetorecht kann allerdings je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. D.h. auf der nächsten regulären Sitzung kann die Vertagung des Beschlusses nicht noch einmal durch das sogenannte Frauenveto erzwungen werden.
Amtszeit
Die Mitglieder des Landesvorstandes sind durch die Landesdelegiertenkonferenz in geheimer, freier Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das durch die Grüne Jugend entsandte Mitglied stellt hierbei eine Ausnahme dar. Zum Einen, da es nicht durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt wird. Und zum Anderen, da seine Amtszeit "lediglich" ein Jahr beträgt.
Mitglieder des Landesvorstandes können freiwillig vor Ablauf der Amtszeit zurücktreten oder aber auch durch eine Landesdelegiertenkonferenz abgewählt werden. In diesem Fall wird der somit freigewordene Posten auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz nachgewählt. Die Amtszeit beträgt dann nicht mehr zwei Jahre, sondern geht bis zum Ende der regulären Amtszeit, so dass immer acht Plätze (ausgenommen dem Posten des/der Grüne Jugend-beisitzer_in) nach Ablauf der regulären Amtszeit zusammen für die nächsten zwei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder des Landesvorstandes können sich nach dem Ablauf ihrer regulären Amtszeit immer wieder erneut zur Wiederwahl stellen. (Siehe: Satzung des Landesverbandes §14; Absatz 3)
Quotierung
Gemäß dem Bundesfrauenstatut müssen mindestens die Hälfte, d.h. 5 oder mehr stimmberechtigten Mitglieder des Landesvorstandes Frauen sein. Einer der beiden Landesvorsitzendenposten kann mit einem Mann besetzt werden. Muss aber nicht. D.h. es ist formal möglich eine weibliche, aber keine männliche Doppelspitze zu wählen. Ferner ist der Posten der Frauenpolitischen Sprecherin durch eine Frau zu besetzen.
Sitzungen
Der Landesvorstand tagt grundsätzlich mitglieder-öffentlich. D.h. alle Mitglieder müssen die Möglichkeit haben an den Sitzungen des Landesvorstandes teilzunehmen. In der Regel werden Mitglieder aber von den Sitzungen zeitweise ausgeschlossen, wenn Personalangelegenheiten zu diskutieren sind. Dies dient dem Persönlichkeitsschutz der Angestellten des Landesverbandes.
Wahl
Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern kann für einen der Posten im Landesvorstand kandidieren. Jedoch ist dafür entweder die Unterstützung einer der acht Kreisverbände notwendig, oder aber die Unterstützung von mindestens 5 Mitgliedern, die zur entsprechenden Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurden. (Siehe Landeswahlordnung §3; Absatz 2) Eine Ausnahme stellt die Frauenpolitische Sprecherin da. Sie wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr das Frauenvetorecht übertragen. (Siehe Satzung des Landesverbandes §12; Absatz 4)
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern werden generell nur durch das Landesschiedsgericht ausgesprochen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, kann der Landesvorstand allerdings die Mitgliedsrechte eines Mitgliedes aussetzen. Allerdings muss das Fehlverhalten des betreffenden Mitgliedes so schwerwiegend sein, dass der Landesvorstand umgehend nach Aussetzung der Mitgliedsrechte ein Parteiausschlussverfahren eröffnen muss. Das Landesschiedsgericht ist in diesem Fall aufgerufen die Aussetzung der Mitgliedsrechte innerhalb von drei Monaten zu bestätigen. D.h. nicht, dass innerhalb von drei Monaten über den Parteiausschluss zu entscheiden ist, sondern lediglich darüber ob die Aufhebung der Mitgliedsrechte bis zum Urteil gerechtfertigt ist. Lässt das Landesschiedsgericht die Drei-Monats-Frist verstreichen, ohne die Aussetzung der Mitgliedsrechte zu bestätigen, treten die Mitgliedsrechte bis zum ergehen des Urteils wieder in Kraft. Gegenüber einem Landesvorstandsmitglied kann diese Maßnahme nur durch einen Landesdelegiertenrat verhängt werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes §18; Absatz 4)