Landesschatzmeister in
Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im Landesvorstand und bildet zusammen mit den Landesvorsitzenden den Geschäftsführenden Ausschuss des Landesvorstandes. Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e)
Zuständigkeiten
Streitschlichtung
Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2)
Haushalt
Laut Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in ist der/die Landesschatzmeister*in ist für die Erstellung Haushaltsplanes zuständig, sowie die laufende Ein- und Ausgabenkontrolle. Darüber hinaus verantwortet er die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes, sowie aller Untergliederungen ( Kreisverbände). Bei der Erstellung wird der/die Landesschatzmeister*in durch den Landesfinanzrat und die Landesgeschäftsstelle unterstützt. Der Landesfinanzrat setzt den vorläufigen Haushaltsplan in Kraft. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 1)
Der/die Landesschatzmeister*in muss laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” den Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften rechtzeitig vor den Beratungen im Landesfinanzrat zustellen. Die LAG-Sprecher*innen haben zu dieser Frage nämlich im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.
Auch alle anderen Gremien und Organe der Partei, welche über einen eigenen Haushaltsansatz verfügen müssen im Vorfeld der Aufstellung des Haushaltsplanes ihre Finanzplanung mit dem/der Landesschatzmeister*in abstimmen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 6)
Dem Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung über mindestens die nächsten 2 folgenden Haushaltsjahre beizufügen. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 2)
Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt diesen, bzw. die dazugehörigen Änderungsanträge mit einfacher Mehrheit. (Siehe: Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 3)
Sobald der/die Landesschatzmeister*in absieht, dass der beschlossene Haushalt nicht einzuhalten ist, fordert die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 5, dass durch ihn/sie unverzüglich ein Nachtragshaushalt einzubringen ist.
Liegt für das laufende Kalenderjahr noch kein genehmigter Haushalt vor, so dürfen die Ausgaben nicht 1/12 des Vorjahresansatzes überschreiten. Das abschließen von Verbindlichkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen erklärt die Landesfinanzordnung: §4 Landeshaushalt - Absatz 4 für unzulässig.
Rechenschaftsbericht
Die/der Landesschatzmeister*in ist laut Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 1 verantwortlich für die ordnungsgemäße Vorlage des Rechenschaftsberichtes des Landesverbandes inklusive aller Untergliederungen gemäß dem Parteiengesetz und den Beschlüssen der Bundespartei spätestens bis zum 30. April eines jeden Jahres.
Die Kreisverbände sind für eine ordnungsgemäße Kassenführung selbst verantwortlich und dem/der Landesschatzmeister*in gegenüber Rechenschaftspflichtig. (Siehe: Landesfinanzordnung: §3 Kreisverbände - Absatz 2) Zu diesem Zweck müssen die Kreisschatzmeister*innen bis spätestens zum 28. Februar eines jeden Jahres ihre Jahreskassenberichte vorlegen. Für jede Woche, die sie diese Frist überziehen, zahlen Sie 50 Euro an den Landesverband. Gegen die Strafzahlung können die betroffenen Kreisvorstände Widerspruch beim Landesfinanzrat einlegen. Dieser entscheidet dann auf der nächsten ordentlichen Sitzung.
Für die Abgabe des Jahreskassenberichtes stellt der/die Landesschatzmeister*in ein Formblatt zur Verfügung, welches laut Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 4 folgende Punkte umfasst:
- Einnahmenübersicht
- Ausgaben
- Aktivposten
- Passivposten
Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenführung
Gemäß Landesfinanzordnung: §5 Rechenschaftsbericht - Absatz 5 gehört die Kontrolle der ordnungsgemäßen Kassenprüfung der Kreisverbände zu den Aufgaben des/der Landesschatzmeister*in. Er/sie hat zu gewährleisten, dass jederzeit Stichproben gemäß Parteiengesetz möglich sind.
Besteht zu befürchten, dass ein Kreisverband seinen Jahreskassenbericht nicht ordnungsgemäß vorlegen kann, dann darf der/die Landesschatzmeister*in dem betreffenden Kreisverband zustehenden Gelder nicht auszahlen. Ist sogar die ordnungsgemäße und/oder rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes auf Bundesebene gefährdet, muss die/der Landesschatzmeister*in die Kassenführung des Kreisverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen. In diesem Fall hat die/der zuständige Kreisschatzmeister*in alle für die Erstellung eines ordnungsgemäßen Rechenschaftsberichtes notwendigen Unterlagen an die/den Landesschatzmeister*in zu übergeben. Die hieraus entstehenden Kosten hat der entsprechende Kreisverband zu tragen.
Zur ordnungsgemäßen Kassenführung gehört auch, dass Spenden an den Landesverband gemäß Parteiengesetz rechtmäßig vereinnahmt und verbucht werden. Zudem muss der/die Landesschatzmeister*in Spendenbescheinigungen an den/die Spender*innen ausstellen, welche im Laufe eines Jahres an den Landesverband gespendet haben. Dabei muss jeder Bescheinigung eine Buchung zugrunde liegen und falls von der selben Person mehrere SPenden im laufe eines Jahres getätigt wurden, über die Gesamtsumme ausgestellt sein. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 2 und 3)
Anonyme Spenden über mehr als 500 Euro, die von einem Kreisverband an den Landesverband weitergereicht wurden, oder die direkt beim Landesverband eingegangen sind, sind unverzüglich an die Bundesebene weiterzuleiten, damit diese die Spende an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterreicht. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 1)
Der/die Landesschatzmeister*in achtet darauf, dass der Landesverband die Regelungen des Spendenkodex des Bundesverbandes einhält. (Siehe: Landesfinanzordnung: §9 Spenden - Absatz 4)
Vetorecht
Der/die Landesschatzmeister*in verfügt im Landesvorstand und im Landesfinanzrat bei finanzwirksamen Beschlüssen über ein Vetorecht, welches nur mit 2/3-Mehrheit im Landesvorstand überstimmt werden kann. Im Landesfinanzrat hat das Vetorecht aufschiebende Wirkung. D.h. ein Beschluss, gegen den bereits einmal ein Veto eingelegt wurde, wird auf der nächsten Sitzung des Landesfinanzrates wieder behandelt und kann nicht noch einmal mit einem Veto durch den/die Landesschatzmeister*in vertagt werden. (Siehe: Landesfinanzordnung: §1 Landesschatzmeister*in - Absatz 3 und 4)