Landesdelegiertenrat
Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den Landesvorstand und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1)
Aufgaben
- Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2)
sowie deren Auflösung (siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2)
- Einberufung einer Urabstimmung (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3)
Tagungsrhythmus
Der Landesdelegiertenrat tagt mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenzen stattfinden. Er wird durch den Landesvorstand einberufen, oder aber von zwei Kreisverbänden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3)
Fristen
Der Landesdelegiertenrat wird durch den Landesvorstand in der Regel 12 Wochen vorher terminiert. Die Einladung wird durch den Landesvorstand 6 Wochen vorher versandt. Der Einladung erfolgt schriftlich und verfügt über eine vorläufige Tagesordnung. (Siehe: Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung.
Mandatsprüfung
Laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 1 wählt der Landesdelegiertenrat eine Mandatsprüfungskommission, die aus einem [Mitglieder | Mitglied] besteht. Nach der Wahl der Mandatsprüfungskommission stellt diese die Beschlussfähigkeit fest.
Ablauf
Laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §2 Sitzungsablauf werden die Sitzungen in folgender Reihenfolge strukturiert:
- Eröffnung, Wahl des Präsidiums
- Wahl des/der Protokolant_in
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
- Behandlung der Tagesordnung
- Schließung der Sitzung
Der Landesdelegiertenrat wird durch ein Mitglied des Landesvorstandes eröffnet. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 1
Antragsberechtigt
Jede Landesarbeitsgemeinschaft ist antragsberechtigt. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2) Mitglieder des Präsidiums, die einen Tagesordnungspunkt moderieren, müssen sich in ihren Redebeiträgen auf die Moderation beschränken und dürfen auch keine Anträge stellen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 7
Mitglieder
Dem Landesdelegiertenrat sitzt sich laut Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2 zusammen aus:
- je zwei Delegierten pro Kreisverband,
- zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,
- zwei Mandatsträger*innen aus dem Landtag, dem Bundestag und/oder dem Europäischen Parlament,
- zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,
sowie
- zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates.
Die Delegierten der Kreisverbände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Delegierten werden von den entsendeten Organe und Vereinigungen gewählt, mit Ausnahme der Mandatsträger*innen aus Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament. Diese werden durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Bei der Delegierung die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut zu beachten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2)
Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.
Beschlussfähigkeit
Der Landesdelegiertenrat ist laut Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 2 und Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 2 beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Alle Beschlüsse können durch eine Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4)
Präsidium
Dem Präsidium gehören laut Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2 mindestens zwei Mitglieder an. Diese werden nach Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3 mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt. Das Präsidium übernimmt dann die Aufgaben einer Antragskommission und entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4 Das Präsidium übt während der Sitzung das Hausrecht aus. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5.
Gibt es Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6.
Geschäftsordnung
Der Landesdelegiertenrat gibt sich laut Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 5 selbstständig eine Geschäftsordnung.