Landesdelegiertenrat

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
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Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er beschließt in diesem Zeitraum über die Richtlinien der Partei-Politik, berät und kontrolliert den Landesvorstand und kann dessen Beschlüsse überprüfen und mit einfacher Mehrheit aufheben. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 1)

Aufgaben

sowie deren Auflösung (siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §4 Anerkennung - Absatz 2)

Tagungsrhythmus

Der Landesdelegiertenrat tagt mindestens einmal im Jahr, wenn nicht mindestens zwei Landesdelegiertenkonferenzen stattfinden. Er wird durch den Landesvorstand einberufen, oder aber von zwei Kreisverbänden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 3)

Fristen

Der Landesdelegiertenrat wird durch den Landesvorstand in der Regel 12 Wochen vorher terminiert. Die Einladung wird durch den Landesvorstand 6 Wochen vorher versandt. Der Einladung erfolgt schriftlich und verfügt über eine vorläufige Tagesordnung. (Siehe: Geschäftsordnung des Landesdelegiertenrates: §1 Einladung.

Mandatsprüfung

Laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 1 wählt der Landesdelegiertenrat eine Mandatsprüfungskommission, die aus einem [Mitglieder | Mitglied] besteht. Nach der Wahl der Mandatsprüfungskommission stellt diese die Beschlussfähigkeit fest.

Ablauf

Laut Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §2 Sitzungsablauf werden die Sitzungen in folgender Reihenfolge strukturiert:

  1. Eröffnung, Wahl des Präsidiums
  2. Wahl des/der Protokolant_in
  3. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  4. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  5. Feststellung der Tagesordnung und der dazu vorliegenden Anträge
  6. Behandlung der Tagesordnung
  7. Schließung der Sitzung

Der Landesdelegiertenrat wird durch ein Mitglied des Landesvorstandes eröffnet. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 1

Antragsberechtigt

Jede Landesarbeitsgemeinschaft ist antragsberechtigt. (Siehe: Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §2 Stellung der LAGen in der Partei - Absatz 2) Mitglieder des Präsidiums, die einen Tagesordnungspunkt moderieren, müssen sich in ihren Redebeiträgen auf die Moderation beschränken und dürfen auch keine Anträge stellen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 7

Mitglieder

Dem Landesdelegiertenrat sitzt sich laut Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2 zusammen aus:

  • je zwei Delegierten pro Kreisverband,
  • zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,
  • zwei Mandatsträger*innen aus dem Landtag, dem Bundestag und/oder dem Europäischen Parlament,
  • zwei Mitgliedern der [GRÜNEN Jugend Mecklenburg-Vorpommern], die auch Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern sein müssen,

sowie

  • zwei Mitgliedern des Landesfrauenrates.

Die Delegierten der Kreisverbände werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die übrigen Delegierten werden von den entsendeten Organe und Vereinigungen gewählt, mit Ausnahme der Mandatsträger*innen aus Landtag, Bundestag oder Europäischem Parlament. Diese werden durch die Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Bei der Delegierung die Landeswahlordnung und das Landesfrauenstatut zu beachten. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 2)

Ein Kreisverband kann aber laut Satzung des Landesverbandes: §9 Organe - Absatz 2 die Fähigkeit verlieren stimmberechtigte Mitglieder zu delegieren, wenn er zum Zeitpunkt der Eröffnung der Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß Landesfinanzordnung: §7 Mitgliedsbeiträge - Absatz 2 zwei oder mehr Quartale im Rückstand ist und keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung vorliegt.

Beschlussfähigkeit

Der Landesdelegiertenrat ist laut Satzung des Landesverbandes: §19 Beschlussfähigkeit - Absatz 2 und Geschäftsordnung Landesdelegiertenrat: §4 Beschlussfähigkeit, Mandatsprüfung - Absatz 2 beschlussfähig, wenn und solange mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Alle Beschlüsse können durch eine Landesdelegiertenkonferenz aufgehoben werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 4)

Präsidium

Dem Präsidium gehören laut Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 2 mindestens zwei Mitglieder an. Diese werden nach Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 3 mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gewählt. Das Präsidium übernimmt dann die Aufgaben einer Antragskommission und entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 4 Das Präsidium übt während der Sitzung das Hausrecht aus. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 5.
Gibt es Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium. (Siehe: Geschäftsordnung Landesdelegiertentrat: §3 Eröffnung, Wahl und Aufgaben des Präsidiums - Absatz 6.

Geschäftsordnung

Der Landesdelegiertenrat gibt sich laut Satzung des Landesverbandes: §11 Landesdelegiertenrat - Absatz 5 selbstständig eine Geschäftsordnung.