Mitglied
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstehen sich als eine Bewegungspartei, die gemeinsam mit zivilgesellschaftlichen Initiativen, mit Vereinen und Verbänden im steten politischen Austausch ist. Aber wie in jeder anderen Partei auch, werden die Positionen und Personalfragen nur von politisch aktiven Menschen getroffen, die auch als Mitglieder aufgenommen wurden.
Voraussetzung Mitgliedschaft
Die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft werden in der Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft definiert. Mitglied kann werden, wer:
- ... das Grundsatzprogrammes und die Satzung des Landesverbandes anerkennt.
- ... nicht bereits Mitglied in einer anderen Partei ist.
- ... mindestens das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Eine deutsche Staatsbürgerschaft oder ein Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern ist keine Voraussetzung. Eine aktuelle oder vergangene Mitgliedschaft bei der NPD ist zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft offenzulegen. Eine Falschaussage kann zu einem sofortigen Parteiausschluss führen.
Aufnahme von Mitgliedern
Die Rahmenbedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern werden in der Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern definiert.
Grundsätzlich kann nur als Mitglied aufgenommen werden, wer die Aufnahme schriftlich beantragt hat. Der Aufnahmeantrag kann dabei, und wird mittlerweile auch in der Regel nur noch, digital eingereicht werden. (Siehe: https://www.gruene.de/mitglied-werden) Zusammen mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ist offenzulegen, ob eine frühere oder aktuelle Mitgliedschaft in der NPD oder einer rechtsextremen Gruppierung existiert. Eine Falschaussage ist hinreichender Grund für einen sofortigen Parteiausschluss. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §2 Mitgliedschaft - Absatz 4)
Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Partei-Vorstand. Zuständig ist der Vorstand, der niedrigsten, bestehenden Ebene, die für den Wohnort des/der Antragsteller*in existiert. D.h. in der Regel der Ortsverband. Dort, wo es keine Ortsverbände gibt, ist die nächst höhere Gliederung zuständig. D.h. der Vorstand des Kreisverbandes. In der Regel haben die Kreisverbände jeweils für sich diese Regel dahingegend konkretisiert, dass Aufnahmen durch die Kreismitgliederversammlung bestätigt werden.
Wird ein Aufnahmeantrag durch den zuständigen Vorstand abgelehnt, dann kann der/die Bewerber_in bei der zuständigen Kreismitgliederversammlung einen Einspruch einlegen. Diese kann dann mit einfacher Mehrheit entweder die Ablehnung des Mitgliedsantrages bestätigen, oder auch widerrufen. Die Ablehnung eines Mitgliedsantrages ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu begründen.
Wird ein Mitglied aber aufgenommen, so gilt die Mitgliedschaft (inklusiver aller Pflichten und Rechte) ab diesem Moment.
Beendigung der Mitgliedschaft
Laut der Satzung des Landesverbandes: §4 endet die Mitgliedschaft entweder durch:
- den freiwilligen Austritt,
- das Erlöschen der Mitgliedschaft,
- dem Parteiausschluss oder
- den Tod.
Ein freiwilliger Austritt ist jederzeit möglich. Es gibt keine Fristen oder sonstigen Auflagen. Er muss lediglich schriftlich bei dem Kreisverband angezeigt werden, wo die Mitgliedschaft besteht. Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt. Ein Parteiausschluss kann nur durch das Landesschiedsgericht erfolgen. Das Landesschiedsgericht kann ein Parteiausschlussverfahren nicht selbst eröffnen. Dieses muss bei ihm beantragt werden. Gegen einen Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen beim Bundesschiedsgericht Einspruch eingelegt werden.
Wechsel des Kreis- oder Ortsverbandes
Ein Mitglied hat jederzeit das Recht, in einen anderen Orts- oder Kreisverband zu wechseln. Dafür muss es den Wechsel beim aktuellen Orts- oder Kreisverband schriftlich anzeigen. Sollte sich der aktuelle oder der neue Kreisverband weigern, den Wechsel zu vollziehen, hat das Mitglied die Möglichkeit das Landesschiedsgericht anzurufen und bei diesem zu beantragen, dass es den Wechsel verfügen soll. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §3 Aufnahme von Mitgliedern)
Die Satzung des Bundesverbandes (§4 - Absatz 5) konkretisiert die Regelung: "Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist. § 4 (1) S. 2 gilt entsprechend."
Mitgliederrechte
Die Satzung des Landesverbandes führt unter §5 die Rechte auf, die jedem Mitglied zustehen. Diese sind:
- das Mitwirkungsrecht an der politischen Willensbildung.
- das Recht, über die Kandidatinnen und Kandidaten mitzuentscheiden, die BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei den verschiedenen Wahlen repräsentieren und dann als Mandatsträger*innen, Abgeordnete, Bürgermeister*innen oder im Rahmen anderer Wahlämter Politik betreiben.
- das Recht, selbst für Parteiämter zu kandidieren, sowie das Recht, sich dafür zu bewerben, für öffentliche Wahlen als Kandidat*in aufgestellt bzw. nominiert zu werden.
- das Recht, sich auch außerhalb offizieller Parteigremien und Arbeitsgruppen mit anderen Mitgliedern zu eigenständigen, spezifischen Fachgruppen zu organisieren.
- das Recht auf Meinungsfreiheit, d.h. auch in der Öffentlichkeit Meinungen zu vertreten, die nicht der Beschlusslage der Partei entsprechen.
Fühlt sich ein Mitglied in einem konkreten Fall in den oben genannten Rechten verletzt, kann es das Landesschiedsgericht anrufen, indem es beantragt, dass dieses einen Beschluss fasst, welcher die vermeintlich verletzten Mitgliedsrechte wiederherstellt. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 6)
Jedes Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung seines/ihres Kreisverbandes für folgende Delegationen kandidieren:
Jedem Mitglied steht die stimmberechtigte Mitarbeit in jeder Landesarbeitsgemeinschaft offen.
Mitgliederpflichten
Die Satzung des Landesverbandes führt unter §5 die Pflichten auf, die jedem Mitglied obliegen. Diese sind:
- den Grundkonsens und die programmatischen Ziele zu vertreten.
- die Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
- dem Gremium, das ein Mitglied in ein Mandat oder eine Partei-Funktion gewählt hat, Rechenschaft abzulegen.
- die eigenen Meinung in der Öffentlichkeit, wenn diese nicht der Parteilinie entspricht, als solche kenntlich zu machen.
- den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.
Verstößt ein Mitglied gegen diese Pflichten, sind verschiedene Ordnungsmaßnahmen, je nach Schwere des Verstoßes, möglich.
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder können laut Satzung des Landesverbandes:§18 Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich nur vom Landesschiedsgericht verhängt werden. Das Landesschiedsgericht kann Ordnungsmaßnahmen nur verhängen, wenn diese vorher beantragt wurden. Diese Ordnungsmaßnahmen können sein:
- Verwarnung
- Enthebung von einem Parteiamt
- Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren
- das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren
- Parteiausschluss (wenn vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstoßen und der Partei damit schwerer Schaden zugefügt wurde)
Bei ganz schweren Verstößen, kann auch der Landesvorstand einem Mitglied seine Rechte entziehen. In diesem Fall muss er aber gleichzeitig den Parteiausschluss beim Landesschiedsgericht beantragen und eben dieses muss innerhalb von 3 Monaten bestätigen, dass die Mitgliedsrechte entzogen bleiben, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde. Lässt das Landesschiedsgericht die 3-Monatsfrist verstreichen, setzen sich die Mitgliedsrechte wieder automatisch in Kraft, bis über den Parteiausschluss endgültig entschieden wurde.
"Basis-Rechte"
Laut Satzung des Landesverbandes: §10 - Absatz 3 können Mitglieder das oberste beschlussfassende Gremium des Landesverbandes, die Landesdelegiertenkonferenz, durch den Landesvorstand einberufen lassen, wenn mindestens 25% der Mitglieder dies verlangen.
Laut Satzung des Landesverbandes: §14 - Absatz 3a können 10% der Mitglieder die Durchführung einer Urabstimmung beschließen.
Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages gibt es keine genaue Festlegung. Allerdings wird ein monatlicher Beitrag in Höhe von 1% des Netto-Einkommens in der Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge empfohlen. Die regelmäßige und pünktliche Zahlung des Beitrages ist Aufgabe des Mitgliedes. Die Kreisverbände sind nicht verpflichtet, die säumigen Mitglieder zu erinnern.
Kreisvorstände können die Mitgliedsbeiträge auch stunden oder aussetzen, wenn sie dies beschließen. Dies ist auch in der Beitrags- und Kassenordnung des Bundesverbandes eindeutig vorgesehen. (Siehe: Anhang 1 der Bundessatzung - Absatz 8) "Der zuständige Kreis- bzw. Ortsverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen
Härten (z. B. SozialhilfeempfängerInnen), Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel)."
Eine Mitgliedschaft kann erlöschen, wenn das betreffende Mitglied 6 Monate lang keinen Mitgliedsbeitrag zahlt. In diesem Fall muss der zuständige Kreisverband zwei Mahnungen verschicken. Reagiert das Mitglied auf die Mahnungen nicht und hat auch einen Monat nach Zustellung der zweiten Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt, gilt dies als Austritt. In der zweiten Mahnung ist darauf allerdings explizit hinzuweisen. Das konkretere Verfahren wird durch jeden Kreisverband selbstständig geregelt.
Spendenbescheinigungen und Kostenerstattungen
Innerhalb der ersten Jahreshälfte (in der Regel im April) erhält jedes Mitglied eine "Bescheinigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge" des Vorjahres. Hier werden alle Spenden an die Partei inkl. der Mitgliedsbeiträge aufgeführt. Diese sind bei der Steuererklärung absetzbar.
Wenn einem Mitglied Kosten entstehen, weil es Aufgaben wahrnimmt, zu denen es durch ein Gremium beauftragt wurde, werden diese Kosten laut Landesfinanzordnung:§12 Kostenerstattung erstattet. Z.B. kann ein Mitglied, das zu einer Landesdelegiertenkonferenz delegiert wurde, die entstandenen Reisekosten und Tagungsgebühren beim entsendenden Kreisverband auf Antrag zurückerstattet bekommen.
Wenn ein Mitglied Kostenrückerstattung beantragt, diese aber nicht in der voll-möglichen Höhe zurückerstatten lässt, wird die Differenz als Spende an die Partei verbucht und kann bei der Steuererklärung abgesetzt werden.
Näheres regelt die vom Landesfinanzrat beschlossene Kostenerstattungsordnung.
Die Anträge auf Kostenerstattung sollen zeitnah, spätestens aber nach 3 Monaten eingereicht werden. Ausgaben, die länger als 3 Monate zurück liegen, sind nicht mehr erstattungsfähig. Generell müssen Erstattungsanträge für das Vorjahr bis zum 31. Januar eingereicht werden. Das gilt auch für Kostenanträge, die teilweise oder in Gänze an die Partei gespendet werden sollen. Kostenerstattungen, die zwischen dem 01.01. und 31.01. des Folgejahres geltend gemacht werden, werden erst im Jahr des Eingangs gebucht. Damit fallen auch Spenden dieses Zeitraums in das dann aktuelle Kalenderjahr. (Siehe Kostenerstattungsordnung: §10 Einreichungsfristen)
Kinderbetreuung
Der Landesverband übernimmt laut Kostenerstattungsordnung:§8 (Kinder-)Betreuungskosten die Kosten für die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn ansonsten die Teilnahme an landespolitischen Sitzungen nicht möglich wäre. In der Regel haben die Kreisverbände ebenfalls Kostenübernahme für kommunalpolitische Parteisitzungen beschlossen. Auch für die Teilnahme an bundespolitischen Sitzungen (z.B. Bundesarbeitsgemeinschaften) werden die Kosten für die Kinderbetreuung oder die Betreuung pflegebedürftiger Familienmitglieder erstattet. (Siehe: Anhang des Bundesfrauenstatutes)