Landesdelegiertenrat
Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den Landesvorstand und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1)
Aufgaben
- Anerkennung von Landesarbeitsgemeinschaften (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §16 Landesarbeitsgemeinschaften - Absatz 2)
sowie deren Auflösung (siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2)
- Einberufung einer Urabstimmung (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §24 Urabstimmung - Absatz 3)
Tagungsrhythmus
Der Landesdelegiertenrat tagt mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenzen stattfinden. Er wird durch den Landesvorstand einberufen, oder aber von zwei Kreisverbänden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3)
Antragsberechtigt
Jede Landesarbeitsgemeinschaft ist antragsberechtigt. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2)
Mitglieder
Dem Landesdelegiertenrat sitzt sich laut Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2 zusammen aus:
- je zwei Delegierten pro Kreisverband,
- zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,
- zwei Mandatsträger*innen aus dem Landtag, dem Bundestag und/oder dem Europäischen Parlament,
- zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,
sowie
- zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates.
Die Delegierten der Kreisverbände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Delegierten werden von den entsendeten Organe und Vereinigungen gewählt, mit Ausnahme der Mandatsträger*innen aus Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament. Diese werden durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Bei der Delegierung die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut zu beachten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2)
Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.
Beschlussfähigkeit
Der Landesdelegiertenrat ist laut Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 2 beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Alle Beschlüsse können durch eine Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4)
Geschäftsordnung
Der Landesdelegiertenrat gibt sich laut Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 5 selbstständig eine Geschäftsordnung.