Landesschatzmeister in: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Bündnis 90 / Die Grünen Mecklenburg-Vorpommern
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im [[Landesvorstand]] und bildet zusammen mit den [[Landesvorsitzenden]] den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss] des Landesvorstandes.
Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im [[Landesvorstand]] und bildet zusammen mit den [[Landesvorsitzenden]] den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss] des Landesvorstandes.
Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 8e])
Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: [https://wiki.gruene-mv.de/Satzung_des_Landesverbandes#.C2.A7_10_Landesdelegiertenkonferenz Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e])


== Zuständigkeiten ==
== Zuständigkeiten ==

Version vom 6. Mai 2020, 12:55 Uhr

Der oder die Landesschatzmeister*in ist stimmberechtigtes Mitglied im Landesvorstand und bildet zusammen mit den Landesvorsitzenden den [[Geschäftsführender Ausschuss | Geschäftsführenden Ausschuss] des Landesvorstandes. Mit seiner bzw. ihrer Wahl ist er/sie auch gleichzeitig Mitglied im Bundesfinanzrat. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §10 Landesdelegiertenkonferenz - Absatz 7e)

Zuständigkeiten

Gibt es innerhalb der Partei Streit betreffs der Finanzen eines Kreis- oder Ortsverbandes ist der/die Landesschatzmeister*in für die Schlichtung zuständig. Erklärt der/die Landesschatzmeister*in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden. (Siehe: Satzung des Landesverbandes: §17 Landesschiedsgericht - Absatz 2)

Der/die Landesschatzmeister*in muss laut Statut der Landesarbeitsgemeinschaften: §9 Haushalt - Absatz 1 den jährliche Haushaltsansatz “Aufwand LAGen” den LAG-Sprecher*innen rechtzeitig vor den Beratungen im Landesfinanzrat zustellen. Die LAG-Sprecher*innen haben zu dieser Frage nämlich im Landesfinanzrat Rede- und Antragsrecht.